RRB Nr. 20/2016
Strassengesetz, Änderung, Umsetzung des Gegenvorschlags zur Volksinitiative „Zürisee für alli“; Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2016
20. Strassengesetz (Änderung vom 25. November 2013,
Erwägungen
Umsetzung des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Zürisee für alli»; Inkraftsetzung) Zur Umsetzung des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Zürisee für alli» beschloss der Kantonsrat am 25. November 2013 eine Änderung von § 28 sowie den Erlass der neuen §§ 28a–28c des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (LS 722.1; ABl 2013-12-06). Mit Verfügung vom 11. Februar 2014 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2014-02-21). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Gegen § 28c der Revisionsvorlage wurde am 22. März 2014 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hob § 28c des Strassengesetzes mit Urteil 1C_157/2014 vom 4. November 2015 auf. Somit verbleibt die Revision der §§ 28, 28a und 28b des Strassengesetzes, und es ist über deren Inkraftsetzung zu befinden. Kantonale Ausführungsbestimmungen sind zur Umsetzung nicht notwendig, weshalb die Gesetzesänderung auf den 1. April 2016 in Kraft gesetzt werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des Strassengesetzes (§§ 28, 28a und 28b; Umsetzung des Gegenvorschlags zur Volksinitiative «Zürisee für alli») vom 25. November 2013 wird auf den 1. April 2016 in Kraft gesetzt.Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi