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Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen, Inkraftsetzung

RRB Nr. 214/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 26. Feb. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-214-2014/de/gesetz-uber-den-beitritt-zur-interkantonalen-vereinbarung-uber-beitrage-an-die-bildungsgange-der-hoheren-fachschulen-inkraftsetzung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
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  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 214/2014

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Februar 2014

214. Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

Erwägungen

über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 4. November 2013 (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat verabschiedete am 4. November 2013 das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV; ABl 2013-11-08). Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2014-01-24). Das Gesetz kann deshalb auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 4. November 2013 wird auf den 1. Mai 2014 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi