RRB Nr. 210/2017
Strassen, Dietikon, 1 Bernstrasse, Neubau Rad- und Gehweg, Projektfestsetzung, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. März 2017
210. Strassen (Dietikon, 1 Bernstrasse, Neubau Rad- und Gehweg, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Im kantonalen Velonetzplan ist die Verbindung Nr. 04_60 vom Bahnhof Glanzenberg in Dietikon bis zum Gebiet Reitmen Schlieren als neue Hauptverbindung eingetragen. Damit soll eine zusätzliche Verbindung vom Zentrum Dietikon zum Bahnhof Glanzenberg und zur Veloschnellroute Nr. 1468 in Schlieren sichergestellt werden. Die geplante neue Radwegverbindung führt nach dem Bahnhof Glanzenberg vom Burgweg her durch die im Bau befindliche Unterführung SBB Schönenwerd. Nach der Unterquerung der Brücke steigt die Verbindung vom Gleisniveau der SBB mit einer Rampe in der Böschung zur Bernstrasse hoch. Die Erschliessung erfolgt als kombinierter Rad- und Gehweg und wird gleichzeitig mit den für den Ersatz und Ausbau der Unterführung SBB Schönenwerd nötigen Anpassungen beim Unter- und Oberbau der Zufahrtsrampen erstellt. Der Objektkredit für die Schaffung des für die neue Rad- und Gehwegverbindung notwendigen Freiraums von 5 m Breite unter der Brücke Schönenwerd wurde mit Beschluss des Kantonsrates vom 7. November 2016 bewilligt (Vorlage 5299). Die Festsetzung des Projekts für den Ersatz und Ausbau der Unterführung SBB Schönenwerd erfolgte mit RRB Nr. 1151/ 2016. Im Einvernehmen mit der Stadt Dietikon, den SBB und den kantonalen Fachstellen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Rückbau der bestehenden Stützmauer; – Erstellung einer Stützmauerkonstruktion mit einer Absturzsicherung; – Erstellung einer Radwegrampe; – Neubau eines Rad- und Gehwegs vom Burgweg zur Bernstrasse; – Erstellung von Werkleitungen für die Entwässerung des neuen Rad- und Gehwegs; – Anpassung der bestehenden Werkleitungen; – Anpassung der bestehenden Treppe; – Erstellung eines Treppenabgangs ab der Bernstrasse zum Fusspunkt des neuen Rad- und Gehwegs.
Der Stadtrat Dietikon hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 2124-2016 vom 14. März 2016 und Beschluss Nr. 2739-2016 vom 18. Juli 2016 unter Anbringung von einzelnen Optimierungsvorschlägen zugestimmt und mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 auf eine erneute Stellungnahme zur Radwegverbindung verzichtet. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 23. September bis 24. Oktober 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangene Anregung wurde im überarbeiteten Projekt so weit als möglich berücksichtigt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 18. November bis 17. Dezember 2016. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.
B. Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 31. Oktober 2016 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 11. November 2016 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 20 000 Bauarbeiten 2 176 000 Nebenarbeiten 210 000 Technische Arbeiten 294 000 Total 2 700 000 Sämtliche Kosten gehen vollumfänglich zulasten des Kantons. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine neue Ausgabe von Fr. 2 700 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen.
In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 2 700 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Total in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50100 00000 50% 1 350 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50130 00000 50% 1 350 000 Fahrradanlagen, (federführend) Total 100% 2 700 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung sind die mit Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 2752/2015 und 0634/2017 bewilligten Ausgaben von insgesamt Fr. 160 000 enthalten. Diese Verfügungen sind bezüglich der Ausgaben aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 88 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Fussgängeranlagen 50% 1 350 000 10 000 2,5% 34 000 Fahrradanlagen 50% 1 350 000 10 000 2,5% 34 000 Zwischentotal 20 000 68 000 Total 100% 2 700 000 88 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Projekt-Nr. 84S-81131, Stadt Dietikon, 1 Bernstrasse, aufzunehmen. Der Kostenanteil für Fussgängeranlagen ist umzubuchen. Der Betrag ist im Budget 2017 enthalten und im KEF 2017–2020 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Neubau eines Rad- und Gehwegs vom Burgweg zur Bernstrasse einschliesslich der notwendigen Anpassungsarbeiten in der Stadt Dietikon wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Für die Bauausführung wird eine neue Ausgabe von Fr. 2 700 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 11. November 2016)
IV. Die Verfügungen des Tiefbauamts Nrn. 2752/2015 und 0634/2017 werden aufgehoben.
V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi