RRB Nr. 197/2019
Verein KOKON, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. März 2019
197. Verein KOKON, Krisenintervention und Opferhilfe
Erwägungen
für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung Privater für die Dauer von längstens acht Jahren. Gestützt auf § 40 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 (KJHG; LS 852.1) kann die Bildungsdirektion Gemeinden und Dritten, die zusätzliche Aufgaben im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe erfüllen, Subventionen bis zu zwei Dritteln der anrechenbaren Kosten ausrichten. Als zusätzliche Aufgaben gelten gemäss § 40 Abs. 2 KJHG insbesondere Angebote zur gezielten Förderung von Kindern im Vorschulalter, die Erprobung besonderer Angebots- und Betreuungsformen, Angebote der Jugendarbeit sowie allgemeine Förder- und Präventionsmassnahmen von gemeindeübergreifender Bedeutung. Die Subventionen an Dritte berücksichtigen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gesuchstellenden (§ 40 Abs. 3 KJHG). Mit Beschluss Nr. 16/2017 anerkannte der Regierungsrat den Verein KOKON, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich, für 2016–2018 als beitragsberechtigt. Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 ersucht der Verein KOKON, Zürich, um eine Erneuerung der Beitragsberechtigung und die Ausrichtung einer Subvention von Fr. 140 000. Der Verein KOKON gewährleistet Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Opfer von Straftaten geworden sind oder in akuten Krisen stecken, eine rasche und niederschwellige Beratung, Unterstützung und Weitervermittlung während sieben Tagen in der Woche, 24 Stunden am Tag. Ergänzend zur Opferberatung stellt der Verein KOKON die sozialpädagogische Begleitung von Opfern bei der Erstansprache nach einem Vorfall sicher, bis die ambulante Beratung in den Kinder- und Jugendhilfezentren bzw. Sozialzentren einsetzt. Der Verein KOKON übernimmt damit eine wichtige zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe, die durch die Opferhilfe nicht abgedeckt wird. Die bewährte Dienstleistung des Vereins KOKON stellt eine unverzichtbare zusätzliche Aufgabe im Bereich der ambulanten Kinder- und Jugendhilfe dar. Der Verein KOKON erfüllt die Voraussetzungen für die
Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Beitragsberechtigung kann daher gestützt auf § 4 des Staatsbeitragsgesetzes für die Dauer von vier Jahren erneuert werden. Bei den Subventionen gestützt auf § 40 KJHG handelt es sich um gebundene Ausgaben gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Gemäss § 39 lit. b der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) entscheidet die Bildungsdirektion über die Bewilligung von jährlich gebundenen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 200 000. Die Kosten gehen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7501, Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind im Budget 2019 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2019–2022 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung des Vereins KOKON, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Zürich, wird auf den 1. Januar 2019 erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2022. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist bis zum 31. Dezember 2021 beim Amt für Jugend und Berufsberatung einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Verein KOKON, Krisenintervention und Opferhilfe für Kinder und Jugendliche in Not, Gemeindestrasse 48, 8032 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli