RRB Nr. 1910/2009
Grundwasserrecht l 9-7, Bassersdorf, Terracom AG, Zug, In der Hub, Kat.-Nr. 708, Grundwasserentnahme zu Heizzwecken, Verleihung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Dezember 2009
1910. Grundwasserrecht l 9-7, Bassersdorf
Erwägungen
Mit Eingabe vom 12. August 2009 ersuchte das Architekturbüro Ulrich Wagner, Volketswil, im Auftrag der Terracom AG, Zug, um Erteilung der Konzession, dem Grundwasserstrom von Bassersdorf auf dem Grundstück Kat.-Nr. 708, In der Hub, Bassersdorf, mit einem Filterbrunnen und Pumpanlage bis zu 375 l/min Wasser zu entnehmen und diesem zu Heizzwecken der geplanten Arealüberbauung «In der Hueb» bis zu 104 kW Wärme zu entziehen. Die Versickerung des abgekühlten Grundwassers erfolgt in einer Versickerungsgalerie. Die Wärmedämmung der Gebäudehüllen der Überbauung entspricht den Minergie- Anforderungen. Die zum Schutz des Grund- und Trinkwassers erforderlichen Bedingungen im Sinne der Planungshilfe «Wärmenutzung von Grundwasser» des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom Juni 2008 werden eingehalten. Auf die öffentliche Bekanntmachung des Gesuches hin sind gemäss Schreiben des Gemeinderates Bassersdorf vom 8. Oktober 2009 keine Einsprachen eingegangen. Die im Sinne der §§ 36 und 70 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG) erforderliche Konzession und die Bewilligung nach Art. 19 des Gewässerschutzgesetzes können unter Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist zu beachten. Weitere Informationen bezüglich der Bewilligungspflicht von Kältemitteln sind unter www.pebka.ch einsehbar. Die einmalige Verleihungsgebühr und die jährliche Nutzungsgebühr berechnen sich nach § 13 der Gebührenverordnung (GebührenVO) zum WWG und betragen somit Fr. 603.20 (104 kW × Fr. 5.80 pro kW).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Terracom AG, Zug, wird das Recht verliehen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt, dem Grundwasserstrom von Bassersdorf auf dem Grundstück Kat.-Nr. 708, In der Hub, Bassersdorf, mit einem Filterbrunnen und Pumpanlage bis zu 375 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken der geplanten Arealüberbauung «In der Hueb» bis zu 104 kW Wärme zu entziehen und das abgekühlte Grundwasser mittels Versickerungsgalerie zu versickern (GWR l 9-7).
Massgebende Unterlagen: – Situation 1: 500 vom 6. August 2009 – Hydrogeologisches Gutachten für eine Grundwasser-Wärmenutzung vom 20. April 2009 der Dr. Lorenz Wyssling AG, Pfaffhausen – Prinzipschema Heizung Wärmeerzeugung vom 25. Juli 2009 – Bestätigung vom 11. August 2009 bezüglich Minergie-Anforderungen Massgebende Nebenbestimmungen: 1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Grundwasserrechte vom Dezember 2004. 2. Es dürfen nur Wärmenutzungsanlagen mit Zwischenkreislauf und Druckwächtern eingesetzt werden. Als Wärmeträgerflüssigkeit im Zwischenkreislauf dürfen nur Produkte verwendet werden, die Basisstoffe gemäss Anhang A6 der Vollzugshilfe «Wärmenutzung aus Boden und Untergrund» des Bundesamts für Umwelt, dat. 2009, enthalten. 3. Bei erstmaliger Inbetriebnahme ist dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) die Anlage zur Abnahme zu melden. 4. Die Grundwassertemperatur ist jeweils am ersten Tag des Monats zu messen. Die Temperaturmesssonde im Filterbrunnen ist 50 cm unterhalb der Förderpumpe einzubauen. Die Messgenauigkeit der Sonde muss innerhalb von 0,2 °C liegen. Die monatlichen Temperaturmessresultate sind auf den amtlichen Formularen einzutragen und sind jeweils Ende Jahr dem AWEL einzureichen. 5. Dem AWEL ist gleichzeitig mit dem Gesuch um Konzessionsverlängerung ein Kontrollbericht über den Zustand der Anlage und die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsapparate einzureichen.
II. Die Verleihung und die Bewilligung gemäss Dispositiv I erlöschen am 31. Dezember 2039, sofern sie nicht auf rechtzeitiges Gesuch hin erneuert werden.
III. Die Anordnungen gemäss Dispositiv I und II sind auf Kosten der Terracom AG, Zug, am Grundbuchblatt des Grundstücks Kat.- Nr. 708, Bassersdorf, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Das Grundbuchamt Bassersdorf wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft diese Anmerkung vorzunehmen und hierüber dem AWEL ein Zeugnis zuzustellen.
IV. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt vorbehältlich einer neuen Gebührenverordnung Fr. 603.20 und ist jeweils fällig am 30. Juni, erstmals am 30. Juni 2011.
V. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr, den Ausfertigungsgebühren und der einmaligen Verleihungsgebühr, werden von der Terracom AG durch die Baudirektion erhoben. Verleihungsgebühr Fr. 603.20 (104 190 / 85284.72.002) Staatsgebühr Fr. 768.00 (104 181 / 85284.72.002) Ausfertigungsgebühren Fr. 56.00 (104 181 / 85284.72.002) Total Fr. 1427.20
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an die Terracom AG, Baarerstrasse 8, 6301 Zug, das Architekturbüro Ulrich Wagner, Industriestrasse 4 A, 8604 Volketswil (E), Albert Dübendorfer, Hubstrasse 20, 8303 Bassersdorf (E), den Gemeinderat Bassersdorf, Karl Hügin-Platz, 8303 Bassersdorf, nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt Bassersdorf, Plätzliweg 4, Postfach 416, 8303 Bassersdorf, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi