RRB Nr. 201/2020
Motion Kaspar Bütikofer und Selma L’Orange Seigo, Zürich, betreffend Anstandsregel für scheidende Regierungsrätinnen und Regierungsräte, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 401/2019
Sitzung vom 4. März 2020
201. Motion (Anstandsregel für scheidende Regierungsrätinnen
Erwägungen
und Regierungsräte) Kantonsrat Kaspar Bütikofer und Kantonsrätin Selma L’Orange Seigo, Zürich, haben am 10. Dezember 2019 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird gebeten, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit Mitglieder des Regierungsrates, die aus dem Regierungsrat ausscheiden, während einer Anstandsfrist von zwei Jahren keinen Einsitz in Institutionen nehmen, die im Zuständigkeitsbereich der Direktion des scheidenden Regierungsmitglieds stand oder geschäftlich mit der Direktion in Verbindung stand oder steht. Begründung: Regierungsrätinnen und Regierungsräte, die ihren Rücktritt angekündigt haben, bleiben über längere Zeit Trägerinnen und Träger von wertvollem Wissen und (informeller) Macht. Für Institutionen, die im Zuständigkeitsbereich des ausscheidenden Regierungsmitgliedes tätig sind, ist es attraktiv, sich das Wissen und den Einfluss zu sichern und dem abtretenden Regierungsratsmitglied ein Mandat oder den Einsitz in leitenden Gremien anzutragen. Es besteht ebenfalls die Versuchung, dass ein scheidendes Regierungsmitglied sein Wissen und seinen informellen Einfluss zu Geld machen möchte und sich gut bezahlte Jobs in direktionsnahen Institutionen sucht. Der Einsitz von Alt-Regierungsrat Thomas Heiniger als Präsident im Verwaltungsrat der Axsana AG, welche die Entwicklung des elektronischen Patientendossiers betreut, wirft zahlreiche Compliance-Fragen auf. In welchem Verhältnis stehen Entscheide als Regierungsrat zur späteren Tätigkeit als VR-Präsident? Wie lassen sich Aufgaben als gewähltes Regierungsmitglied von der Tätigkeit als Privatperson abgrenzen? Wo endet das Interesse des Kantons und wo beginnen private Interessen? Mit einer Anstandsregel, die ab Bekanntgabe des Rücktrittes bis zwei Jahre nach erfolgtem Austritt aus der Regierung dauert, kann die Tätigkeit als gewähltes Regierungsmitglied und die Tätigkeit als Privatperson eindeutig getrennt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Kaspar Bütikofer und Selma L’Orange Seigo, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Vor der Wahl in den Regierungsrat sind Regierungsrätinnen und Regierungsräte im Regelfall berufstätig und sollen auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt wieder eine Berufstätigkeit ausüben können. Mit der geforderten gesetzlichen «Anstandsregel» würde es den ausscheidenden Regierungsmitgliedern erschwert und in Einzelfällen faktisch verunmöglicht, eine angemessene neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Vor allem dann, wenn der erlernte Beruf in einem nahen Zusammenhang mit den Aufgabenbereichen der von ihm geführten Direktion steht, hätte eine derartige Regelung ein faktisches zweijähriges Berufsverbot nach dem Ausscheiden aus dem Amt zur Folge. Zu beachten ist sodann, dass der Kantonsrat mit der Abschaffung der grosszügigen Regelung über die Leistungen zugunsten nicht wiedergewählter oder zurückgetretener Regierungsratsmitglieder und die Unterstellung der Regierungsratsmitglieder unter die auch für das Staatspersonal geltende Pensionskassenregelung (vgl. Gesetz über die Abgangsleistungen für die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte vom 9. März 2009, OS 64, 631) im Jahr 2009 die Erwartung verknüpft hat, dass ein Mitglied des Regierungsrates, das bei seinem Rücktritt oder bei einer Nichtwiederwahl das Pensionsalter noch nicht erreicht hat, wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die von der Motion verlangte Regelung würde die Möglichkeit einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in unverhältnismässiger Weise einschränken. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfassung, SR 101). Insbesondere würde das verfassungsmässige Recht auf freie Wahl des Berufes und freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit verletzt. Es ist üblich, dass sich Mitglieder der Regierung nach dem Rücktritt zugunsten von Gesellschaft und Wirtschaft einbringen. Sie bringen denn auch gestützt auf ihre Vernetzung und Erfahrung für die Privatwirtschaft aber auch für die Mitarbeit in gemeinnützigen Organisationen die nötigen Voraussetzungen mit. In bestimmten Konstellationen kann es zu Interessenkonflikten kommen. Es ist jedoch grundsätzlich Aufgabe des einzelnen (ehemaligen) Regierungsmitgliedes, dies zu vermeiden. Zudem sollten Einzelfälle nicht zu gesetzgeberischer Tätigkeit führen.
Aus all diesen Überlegungen wurden Vorstösse auf Bundes- und auf kantonaler Ebene, die ein vergleichbares Anliegen wie die vorliegende Motion zum Gegenstand hatten, bisher stets abgelehnt. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 401/2019 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli