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Gemeindewesen, Schulgemeinde Regensberg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

RRB Nr. 199/2022 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 9. Feb. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-199-2022/de/gemeindewesen-schulgemeinde-regensberg-neue-gemeindeordnung-genehmigung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 199/2022

Gemeindewesen, Schulgemeinde Regensberg, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Februar 2022

199. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Regensberg)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Regensberg haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. November 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung (GO) der Schulgemeinde Regensberg beschlossen. Die Gemeindeordnung sieht in Art. 36 vor, dass sie am 1. Januar 2022 in Kraft tritt. Damit ist die Frist von § 173 GG zur Anpassung der GO an das neue Recht gewahrt. Die Abstimmung über die GO fand im November 2021 statt. Die Unterlagen für die Genehmigung der GO konnten daher erst 2022 eingereicht werden, sodass diese nicht vor dem Datum des Inkrafttretens genehmigt werden konnte. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der GO, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraftsetzung der GO auf den 1. Januar 2022 sprechen, zumal die Abstimmung vor dem Inkrafttreten der GO stattgefunden hat. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Schulgemeinde Regensberg aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Art. 28 GO sieht vor, dass an den Sitzungen der Schulpflege u. a. eine Vertretung der Lehrpersonen teilnimmt. § 42 des Volksschulgesetzes (LS 412.100) verlangt, dass die Gemeindeordnung die Teilnahme je einer Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflege regelt. Gemäss dieser Regelung muss die Zahl der teilnehmenden Schulleiterinnen bzw. Schulleiter und Lehrpersonen objektiv bestimmbar sein. Art. 28 GO ist demnach so auszulegen, dass für die Vertretung der Lehrpersonen an den Sitzungen der Schulpflege jeweils eine Lehrperson teilnimmt. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Regensberg am 28. November 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege Regensberg, Im Chratz 33, 8158 Regensberg, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Peter Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. November 2022, 1. April 2023, 1. April 2023, 1. Juli 2024 und 1. Juli 2024 erneut konsolidiert.
  • Gemeindegesetz, Art. 4 und Art. 173 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Oktober 2022 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.