RRB Nr. 211/2014
Anfrage Anita Borer, Uster, Rochus Burtscher, Dietikon, und Matthias Hauser, Hüntwangen, betreffend zweifelhafte Vergabe von Schulpreisen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 373/2013
Sitzung vom 26. Februar 2014
211. Anfrage (Zweifelhafte Vergabe von Schulpreisen) Kantonsrätin Anita Borer, Uster, sowie die Kantonsräte Rochus Burtscher, Dietikon, und Matthias Hauser, Hüntwangen, haben am 10. Dezember 2013 folgende Anfrage eingereicht: Der Oberstufe Wädenswil wurde anfangs Dezember der Schweizer Schulpreis im Betrag von 40 000 Franken vergeben. Total wurden Preise im Betrag von 225 000 Franken verliehen. Die Oberstufe Wädenswil hat explizit deshalb einen Preis erhalten, weil sie mit Lernlandschaften und weiteren innovativen Projekten das Zusammenleben in der Schule verbessert haben soll (gemäss Artikel des «Tages-Anzeigers» vom 5. Dezember 2013). Die Vergabe des Schulpreises ist demnach mit einer bestimmten Ideologie verbunden. In der Jury und als Experten fungieren verschiedene Vertreter aus der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Universität Zürich. Im Volksschulgesetz heisst es: § 67 «Die Unterstützung der Schule durch Dritte ist zulässig, soweit diese keinen Einfluss auf den Schulbetrieb nehmen können und die zur Verfügung gestellten Mittel nur ergänzenden Charakter haben». Gestützt auf diesen Paragraphen dürften die Vertreter der Pädagogischen Hochschule und der Universität Zürich keinen Einsitz haben, denn sie nehmen indirekt auf den Schulbetrieb Einfluss, indem sie eine pädagogische Schulform bevorzugen. Auch hat das an die Schule verliehene Geld mehr als nur «ergänzenden Charakter». In dem Zusammenhang bitten wir die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Welche bildungspolitischen Positionen werden von den Vertretern der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Universität Zürich in das Gremium eingebracht bzw. welchen Auftrag haben diese Vertreter? Worauf basieren die eingebrachten Positionen?
2. Wie werden die Vertretungen der Pädagogischen Hochschule und der Universität Zürich in der Jury begründet und wie gestaltet sich das Auswahlverfahren?
3. Ist es aus Sicht des Regierungsrates in Ordnung, dass die Vertreter als Jurymitglieder bzw. als Experten einen nach bestimmten Ideologien vergebenen Preis unterstützen?
4. Wie ist die Einflussnahme der Vertreter der Pädagogischen Hochschule und der Universität Zürich auf die Preisvergabe mit dem § 67 des Volksschulgesetzes zu vereinbaren?
5. Wie stellt sich der Regierungsrat zu Kantonen (Bern, Luzern, Schaffhausen), die am Finanztropf (Nationaler Finanzausgleich – Zürich als grosser Zahler) hängen und als Sponsoren die Vergabe des Schweizer Schulpreises unterstützen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Anita Borer, Uster, Rochus Burtscher, Dietikon, und Matthias Hauser, Hüntwangen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Schweizer Schulpreis wird vom privaten Verein Forum Bildung vergeben. Die Teilnahme ist offen für alle Stufen vom Kindergarten über die Primarschule, die Sekundarstufe I sowie die allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen der Sekundarstufe II sowie für staatliche und nichtstaatliche Schulen. Massgebend für die Beurteilung der Schulen sind folgende Qualitätsbereiche: – Leistung – Umgang mit Vielfalt – Unterrichtsqualität – Verantwortung – Schulklima, Schulleben und ausserschulische Partner – Schule als lernende Institution Mit dem Schweizer Schulpreis ausgezeichnet werden Schulen, die in allen Bereichen gut und mindestens in einem Bereich überdurchschnittlich abschneiden. Die Beurteilung erfolgt durch ein Expertenteam von Bildungsfachleuten mit hohem Praxisbezug und eine internationale Jury auf der Grundlage des Bewerbungsdossiers und eines zweitägigen Schulbesuches durch ein mindestens vierköpfiges Jury-Team (vgl. auch die Ausführungen zu Frage 2). Zu Frage 2: Der Verein Forum Bildung konnte für die Mitarbeit im Expertenteam und in der Jury zahlreiche Persönlichkeiten aus dem Schulbereich gewinnen, darunter auch Angehörige der Pädagogischen Hochschule Zürich. Diese wurden persönlich aufgrund ihrer Fachkompetenz angefragt und waren nicht als Vertretungen ihrer Hochschulen in den genannten Gremien tätig.
Zu Frage 3: Die Beurteilung der teilnehmenden Schulen erfolgte aufgrund der bei der Beantwortung der Frage 1 aufgeführten Qualitätsbereiche. Eine ideologische Beeinflussung der Schulen ist nicht ersichtlich. Zu Frage 4: § 67 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG; LS 412.100) schränkt die finanzielle Unterstützung der Schulen durch Dritte ein. Zuwendungen müssen insbesondere mit den Zielen der Volksschule vereinbar sein. Zudem dürfen Dritte in der Schule namentlich nicht unangemessen für sich oder andere von ihnen betriebene Geschäfte werben. Zuwendungen von mehr als 5% der Jahresausgaben einer Gemeinde oder von mehr als Fr. 100 000 sind der Bildungsdirektion zu melden (§ 19 Finanzverordnung zum Volksschulgesetz vom 11. Juli 2007, LS 412.105). Gemäss § 45 VSG setzt sich die Schulkonferenz mit der pädagogischen Ausrichtung ihrer Schule auseinander. Schulen dürfen und sollen sich entwickeln und sich mit pädagogischer Schwerpunktsetzung ein eigenes Profil geben. Eine Verletzung der kantonalen Bestimmungen über Drittmittel durch die Auszeichnung im Rahmen des Schweizer Schulpreises ist nicht ersichtlich. Zu Frage 5: Als Hauptförderpartner wirken insbesondere Unternehmungen und Stiftungen mit. Die Gesamtpreissumme beträgt Fr. 225 000. Die geringen Beiträge einzelner Kantone an den Schweizer Schulpreis sind für den nationalen Finanzausgleich unerheblich.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi