RRB Nr. 208/2016
Interpellation Andreas Daurù, Winterthur, Ralf Margreiter und Markus Bischoff, Zürich, betreffend Verantwortung des Kantons bei der BVK als Arbeitgeber, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 15/2016
Klausursitzung vom 10. März 2016
208. Interpellation (Verantwortung des Kantons bei der BVK als Arbeitgeber) Die Kantonsräte Andreas Daurù, Winterthur, sowie Ralf Margreiter und Markus Bischoff, Zürich, haben am 18. Januar 2016 folgende Interpellation eingereicht: Angesichts der gedrückten Anlageerträge und der längeren Lebenserwartung von Pensionierten diskutieren und beschliessen alle Pensionskassen Massnahmen. Der BVK-Stiftungsrat hat per 1.1.2017 Massnahmen erlassen, die weit über das hinausgehen, was andere vergleichbare Pensionskassen beschlossen haben. Die Renten der BVK-Versicherten sollen stark sinken, während die Lohnabzüge zum Teil massiv höher werden. Besonders betroffen sind Versicherte zwischen 50 und 59 Jahren. Die Entscheide des BVK-Stiftungsrats (Senkung des technischen Zinssatzes auf zwei Prozent und Abfederungsmassnahmen) bewirken, dass der Deckungsgrad per 1.1.2017 um 7% sinkt. Es darf davon ausgegangen werden, dass er gegen 90% bzw. sogar unter 90% zu liegen kommt. Völlig im Widerspruch zu seinem pessimistischen Zukunftsszenario verwirft der Stiftungsrat der BVK den vom Regierungsrat ab 1.1.2013 eingeführten und im Personalgesetz verankerten Sanierungsmechanismus. Künftig sollen bei einem Deckungsgrad zwischen 90% und 100% die Sanierungsbeiträge wegfallen. Ebenso entschied der Stiftungsrat mit Stichentscheid des Präsidenten, auf Klagen betr. Korruptionsschäden zu verzichten. Dieser mit Stichentscheid gefällte Klageverzicht steht im Widerspruch zu den Resultaten des PUK-Berichtes. In diesem Zusammenhang stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen:
Erwägungen
1. Angesichts der massiven Leistungsverschlechterungen der BVK ist zu befürchten, dass erfahrenes Personal, das bei Inkraftsetzung der BVK- Stiftungsrats-Beschlüsse 60 Jahre und älter wird, vorzeitig in den Ruhestand tritt. Wie schätzt der Regierungsrat das ein? Welche Vorkehrungen trifft er?
2. Die angekündigten Massnahmen der BVK führen zu höheren Lohnabzügen für die Angestellten des Kantons und damit zu einem Reallohnverlust. Gleichzeitig erleiden die BVK-Versicherten – insbesondere 50- bis 59-Jährige – generelle Renteneinbussen. Ist der Regierungsrat bereit, diese massiven Verschlechterungen mit griffigen besitzstandswahrenden Massnahmen abzufedern? Wenn nein, weshalb nicht?
3. Der gesetzliche Auftrag (Art. 6b Lit. b, Personalgesetz) verpflichtet den Kanton, fünf Siebtel der Sanierungslasten zu tragen. Effektiv zahlt der Kanton aber 10% weniger. Hat die BVK diese Differenz geltend gemacht? Wird der Regierungsrat diese Differenz begleichen?
4. Ist der Regierungsrat bereit, sich gegenüber dem BVK-Stiftungsrat dafür einzusetzen, dass die beschlossenen Massnahmen überprüft und nach Offenlegung der Entscheidungsgrundlagen mit den Sozialpartnern neu ausgehandelt werden?
5. Der PUK-Bericht legt dem Stiftungsrat nahe, die Korruptionsschäden über den Rechtsweg einzufordern. Hat der Regierungsrat seinen vier Vertretern im Stiftungsrat dazu seine Haltung mitgeteilt? Welche war das? Wenn nein, weshalb nicht?
6. Der BVK-Stiftungsrat hat Rechtsgutachten eingeholt zum Prozessrisiko. Wird sich der Regierungsrat darum bemühen, dass diese Rechtsgutachten offengelegt werden? Wenn nein, weshalb nicht?
7. Weshalb nimmt der Regierungsrat nicht selber Einsitz im BVK-Stiftungsrat? Wie kommuniziert der Regierungsrat mit «seinen» Vertretern im Stiftungsrat? Erhalten diese Weisungen vom Regierungsrat?
8. Nach welchen Kriterien sind die Vertreter des Kantons im heutigen Stiftungsrat ausgesucht worden? Weshalb wird der Kanton im Stiftungsrat ausschliesslich von externen Personen vertreten? Wird der Regierungsrat bei den kommenden Erneuerungswahlen für den BVK-Stiftungsrat mit internem qualifiziertem Personal (z. B. Chef Finanzverwaltung, Leitung Personalamt) antreten?
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Interpellation Andreas Daurù, Winterthur, sowie Ralf Margreiter und Markus Bischoff, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Regierungsrat ist sich der grossen Herausforderungen von Pensionskassen bewusst. Die steigende Lebenserwartung, damit verbunden auch das unausgeglichene Verhältnis zwischen den Rentenbeziehenden und den Aktivversicherten sowie das seit Jahren anhaltend tiefe Zinsniveau machen einschneidende Massnahmen erforderlich. Nur so können die Renten für alle Versicherten langfristig gesichert werden. Gleichzeitig ist es dem Regierungsrat ein grosses Anliegen, dass die Angestellten des Kantons über eine attraktive und sichere Rentenversorgung verfügen und nicht zu grosse Einschränkungen hinnehmen müssen. Als im Sommer 2015 die Entscheide des Stiftungsrates der BVK Perso- nalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) über die bevorstehenden Sanierungsmassnahmen kommuniziert wurden, hat der Regierungsrat gegenüber dem Stiftungsrat seine Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass alle Möglichkeiten geprüft werden, um die erheblichen Auswirkungen der Änderungen auf Arbeitnehmende und Arbeitgeber möglichst verträglich zu halten. Die getroffene Regelung besagt, dass alle Versicherten, die am 31. Dezember 2016 das 60. Altersjahr vollendet haben (Jahrgang 1956 und älter), die per 31. Dezember 2016 berechnete Rente nach Vorsorgereglement 2014 als garantierte Mindestrente, die sogenannte Besitzstandrente, erhalten. Die Besitzstandrente wird bei einer Pensionierung ab dem 1. Januar 2017 der nach neuen Grundlagen berechneten Rente gegenübergestellt. Der höhere Betrag kommt zur Auszahlung. Für den Entscheid, vorzeitig in Pension zu gehen, berücksichtigen die Mitarbeitenden verschiedene Kriterien. Die eigentliche Rentenhöhe ist nur eines davon, der Verlust des Erwerbseinkommens, die allfällige Kürzung der Rente wegen Bezugs des Überbrückungszuschusses, die persönliche Situation, der Gesundheitszustand oder die Art der ausgeübten Tätigkeit sind weitere Faktoren. Es lässt sich daher nicht sagen, dass die Umstellungen in der BVK tatsächlich zu vorzeitigen Altersrücktritten führen werden. Bisher bestehen jedenfalls keine entsprechenden Anzeichen. Zu Frage 2: Es greift zu kurz, erhöhte Sparbeiträge als Reallohnverlust zu bezeichnen. Denn die Sparbeiträge sind nicht etwa verloren, sondern werden voll
dem individuellen Vorsorgekonto der Mitarbeitenden gutgeschrieben. Auch die Beiträge des Arbeitgebers werden erhöht, dieser zahlt weiterhin 60% und wird zudem weiterhin Sanierungsbeiträge leisten müssen, sollte der Deckungsgrad der BVK unter 90% fallen. Weiter ist daran zu erinnern, dass sich der Kanton bereits mit der Vorlage 4851a namhaft mit 2 Mrd. Franken an der Sanierung der BVK beteiligt hat. Weitere Leistungen des Kantons zugunsten der BVK sind unter Berücksichtigung des mittelfristigen Ausgleichs des Finanzhaushaltes nicht möglich. Der Umstand, dass der Rentenanspruch tendenziell kleiner wird und die individuelle Vorsorge an Bedeutung zunimmt, ist zudem eine gesamtgesellschaftliche Realität. Es bestehen aber Abfederungsmassnahmen der Pensionskasse für alle Versicherten mit Jahrgang 1968 und älter. Zu Frage 3: Vorauszuschicken ist, dass sich der Beteiligungsschlüssel gemäss § 6b lit. b des Personalgesetzes (PG, LS 177.10) auf lohnabhängige Sanierungsbeiträge in Form von zusätzlichen Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgeberbe- trägen in Prozenten des versicherten Lohnes bezieht (vgl. Weisung zum Gesetz über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicherungskasse für das Staatspersonal [Vorlage 5049]) und nicht auf Massnahmen auf der «Leistungsseite» wie Senkung des technischen Zinssatzes und Wechsel von der Perioden- zur Generationentafel. Zum heutigen Zeitpunkt geht der Stiftungsrat davon aus, dass die BVK aus eigener Kraft einen genügend hohen Deckungsgrad erreichen kann, da sie aufgrund ihrer derzeitigen Anlagestrategie mit einer Rendite von 2,8% rechnet. Mit den neuen versicherungstechnischen Grundlagen wird die Sollrendite von heute rund 3,3% per 1. Januar 2017 bei einem Deckungsgrad zwischen 90% und 100% auf 2% und bei einem Deckungsgrad unter 90% auf etwa 1,1% sinken. Bei der Sollrendite handelt es sich um die Rendite, die notwendig ist, um den Deckungsgrad unverändert zu halten. Jeder Franken, der zusätzlich erwirtschaftet wird, trägt damit künftig zur Erhöhung des Deckungsgrades bei. Sollte sich die erwartete Rendite von 2,8% als zu hoch erweisen, geht der Regierungsrat davon aus, dass der Stiftungsrat rechtzeitig die notwendigen Sanierungs- und Beteiligungsmassnahmen prüft bzw. gegebenenfalls einleitet. Die entsprechenden Sanierungsbeiträge wären dann selbstverständlich im
Einklang mit § 6b lit. b PG zu finanzieren. Zu Frage 4: Gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) muss sich das oberste Organ einer Vorsorgeeinrichtung zwingend paritätisch aus Vertretungen von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zusammensetzen (Art. 51 BVG). Dies ist bei der BVK erfüllt. Auch wird das Präsidium alternierend von einer Vertretung der Arbeitgeber- bzw. der Arbeitnehmerschaft gestellt (Art. 51 Abs. 3 BVG). Zurzeit ist Lilo Lätzsch als Arbeitnehmervertreterin Stiftungsratspräsidentin. Für den Erlass und die Änderung von Reglementen ist zwingend das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung zuständig (Art. 51a Abs. 2 Bst. c BVG). Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetzes, SR 822.14) stehen den Arbeitnehmervertretungen zwar besondere Mitwirkungsrechte zu, wenn es um den Entscheid über den Anschluss bei einer Vorsorgeeinrichtung bzw. die Auflösung eines entsprechenden Anschlussvertrages geht. Weitere Mitwirkungsrechte bestehen aber nicht. Es kann somit keine Vorsorgeeinrichtung dazu verpflichtet werden, ihr Vorsorgereglement mit Sozialpartnern auszuhandeln.
Zu Fragen 5 und 6: Die derzeitige Zusammensetzung des Stiftungsrates gewährleistet ein grosses Fachwissen, sind unter den 18 Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten doch unter anderem Pensionskassenexpertinnen und -experten sowie Juristinnen und Juristen vertreten. Zusätzlich hat der Stiftungsrat externe Fachleute beigezogen. Ein Teil dieser externen Fachleute hat auch die PUK bei der politischen Aufarbeitung des Korruptionsfalles unterstützt. Da es sich bei der BVK um eine rechtlich selbstständige, privatrechtliche Stiftung handelt und die Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte von Gesetzes wegen persönlich für ihre Handlungen haften (Art. 52 BVG), hat der Regierungsrat weder den Stiftungsratsmitgliedern gegenüber eine Weisungsbefugnis, noch hat der Stiftungsrat eine Informations- und Auskunftspflicht gegenüber dem Regierungsrat. Diese gesetzlich vorgesehene Unabhängigkeit ist zu respektieren. Zu Frage 7: Wie bereits in der Beantwortung der Frage 5 ausgeführt, sind die Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte unabhängig und es ist ihnen sogar verboten, Weisungen von externen Personen anzunehmen. Es findet aber ein Informationsaustausch zwischen den vom Kanton gestellten Stiftungsrätinnen und Stiftungsräten und dem Regierungsrat statt. Es ist daran zu erinnern, dass der Kantonsrat mit dem Verselbstständigungsgesetz vom 10. Februar 2003 (LS 177.201.1) eine Verselbstständigung der BVK in eine privatrechtliche Organisation angestrebt hat, noch bevor auf Bundesebene eine allgemeine rechtliche Verselbstständigung der öffentlich-rechtlichen Kassen beraten wurde. Mit der Verselbstständigung der BVK und der Überführung in eine privatrechtliche Stiftung haben einerseits die Mitarbeitenden bessere Mitbestimmungsrechte erhalten, anderseits endete damit aber auch die direkte Mitwirkung des Kantonsrates und des Regierungsrates in der Vorsorgeeinrichtung. Deren Kompetenzen wurden umfassend an den Stiftungsrat übertragen (Vorlage 3974). Der Einfluss des Kantons auf die Vorsorgeeinrichtung wurde damit bewusst minimiert, während demgegenüber der Entscheidungsspielraum der Vorsorgeeinrichtung erhöht wurde. Zu Frage 8: Stiftungsrätinnen und Stiftungsräte müssen über diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für die Erfüllung der Aufgaben des Stiftungsrates gemäss Art. 51a BVG erforderlich sind, oder bereit sein, sich
solche Kenntnisse anzueignen. Zudem dürfen keine Interessenkollisionen bestehen. Die vom Regierungsrat in den Stiftungsrat gewählten vier Personen verfügen über massgebende Erfahrungen in der beruflichen Vorsorge und erfüllen damit diese Anforderungen (RRB Nr. 1370/2012).
Die nächste Amtsperiode beginnt am 1. Juli 2017. Selbstverständlich wird der Regierungsrat auch im Hinblick auf diese Wahl für die Vertretung des Kantons alle wichtigen Gesichtspunkte miteinbeziehen. Auch die Arbeitnehmenden werden dannzumal die Möglichkeit haben, eine Bilanz über die letzten vier Jahre zu ziehen und ihre Stimme entsprechend zu vergeben.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi