RRB Nr. 214/2013
Anfrage Susanna Rusca Speck, Zürich, Rolf Steiner, Dietikon, und Ursina Egli, Stäfa, betreffend Aufarbeitung und künftige Regelung der Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen in Heimen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 362/2012
Sitzung vom 5. März 2013
214. Anfrage (Aufarbeitung und künftige Regelung der Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen in Heimen) Kantonsrätin Susanna Rusca Speck, Kantonsrat Rolf Steiner, Dietikon, und Kantonsrätin Ursina Egli, Stäfa, haben am 17. Dezember 2012 folgende Anfrage eingereicht: Seit der Untersuchung über die Missstände in den Heimen im Kanton Luzern ist bekannt, dass auch die Behörden im Kanton Zürich Tausende von Kindern willkürlich in Heimen fremdplatziert haben. Diese behördliche Versorgungspraxis zeitigte für viele Betroffene lebenslange tragische Auswirkungen. Eine Aufarbeitung wäre dringend und könnte dazu beitragen, mit geeigneten Massnahmen eine Wiederholung solchen Unrechts auszuschliessen, nicht zuletzt, weil dieses nicht nur die direkt Betroffenen, sondern oft auch ihre Nachfahren und das soziale Umfeld schwer belasten. Der Regierungsrat nimmt im Heimwesen eine zentrale Rolle ein. Er hat Aufsichtsfunktion und eine wichtige Funktion in der Einweisungs- und Bewilligungspraxis. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Ist der Regierungsrat des Kantons Zürich bereit, eine Studie zur Fremdplatzierung von Kindern und Jugendlichen in Heimen in Auftrag zu geben oder allenfalls zu unterstützen?
2. Ist er bereit, die vormundschaftlichen Entscheide aus der Zeit zwischen 1945 und 1980 aufzuarbeiten?
3. Einzelne Opferberichte deuten leider darauf hin, dass Missstände herrschten. Offensichtlich wurden Aufsichtspflichten und behördliche Verantwortlichkeiten nicht wahrgenommen. Gedenkt der Kanton Zürich, sich für die Wiedergutmachung zu engagieren?
4. Könnte eine solche Wiedergutmachung in Form einer Anerkennung des erlittenen Unrechts via Unterstützung der therapeutischen Aufarbeitung von traumatischen Erlebnissen, via erleichterten Zugang zu den Akten oder via finanzielle Unterstützung von nachhaltig psychisch Beeinträchtigten erfolgen?
5. Wie versucht der Kanton Zürich, eine Wiederholung eines solchen Vorgehens zu verhindern? Ist beispielsweise vorgesehen, im neuen Jugendheimgesetz eine gesetzliche Grundlage für die behördlichen Entscheide vor, während und nach der Fremdplatzierung zu schaffen?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Susanna Rusca Speck, Zürich, Rolf Steiner, Dietikon, und Ursina Egli, Stäfa, wird wie folgt beantwortet: Grundsätzlich ist zu der infrage stehenden Thematik auf die Stellungnahme des Regierungsrates vom 20. Februar 2013 zum Vorentwurf für ein «Bundesgesetz über die Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen» (Parlamentarische Initiative 11.431 der Rechtskommission des Nationalrates betreffend Rehabilitierung administrativ versorgter Menschen) zu verweisen (RRB Nr. 171/2013). Zu Fragen 1 und 2: Eine historische Aufarbeitung der Thematik ist sowohl für Betroffene wie auch aus Sicht des Staates sinnvoll und angezeigt. 2011 gelangten die zuständigen Behörden der Stadt Winterthur an das Staatsarchiv mit der Frage, ob der Kanton bereit sei, Forschungen zu Missbräuchen in Winterthurer Kinderheimen im 20. Jahrhundert zu unterstützen. Da entsprechende Probleme nicht auf die Stadt Winterthur beschränkt sind, wurde vom Staatsarchiv die Durchführung eines landesweiten, interdisziplinären Forschungsprojektes angeregt. Anlässlich eines Runden Tisches mit Vertretungen der Hochschulen aus der ganzen Schweiz wurde ein entsprechendes Nationalfondsprojekt entworfen. Unter dem Titel «Child Welfare in Switzerland (1940–1990)» wurden mittlerweile drei Forschungsprojekte unter der Forschungsleitung von Prof. Dr. Gisela Hauss, Fachhochschule Nordwestschweiz, beim Schweizerischen Nationalfonds eingereicht. Private Stiftungen und Forschende aus dem Kanton sind zudem seit einiger Zeit daran, einzelne Bereiche im Zusammenhang mit fremdplatzierten Kindern im Kanton Zürich zu untersuchen. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft auf die Website der Guido Fluri-Stiftung, www.kinderheime-schweiz.ch, verwiesen, die ehemalig Platzierten die Möglichkeit bietet, ihre Erfahrungen offenzulegen und sich zu vernetzen.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat im September 2012 einen Forschungsauftrag erteilt, um einen Überblick über die bereits bestehende Forschung zu erhalten. Die Ergebnisse sollen als Grundlage für eine spätere historische Aufarbeitung dienen. Angesichts dieses Forschungsinteresses ist es nicht angezeigt, ein eigenes kantonales Projekt durchzuführen. Gesuche im Zusammenhang mit einzelnen Forschungsprojekten werden jedoch von den zuständigen Direktionen nach Möglichkeit unterstützt bzw. es wird geprüft, ob eine finanzielle Unterstützung durch den Lotteriefonds möglich ist. Zu Fragen 3 und 4: Grundsätzlich setzt ein Entschädigungsanspruch die Feststellung von Unrecht im konkreten Einzelfall voraus. Gemäss Art. 4 des erwähnten Vorentwurfs des Bundesgesetzes über die Rehabilitierung adminstrativ versorgter Menschen entsteht aus der Anerkennung des Unrechts nach diesem Gesetz kein Anspruch auf finanzielle Leistungen. Die Prüfung finanzieller Leistungen wird Sache der Gemeinden sein, weil diese für das Vormundschaftswesen zuständig waren. Die Stadt Zürich bietet beispielsweise den Betroffenen finanzielle Hilfe aus einem Fonds an. Ein finanzieller Anspruch gestützt auf das Opferhilfegesetz vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) ist nicht möglich, da das Opfer und seine Angehörigen ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen müssen (Art. 25 OHG). Die Zürcher Gesetzgebung stellt den Aktenzugang für Betroffene sicher. Gemäss § 20 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4) hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Derselbe Schutz besteht auch nach § 10 des Archivgesetzes vom 24. September 1995 (LS 432.11) für bereits archivierte Akten. Das Staatsarchiv des Kantons ist bereit, sich als Anlaufstelle für Betroffene zur Verfügung zu stellen. Auch das Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungsdirektion steht Betroffenen als zuständiges Amt für die Aufsicht über Pflegeverhältnisse als Anlaufstelle zur Verfügung. In allgemeiner Form beteiligt sich der Kanton Zürich zusammen mit allen anderen Kantonen am Gedenkanlass des Bundes für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen am 11. April 2013. Zu Frage 5: Alle Entscheide, die Heimeinweisungen zur Folge haben – sei es
im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, einem Kindesschutzverfahren oder im Zusammenhang mit sonderpädagogischen Massnahmen –, dürfen nur gestützt auf eine gesetzliche Grundlage erfolgen und sind anfechtbar. Entscheide, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, können dabei erstinstanzlich durch eine verwaltungsinterne Rekursinstanz und zweitinstanzlich durch ein Gericht überprüft werden (Art. 77 KV, LS 101). Zudem müssen solche Einweisungen auf Verlangen überprüft werden. Die Grundlagen der Heimaufsicht sind im Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 (LS 852.2) und in der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) geregelt. In den letzten 50 Jahren hat sich die pädagogische Arbeit in den Kinder- und Jugendheimen grundlegend verändert. Auch die Praxis der Aufsicht hat sich den neuen Gegebenheiten angepasst. Im Rahmen des sich in Erarbeitung befindlichen Neuerlasses des Jugendheimgesetzes soll diesen Veränderungen Rechnung getragen werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi