RRB Nr. 1969/2009
Anfrage Monika Spring, Zürich, Eva Torp, Hedingen, und Lillith Claudia Hübscher, Winterthur, betreffend Bodenuntersuchung auf dem Areal der Jagdschiessanlage Au in Embrach, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 301/2009
Sitzung vom 9. Dezember 2009
1969. Anfrage (Bodenuntersuchung auf dem Areal der Jagdschiessanlage Au in Embrach) Die Kantonsrätinnen Monika Spring, Zürich, Eva Torp, Hedingen, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, haben am 21. September 2009 folgende Anfrage eingereicht: Im März 2009 wurde der Statusbericht Altlasten, Boden, Abfall und Raumplanung über die Jagdschiessanlage Au in Embrach veröffentlicht. Unter dem Titel «Schlussworte» schreiben die Autoren Folgendes: «Die oben dargelegten Fakten, insbesondere die Belastungen der künstlichen Auffüllung und ihre Eluierbarkeit, die grossräumig schadstoffdurchsetzten Deck- und Bodenschichten wie auch das belastete Grundwasser deuten darauf hin, dass ein langfristiger Weiterbetrieb der Jagdschiessanlage nicht möglich und eine Sanierung angezeigt ist. Dies wird durch die Konflikte, die sich aus der Raumplanung ergeben untermauert.» Dazu stellen wir dem Regierungsrat die folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Die Grundeigentümerin der Parzelle, auf der sich die Jagdschiessanlage befindet, ist die Gemeinde Embrach. Die Uferparzellen, inkl. des Areals der Töss, gehören dem Kanton. Im Februar 1965 wurde zwischen der Gemeinde Embrach und der Jagdschützengesellschaft ein Baurechtsvertrag auf die Dauer von 50 Jahren abgeschlossen. Dieser Vertrag läuft somit im Februar 2015 aus. Wie lange gedenkt der Regierungsrat, den Schiessbetrieb noch zuzulassen?
2. Der Statusbericht zeigt auf, dass von der Anlage sowohl eine Gefährdung des Oberflächenwassers (Töss), als auch des Grundwassers ausgeht. Wie sehen die Zeitpläne des Kantons in Bezug auf die dringend nötige Sanierung des Areals aus?
3. Im Bereich der Jagdschiessanlage besteht ein Schadstoffpotenzial von rund 10 000 bis 24 000 kg PAK, rund 200 000 bis 250 000 kg Blei und 500 bis 600 kg Antimon/Arsen. Hinzu kommen von den neuen Wurfscheiben hohe Belastungen an BTEX (siehe Bericht Seite 36). Die Experten kommen zum Schluss, dass diese enormen Schadstoffmengen ausreichen, um 700 Millionen m3 Grundwasser sanierungsbedürftig werden zu lassen. Wie stellt der Kanton sicher, dass in den Haushalten der Region (z. B. in Rorbas, Freienstein-Teufen oder Eglisau) kein mit Blei oder PAK belastetes Trinkwasser aus den Wasserhähnen fliesst?
4. Die Jagdschiessanlage wird mitten in einem Naturschutzgebiet und in einer bundesrechtlich geschützten Aue betrieben. Gemäss geltender Verordnung dürfen dort keinerlei Ablagerungen vorgenommen werden. Dennoch lassen die Schützen jedes Jahr 25 Tonnen schadstoffhaltige Wurfscheiben, mehrere Tonnen Munition sowie 300 000 Plastikhülsen liegen. Wie setzt der Kanton die Umweltgesetzgebung in Embrach durch?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Monika Spring, Zürich, Eva Torp, Hedingen, und Lilith Claudia Hübscher, Winterthur, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die aufgrund des Statusberichts Altlasten, Boden, Abfall und Raumplanung festgestellte umweltrechtliche Situation auf dem Areal der Jagdschiessanlage Au in Embrach lässt einen längerfristigen Betrieb der Anlage nur zu, wenn eine Sanierung erfolgt. Es ist davon auszugehen, dass die Anlage nach Ablauf der Laufzeit des Baurechtsvertrags im Jahre 2015 nicht weiter betrieben wird. Der Kanton Zürich hat den gesetzlichen Auftrag, die Aus- und Weiterbildung der Jägerinnen und Jäger sicherzustellen. Dazu gehört auch, dass genügend Kapazitäten für das jagdliche Schiessen zur Verfügung stehen. Es sind deshalb Abklärungen im Gange, ob Alternativen zum Standort Embrach gefunden werden können. Entsprechende Entscheide können zurzeit noch nicht getroffen werden. Zu Frage 2: Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat die vorhandenen Untersuchungsergebnisse beurteilt. Es kommt zum Schluss, dass die beiden belasteten Standorte (Nrn. 0056/I.001 und 0057/I.N001) aufgrund von Art. 9 Abs. 2 lit. a, b und c sowie Art. 10 Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, LS 814.680) sanierungsbedürftig sind. Nach dem formellen Entscheid darüber wird gemäss dem in der Altlasten-Verordnung vorgesehenen Ablauf ein Sanierungsprojekt ausgearbeitet. Aufgrund der darin festgelegten Sanierungsziele werden die erforderlichen Massnahmen ausgeführt. Es ist gegenwärtig noch nicht möglich, einen Zeitpunkt für den Abschluss der Sanierung zu nennen.
Zu Frage 3: In Kapitel 7.7.2 «Mengenabschätzung der Verunreinigungen» des Statusberichtes (Seite 45, unter «Fazit») wird erwähnt, dass die gesamte Menge Blei (250 t), die sich in den Böden der Jagdschiessanlage verteilt befindet, ausreichen würde, um 700 Millionen m3 Grundwasser derart zu kontaminieren, dass dieses Grundwasser «sanierungsbedürftig» wäre. Dieser Vergleich soll dazu dienen, sich vorstellen zu können, wie gross das Schadstoffpotenzial des auf dem Areal verteilten Schwermetalls Blei wäre, wenn dieses in die Umwelt und vor allem in ein entsprechendes Grundwasservorkommen gelangen würde. Die Grundwasserverhältnisse werden im Kapitel 6 «Geologische Verhältnisse» und Kapitel 7.3 «Ergebnisse der Felduntersuchungen» beschrieben. Das Plateau, auf dem sich die Jagdschiessanlage befindet, liegt wegen einer Ost-West verlaufenden Störungszone 30 m tiefer als die Embracher Talebene. Die Töss selber fliesst wiederum 30 m unterhalb dieses Plateaus. Beim auf dem Areal der Jagdschiessanlage festgestellten Grundwasser handelt es sich daher um ein isoliertes, lokales Vorkommen, das von unterirdischen Zuflüssen am Hangfuss und durch Niederschläge gespeist wird. Dieses Grundwasser fliesst vollständig in die Töss ab. Von Embrach bis zu ihrer Mündung in den Rhein fliesst die Töss in einem engen Felstal und trägt nicht zur Speisung eines zu Trinkzwecken nutzbaren Grundwasservorkommens bei. Eine Grundwasserbelastung durch Tösswasser, das Spuren von Blei, Antimon und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) enthält und in einen nutzbaren Grundwasserleiter (Aquifer) infiltriert, ist daher in diesem Flussabschnitt nicht möglich. Am Hangfuss, der die Jagdschiessanlage nach Süden begrenzt, wurden drei Quellen gefasst. Die Quellen Römerweg (Grundwasserecht l 6–11) und Au 1 (Grundwasserrecht l 6–24) dienen der Trink- und Brauchwasserversorgung der Jagdschiessanlage. Die Quelle Au 2 (Grundwasserrecht l 6–25) dient der Trink- und Brauchwasserversorgung der Gebäude des kynologischen Vereins. Da ein öffentliches Interesse am Schutz und der Erhaltung der Quellen besteht, wurden mit Verfügung der Baudirektion vom 16. Mai 1995 für diese Quellfassungen Grundwasser- Schutzzonen ausgeschieden. Die drei Quellen dienen ausschliesslich der Wasserversorgung der Vereinsgebäude. Ein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Embrach ist nicht vorhanden. Es
ist somit sichergestellt, dass in den Haushalten der Region kein mit Blei oder PAK belastetes Trinkwasser aus den Wasserhähnen fliesst. Bei den Bodenuntersuchungen wurden Schwermetall-Rückstände in den Schutzzonen aller drei Quellfassungen gefunden. Es erstaunt daher auch nicht, dass in der Quellfassung Au 2 (GWR l 6–24) 0,005 mg/l Anti- mon nachgewiesen werden konnte (Beilagen 5h und 5k des Statusberichtes). Blei wurde dagegen im Wasser der drei genutzten Quellen Römerweg, Au 1 und Au 2 nicht gefunden. Dies hängt damit zusammen, dass Blei weniger leicht vom Grundwasser gelöst und mittransportiert werden kann. In den beiden Vereinsgebäuden wird das Grundwasser als Trinkwasser genutzt, das Spuren von Antimon aufweisen kann. Das vorhandene Antimon kommt allerdings in einer Konzentration vor, die für die Gesundheit unbedenklich ist. Zu Frage 4: Die kantonale Naturschutzverordnung von 1988 legt für den grössten Teil des Geländes der Jagdschiessanlage die Schutzziele, Schutzzonen und Schutzbestimmungen fest. Die Schutzverordnung geht von einem Weiterbetrieb der Jagdschiessanlage aus und lässt das Betreten der Naturschutz-Kernzone (Zone I) zu, soweit dies für einen sicheren Schiessbetrieb erforderlich ist. Negative Auswirkungen des Schiessbetriebs, insbesondere durch den Schiessparcours in der Naturschutz- Kernzone, auf die Vegetation und die Fauna sind aber gegeben. Ob die Beeinträchtigungen durch die Jagdschiessanlage mit der Auenverordnung des Bundes vereinbar sind, ist zu prüfen. Auf die wichtigen Schutzziele «natürliche Dynamik im Flussraum» und «Erhaltung der geomorphologischen Eigenart» hat der Schiessbetrieb keinen negativen Einfluss. Für die auentypische Pflanzen- und Tierwelt dagegen stellt der Schiessbetrieb wohl zumindest lokal eine Beeinträchtigung dar. In der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 249/2006 betreffend Neueste Bodenuntersuchungen auf dem Areal der Jagdschiessanlage Au und weiteren Jagdschiessanlagen im Kanton Zürich wurde bereits festgehalten, dass Rückstände von zertrümmerten Wurfkörpern auf der Wiese maschinell und bei weitgehender Erfassung eingesammelt werden können. Im Wald verbleibt lediglich das aufwendige Einsammeln von Hand. Im zu erstellenden Sanierungsprojekt ist das Entfernen der Abfälle zu regeln.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi