RRB Nr. 220/2015
Anfrage Patricia Ljuboje, Urdorf, und Kathy Steiner, Zürich, betreffend Tiefbauamt kontra Biodiversitätsförderflächen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 329/2014
Sitzung vom 11. März 2015
220. Anfrage (Tiefbauamt kontra Biodiversitätsförderflächen) Die Kantonsrätinnen Patricia Ljuboje, Urdorf, und Kathy Steiner, Zürich, haben am 1. Dezember 2014 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Art. 21 Direktzahlungsverordnung (DZV) sind entlang von Wegen Pufferstreifen nach Anhang I, Ziffer 9 anzulegen. In besagter Ziffer 9 werden Bestimmungen für Kantons-und Nationalstrassen erwähnt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich auf alle Strassen und Wege zutrifft, welche an landwirtschaftliche Nutzfläche angrenzen. Diese Einschränkung der Bewirtschaftung führt dazu, dass solche Streifen bevorzugt als Biodiversitätsförderflächen (BFF) angemeldet werden, zum Beispiel als BFF – Typ I Extensive Wiesen. Für diese gelten Schnittzeitpunkte, die vom Bewirtschafter einzuhalten sind. Es ist nun wiederholt festzustellen, dass Mitarbeiter des Tiefbauamtes entlang von Kantonsstrassen oder Radwegen aus Sicherheitsgründen vor den festgesetzten Schnittzeitpunkten einen Streifen mähen. Das kann beim Bewirtschafter der Parzelle zu empfindlichen Kürzungen bei den Direktzahlungen führen. Aus diesem Grund bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht der Schnitt von Grasstreifen auf Privatland durch Mitarbeiter des Tiefbauamtes?
2. Aus welchem Grund werden Schnittzeitpunkte gewählt, die früher sind als die Schnittzeitpunkte, welche im Anhang I der DZV aufgeführt sind?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Patricia Ljuboje, Urdorf, und Kathy Steiner, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Schnitt von Grasstreifen auf Privatland hat Ausnahmecharakter und fällt aus Sicherheitsgründen dort in Betracht, wo Pflanzen auf Privatgrundstücken die rechtlich vorgeschriebenen Sichtweiten und das Lichtraumprofil des Strassenbereichs beeinträchtigen. Gemäss § 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) dürfen u. a. durch Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen weder der Verkehr behin- dert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Der Regierungsrat hat in Anwendung von § 359 lit. k PBG die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV, LS 700.4) erlassen. Diese regelt in §§ 14 ff. die Pflanzenabstände zur Strassengrenze, die höchstzulässige Höhe der Pflanzen in den Sichtbereichen auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten sowie die Freihaltung des Lichtraumprofils. Die Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) schreibt in Art. 21 und Anhang 1 Ziff. 9.3 lit. b entlang von Wegen einen Pufferstreifen von mindestens 0,5 m Breite vor. Diese Streifen sind als Grün- oder Streueflächen anzulegen. Für die Nutzung dieser Streifen gibt es im Hinblick auf die Direktzahlungen nur dann besondere Auflagen zum Zeitpunkt des Schnitts, wenn diese Pufferstreifen als Biodiversitätsförderflächen im Sinn von Anhang 4 DZV genutzt werden sollen, für die im Verhältnis zu den als gewöhnliche Wiese oder Streue genutzten Streifen wegen ihrer grösseren Bedeutung für die Natur zusätzliche Direktzahlungen ausgerichtet werden. Pufferstreifen, die infolge Abstands-, Sichtweiten- und Raumprofilvorschriften aus Gründen der Sicherheit im Strassenverkehr mit dem Risiko behaftet sind, zu einem früheren Zeitpunkt zurückgeschnitten werden zu müssen als dies bei ökologischer Betrachtungsweise sinnvoll wäre, sollten konsequenterweise nicht als Biodiversitätsförderflächen angemeldet werden. Dem kantonalen Tiefbauamt sind im Zusammenhang mit Pflanzenschnitten auf Privatgrundstücken keine Beanstandungen bekannt. Sollte mit vorliegender Anfrage die Zulässigkeit einzelner Pflanzenschnitte infrage gestellt werden, wäre dies im Einzelfall anhand konkreter Angaben zu prüfen. Zu Frage 2:
Aus Gründen der Verkehrssicherheit können die Schnittzeitpunkte früher gewählt werden als die Schnittzeitpunkte, die in Anhang 4 DZV für Biodiversitätsförderflächen aufgeführt sind. Die Sicherheit der Menschen im Strassenverkehr wird höher gewichtet als ökologische oder finanzielle Interessen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi