RRB Nr. 225/2009
Grundwasserrecht l 6-19, l 6-20, l 6-21, Rorbas, Stockwerkeigentümergemeinschaften Nord und Süd, Weissenhaldenstrasse 11, 13, 15, 16, 18, Kat.-Nrn. 1494, 1604, Wasserentnahme für Heizzwecke, Verleihung, Verlängerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Februar 2009
225. Grundwasserrechte l 6-19, l 6-20 und l 6-21, Rorbas.
Erwägungen
Mit RRB Nrn. 1591/1992 und 1592/1992 wurde Leo und Jolanda Keller- Meile, Rorbas, die Konzessionen erteilt, dem Embrachergrundwasserstrom aus den Quellfassungen B und C (GWR l 6-4 und l 6-5), Quellfassung D (GWR l 6-7) und Quellfassung E (GWR l 6-6) via eines Speicherbeckens insgesamt bis zu 203 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken mit zwei Wärmepumpen für die Wohnhäuser auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1598 und 1602, Weissenhaldenstrasse 11, 13, 15 und 18, Rorbas, insgesamt bis zu 58 kW Wärme zu entziehen und das abgekühlte Wasser über bestehende Meteorwasserleitungen in die Töss abzuleiten. Mit Schreiben des Amtes für Gewässerschutz und Wasserbau, heute Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), vom 1. März 1996 wurde die Bewilligung auf mehrere Stockwerkeigentümer in Rorbas übertragen (GWR l 6-19 und l 6-20). Mit Baudirektionsverfügung (BDV) Nr. 873/1992 wurde Leo und Jolanda Keller-Meile, Rorbas, die Bewilligung erteilt, dem Embrachergrundwasserstrom aus den Quellfassungen B und C (GWR l 6-4 und l 6-5), Quellfassung D (GWR l 6-7) und Quellfassung E (GWR l 6-6) via eines Speicherbeckens bis zu 50 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken mit einer Wärmepumpe für das Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1602, Weissenhaldenstrasse 16, Rorbas, insgesamt bis zu 14 kW Wärme zu entziehen und das abgekühlte Wasser über bestehende Meteorwasserleitungen in die Töss abzuleiten. Mit Schreiben des AWEL vom 1. März 1996 wurde die Bewilligung auf Niklaus und Elisabeth Waldis-Hörler und Martin und Nicole Ciocarelli-Zimmermann, Rorbas, übertragen (GWR l 6-21). Die Konzessionen und die Bewilligung liefen am 31. Dezember 2008 ab. Mit Schreiben vom 14. November 2008 ersuchten die Stockwerkeigentümergemeinschaften Nord und Süd, Rorbas, im Auftrag der Stockwerkeigentümer um Verlängerung und Übertragung dieser Konzessionen und der Bewilligung. Die Einverständniserklärungen der Stockwerkeigentümer bezüglich der Übertragung liegen vor. Dem Gesuch kann entsprochen werden. Gemäss den periodischen Kontrollberichten vom 6. und 7. Oktober 2008 verfügen die Wärmepumpen über einen Zwischenkreislauf und die gesamte Kälteleistung der drei Wärmepumpen beträgt heute 81,6 kW. Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung ist zu beachten. Weitere Informationen bezüglich der Bewilligungspflicht von Kältemitteln sind unter www.pebka.ch einsehbar.
Die Berechnung der Verleihungsgebühr und der jährlichen Nutzungsgebühr erfolgt nach § 13 der Gebührenverordnung (Gebühren- VO) zum Wasserwirtschaftsgesetz (WWG). Die Verleihungsgebühr ist bei Konzessionsverlängerung auf zwei Drittel zu ermässigen (§ 11 GebührenVO) und beträgt somit Fr. 315.50 (2/3 von 81,6 kW × Fr. 5.80 pro kW). Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt Fr. 473.30 (81,6 kW × Fr. 5.80 pro kW).
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat
I. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft Nord (Weissenhaldenstrasse 11, 13 und 15), Rorbas, wird das Recht verliehen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt, dem Embrachergrundwasserstrom a) mit den Quellfassungen B und C (Überlaufwasser; GWR l 6-4 und l 6-5) sowie den Quellfassungen D (GWR l 6-7) und E (GWR l 6-6) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1494 und 1604, Weissenhalden, Rorbas, bis zu 120 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken mit einer Wärmepumpe für die Wohnhäuser auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1598, Weissenhaldenstrasse 11, 13 und 15, bis zu 35 kW Wärme zu entziehen und das abgekühlte Wasser über bestehende Meteorwasserleitungen in die Töss abzuleiten (GWR l 6-19), b) mit den Quellfassungen B und C (Überlaufwasser; GWR l 6-4 und l 6-5) sowie den Quellfassungen D (GWR l 6-7) und E (GWR l 6-6) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1494 und 1604, Weissenhalden, Rorbas, bis zu 83 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken mit einer Wärmepumpe für das Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1602, Weissenhaldenstrasse 18, bis zu 31 kW Wärme zu entziehen und das abgekühlte Wasser über bestehende Meteorwasserleitungen in die Töss abzuleiten (GWR l 6-20). Massgebende Unterlage: Situation 1:500 vom 13. Oktober 2008 Massgebende Nebenbestimmungen: 1. Allgemeine Nebenbestimmungen für Grundwasserrechte vom Dezember 2004. 2. Es dürfen nur Wärmenutzungsanlagen mit Zwischenkreislauf eingesetzt werden. Als Wärmeträgerflüssigkeit im Zwischenkreislauf darf nur ein Produkt verwendet werden, das vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, heute Bundesamt für Umwelt (BAFU), geprüft und in der veröffentlichten Liste vom 1. Januar 1999 enthalten ist.
3. Dem AWEL ist gleichzeitig mit dem Gesuch um Konzessionsverlängerung zwei Jahre vor Ablauf ein Kontrollbericht über den Zustand der Anlagen und die Funktionstüchtigkeit der Sicherheitsapparate einzureichen.
II. Der Stockwerkeigentümergemeinschaft Süd (Weissenhaldenstrasse 16 und 18), Rorbas, wird das Recht verliehen und die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt, dem Embrachergrundwasserstrom mit den Quellfassungen B und C (Überlaufwasser; GWR l 6-4 und l 6-5) sowie den Quellfassungen D (GWR l 6-7) und E (GWR l 6-6) auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 1494 und 1604, Weissenhalden, Rorbas, bis zu 50 l/min Wasser zu entnehmen, diesem zu Heizzwecken mit einer Wärmepumpe für das Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1602, Weissenhaldenstrasse 16, bis zu 15,6 kW Wärme zu entziehen und das abgekühlte Wasser über bestehende Meteorwasserleitungen in die Töss abzuleiten (GWR l 6-21). Massgebende Unterlage: Gemäss Dispositiv I Massgebende Nebenbestimmungen: Gemäss Dispositiv I
III. Die Verleihungen gemäss Dispositiv I und II erlöschen am 31. Dezember 2033, sofern sie nicht auf rechtzeitiges Gesuch hin erneuert wird.
IV. Die mit den RRB Nrn. 1591/1992 und 1592/1992 und die mit BDV Nr. 873/1992 veranlasste Grundbucheinträge sind zu löschen. Die Anordnung gemäss Dispositiv I bis III sind auf Kosten der Stockwerkeigentümergemeinschaft Nord und Süd, c/o R. Schorro, Rorbas, am Grundbuchblatt der Grundstücke Kat.-Nrn. 1494 und 1604, Rorbas, als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Das Grundbuchamt Embrach wird eingeladen, nach Eintritt der Rechtskraft die Löschungen und Anmerkung vorzunehmen, und hierüber dem AWEL ein Zeugnis zuzustellen.
V. Die jährliche Nutzungsgebühr beträgt vorbehältlich einer neuen Gebührenverordnung Fr. 473.30 und ist jeweils fällig am 30. Juni, erstmals am 30. Juni 2009 (104 186/85284.72.002).
VI. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr, den Ausfertigungsgebühren und der einmaligen Verleihungsgebühr, werden den Stockwerkeigentümergemeinschaften Nord und Süd, c/o R. Schorro, Rorbas, durch die Baudirektion erhoben. Verleihungsgebühr Fr. 315.50 (104 190 / 85284.72.002) Staatsgebühr Fr. 720.00 (104 181 / 85284.72.002) Ausfertigungsgebühren Fr. 78.00 (104 181 / 85284.72.002) Total Fr. 1113.50
VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VIII. Mitteilung an die Stockwerkeigentümergemeinschaft Nord, c/o Roger Schorro, Weissenhaldenstrasse 11, 8427 Rorbas (E), die Stockwerkeigentümergemeinschaft Süd, c/o Niklaus Schlienger, Weissenhaldenstrasse 16, 8427 Rorbas (E), Leo Keller, Weissenhaldenstrasse 15, 8427 Rorbas (E), Blumer Söhne + Cie AG, Dorfstrasse 14d, 8427 Freienstein (E), Erbengemeinschaft Emma Blumer-Ott, c/o Andreas Blumer, Hölderlinstrasse 10A, 8032 Zürich (zuhanden der Miterben [E]), den Gemeinderat Rorbas, Kirchgasse 1, 8427 Rorbas, den Gemeinderat Freienstein-Teufen, Dorfstrasse 7, 8427 Freienstein, nach Eintritt der Rechtskraft an das Grundbuchamt Embrach, Dorfstrasse 113B, Postfach 174, 8424 Embrach, sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi