RRB Nr. 21/2024
Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende betreffend Ungenügendes Biberkonzept, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 362/2023
Sitzung vom 10. Januar 2024
21. Anfrage (Ungenügendes Biberkonzept) Kantonsrat Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende haben am 6. November 2023 folgende Anfrage eingereicht: Der Biber verursacht durch seine Aktivitäten vermehrte Schäden an Infrastrukturanlagen. Flurstrassen werden bereits seit längerem immer wieder durch Bibertätigkeiten beschädigt. Nun wurde ebenfalls die Kantonsstrasse Dielsdorf–Höri durch Bibertätigkeit erheblich beschädigt und musste eine Woche lang saniert werden. Seit neustem ist der Bahndamm im Wehntal durch ein 1 Meter grosses Loch in Mitleidenschaft gezogen worden und muss täglich kontrolliert und die Gefährdung für den Bahnverkehr neu beurteilt werden. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wann stuft die Fachstelle Biberschutz Infrastrukturschäden als so gravierend und untragbar ein, dass Massnahmen zu deren Verhinderung getroffen werden?
2. Wer haftet und ist verantwortlich, wenn es durch Biberschäden zu Personenschäden kommt?
3. Beim Flughafen Kloten wurden ökologisch wertvolle Riedwiesen vor Überschwemmungen durch Biberaktivität geschützt. Wieso wird das bei Infrastrukturanlagen nicht ebenfalls praktiziert?
4. Sind Meldungen in der Fachstelle Biberschutz von Schäden willkommen oder hat die Fachstelle genügend Ressourcen, um die aktuellen Entwicklungen zu erkennen?
5. Welche Präventionsmassnahmen ergreift die Fachstelle, um Schäden an Infrastrukturanlagen aufgrund der Bibertätigkeit zu verhindern?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans Egli, Steinmaur, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 5: Die kantonale Biberfachstelle ist von der Fischerei- und Jagdverwaltung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) der Baudirektion hauptsächlich mit der Beratung von Betroffenen bei Schadenmeldungen und problematischen Biberaktivitäten, auch an Infrastrukturanlagen, beauftragt. Im Rahmen von Begehungen vor Ort oder telefonischen Abklärungen wird mit den Betroffenen über das weitere Vorgehen bzw. die zu ergreifenden Massnahmen entschieden. Massnahmen müssen immer dann ergriffen werden, wenn durch die Biberschäden an Infrastrukturanlagen Personen oder Sachwerte direkt oder indirekt gefährdet sind. Die Beurteilung der Gefährdung ist nicht Sache der Biberfachstelle, sondern liegt bei den Personen, die für den Unterhalt der Infrastrukturanlagen verantwortlich sind. In den meisten Fällen sind Flurwege und teils auch Strassen in unmittelbarer Gewässernähe durch die Grabaktivität des Bibers betroffen. Als erste Massnahme wird in Absprache mit der Biberfachstelle die Infrastruktur umgehend repariert, indem die eingestürzten Bauten gefüllt werden. Je nach Situation werden auch Grabschutzgitter parallel zur beschädigten Infrastruktur eingegraben, um weitere Grabaktivitäten zu verhindern. Reicht dies nicht aus, weil der Biber weiter an derselben Stelle gräbt, werden nachhaltigere Lösungen angestrebt. Dazu gehören Massnahmen wie die Vergitterung des Ufers, die Abflachung von Uferböschungen, die Errichtung eines Kunstbaus oder die Verlegung der Infrastrukturanlage aus der Gewässernähe. Sind Infrastrukturanlagen durch die Stauaktivität betroffen, müssen teils Biberdämme abgesenkt oder ganz entfernt werden, um den Wasserpegel im Gewässer zu senken. Eingriffe in Biberdämme benötigen eine Bewilligung des ALN, weil der Biber gemäss dem Jagdgesetz (JSG, SR 922.0) eine geschützte Tierart ist. Bevor eine Bewilligung erteilt wird, wird eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei wird gemäss der nationalen «Entscheidungshilfe Biberdamm-Management» der Wert des Biberreviers (die Familienstruktur, das Alter und die Funktion des Biberdammes, das ökologische Potenzial usw.) gegenüber dem Schadenpotenzial abgewogen. Werden Schäden an Infrastrukturanlagen als «erheblich» eingeschätzt, wird der Umsetzung
von Massnahmen an Biberdämmen in der Regel ein überwiegendes öffentliches Interesse beigemessen. Zum Schutzstatus des Bibers und zum Vorgehen bei der Interessenabwägung wird auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 240/2016 betreffend Kosten von Schäden durch Biber verwiesen. Bei Strassen und Radwegen haben die Verkehrssicherheit und die Offenhaltung der Verbindungen Priorität. Wenn Biberaktivitäten solche Infrastrukturanlagen beschädigen oder gefährden, nimmt das Tiefbauamt der zuständigen Gemeinde oder das Tiefbauamt des Kantons Kontakt mit der Biberfachstelle auf. Anschliessend werden die notwendigen Massnahmen gemeinsam festgelegt und umgesetzt. Bei Wanderwegen können nach Absprache hingegen weitergehende Einschränkungen toleriert werden.
Zu Frage 2: Bei Haftungsfragen ist grundsätzlich bei der Person, die für den Unterhalt der Infrastrukturanlage verantwortlich ist, anzuknüpfen. Zum Unterhalt einer Anlage gehört auch die Vermeidung bzw. Beseitigung von möglicherweise gefährlichen Situationen. Auf Strassen können die Verkehrsteilnehmenden indessen nicht uneingeschränkt auf die Mängelfreiheit der Infrastruktur vertrauen. Sie sind vielmehr gemäss Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) verpflichtet, ihre Geschwindigkeit und ihr Verhalten stets den Umständen und den Sichtverhältnissen anzupassen. Sie müssen also in der Lage sein, Strassenschäden rechtzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassen sind weder zu einer lückenlosen Überwachung des Strassennetzes noch zur Gewährleistung der Mängelfreiheit verpflichtet. Ein Haftungstatbestand für Biberschäden könnte sich dann ergeben, wenn die üblichen Überwachungs- und Unterhaltspflichten wesentlich verletzt worden sind, z. B. wenn eine bekannte, offensichtliche Gefahrensituation über längere Zeit nicht entschärft wurde. Zur Entschädigung von durch Biber verursachten Schäden kann aufgrund unveränderter Rechtslage auf die Beantwortung der Anfrage KR- Nr. 240/2016 verwiesen werden. Schäden an Infrastrukturanlagen, die durch Biber verursacht werden, gelten nicht als entschädigungspflichtige Wildschäden. Eine Standesinitiative des Kantons Thurgau aus dem Jahr 2015, die eine Beteiligung von Kanton und Bund an der Vergütung von Schäden an Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse, an privaten Verkehrsinfrastrukturen sowie an Uferböschungen forderte, wenn durch deren Schädigung die Hochwassersicherheit nicht mehr gewährleistet werden kann, war von den eidgenössischen Räten zwar beschlossen worden, wurde aber mit dem erfolgreichen Referendum gegen die Revision des JSG im September 2020 abgelehnt. Zu Frage 3: Beim Flughafen Zürich beeinträchtigen die Biberaktivitäten wertvolle Riedwiesen, die ein Flachmoor von nationaler Bedeutung sind. Der Schutz der nationalen Moore hat Verfassungsrang. Wenn die wesentlichen Schutzziele solcher Objekte durch Biberaktivitäten gefährdet sind, ist eine Interessenabwägung nicht zulässig. Deshalb wurden im vorliegenden Fall direkt und ohne Vornahme einer Interessenabwägung Massnahmen an
den Biberdämmen, namentlich eine Absenkung der Dammhöhe umgesetzt. Bei Infrastrukturschäden ist hingegen grundsätzlich immer eine Interessenabwägung der verschiedenen Schutzgüter der Vornahme von Massnahmen voranzustellen, wobei im Rahmen der Abwägung die Art der Infrastrukturanlage unter anderem eine Rolle spielen kann (vgl. Beantwortung der Frage 1).
Zu Frage 4: Die kantonale Biberfachstelle beantwortet ausnahmslos alle Anfragen. Kapazitätsengpässe sind bisher nicht aufgetreten. Sie ist indessen nicht damit beauftragt, selbstständig und ohne Meldung von Betroffenen Biberschäden auf dem Kantonsgebiet zu erheben. Die zukünftige Auslastung der Biberfachstelle hängt davon ab, wie sich die Biberbestände in Zukunft entwickeln.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli