RRB Nr. 216/2009
Strassen, Stadt Zürich, Bederstrasse reg. S-78, Einmündung der kommunalen Bürglistrasse, Erneuerung, Projektgenehmigung, Baupauschale
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009
216. Strassen (Zürich, Bederstrasse reg. S-78)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Projekt für die Erneuerung der Einmündung Bürglistrasse in die Bederstrasse reg. S-78, Zürich (Bau Nr. 05 039), zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Das Projekt sieht vor, die Strassenoberfläche der kommunalen Bürglistrasse bei der Einmündung Bederstrasse reg. S-78 im Zuge von Werkleitungsbauten neu zu gestalten. Die Kanalisationsleitungen in der Schulhausstrasse, der Bürglistrasse, dem Bluntschisteig und der Grütlistrasse sind in einem sehr schlechten Zustand und müssen ersetzt werden. Im Weiteren werden die über 100-jährigen Trink- und Quellwasserleitungen im Zuge der Bauarbeiten erneuert. Die Bürglistrasse wird im Einmündungsbereich in die Bederstrasse auf 6 m verschmälert, sodass sie eine einheitliche Breite aufweisen wird. Durch die Verbreiterung des Trottoirs, der Pflanzung neuer Bäume und die Anhebung des Trottoirniveaus bei der Einfahrt in die Bederstrasse wird dieser Strassenabschnitt gestalterisch aufgewertet und für Zufussgehende verbessert. Das Trottoir entlang der Bederstrasse im Einmündungsbereich der Bürglistrasse wird verbreitert und im Verlauf harmonisiert. Der Beginn der Bauarbeiten ist auf August 2009 geplant. Die Bauarbeiten dauern rund ein Jahr. Die Gesamtkosten für die Erneuerungsarbeiten betragen Fr. 4 805 000. Die Aufwendungen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf voraussichtlich rund Fr. 69 000. Der Genehmigung des Projektes im Sinne von § 45 Abs. 3 StrG steht nichts entgegen. Die Volkswirtschaftsdirektion ist zu ermächtigen, nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk denjenigen Betrag festzusetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belastet werden kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt der Stadt Zürich für die Erneuerung der Einmündung Bürglistrasse in die Bederstrasse reg. S-78, Zürich, wird im Sinne von § 45 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Die Volkswirtschaftsdirektion wird ermächtigt, nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk denjenigen Anteil der Kosten festzusetzen, der von der Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 des Strassengesetzes belastet werden kann.
III. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi