RRB Nr. 202/2013
Kulturförderung, Auszeichnungen des Regierungsrates, Vergabe von Werkbeiträgen und Anerkennungsgaben, Zuständigkeit
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Februar 2013
202. Kulturförderung (Auszeichnungen des Regierungsrates)
Erwägungen
Mit Beschluss Nr. 340/2009 legte der Regierungsrat die vom Kanton Zürich vergebenen kulturellen Auszeichnungen fest. Dementsprechend spricht er auf Empfehlung der Kulturförderungskommission den Kulturpreis, den Förderpreis, die literarischen Auszeichnungen und die goldene Ehrenmedaille für kulturelle Verdienste zu, während die Direktion der Justiz und des Innern den Nikolaus-Harnoncourt-Preis verleiht. Bezüglich der literarischen Auszeichnungen besteht Handlungsbedarf: Der Kanton Zürich fördert bisher auf Gesuch hin Literaturprojekte, die im Entstehen begriffen sind, mit Werkbeiträgen der Fachstelle Kultur (zurzeit je Fr. 22 000 bis Fr. 44 000) sowie Neuerscheinungen mit Auszeichnungen des Regierungsrates (zurzeit je Fr. 10 000). In den anderen Kultursparten liegt die Zusprechung von Fördermitteln – seien es Werk-, Projekt- oder Produktionsbeiträge – einheitlich in der Zuständigkeit der Fachstelle Kultur. Im Sinne der Vereinheitlichung der Förderpraxis ist es sachgerecht, das im Bereich der Literaturförderung gleich zu halten. So soll der Regierungsrat künftig auf die Vergabe von literarischen Auszeichnungen verzichten. Weil der Kanton Zürich Autorinnen und Autoren finanziell aber weiterhin im bisherigen Umfang fördern will, gleicht die Fachstelle Kultur den Wegfall der literarischen Auszeichnungen durch die Vergabe von Anerkennungsgaben für Publikationen aus. Wie bei der Zusprechung von Werkbeiträgen stützt sie sich dabei auf Empfehlungen der Fachgruppe Literatur der Kulturförderungskommission. Dadurch werden die Arbeitsabläufe vereinfacht. Auch wird mit dieser Lösung das Ungleichgewicht innerhalb der Literaturförderung korrigiert, zumal bislang den tiefer dotierten Auszeichnungen wegen der Verleihung durch den Regierungsrat eine unverhältnismässige grosse Bedeutung zukam. Die Zuständigkeit der Fachstelle Kultur ergibt sich aus § 3 Abs. 2 lit. d der Kulturförderungsverordnung (LS 440.11).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Auf die Verleihung literarischer Auszeichnungen durch den Regierungsrat wird ab 2013 verzichtet.
II. Mitteilung an die Mitglieder der Kulturförderungskommission durch Zuschrift der Direktion der Justiz und des Innern sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi