RRB Nr. 225/2019
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, Dielsdorf, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. März 2019
225. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, Dielsdorf (Erneuerung der Beitragsberechtigung)
Erwägungen
Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 837/2014 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof im Umfang von 40 Plätzen bis Ende 2017. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die Pestalozzi-Jugendstätte Burghof führt eine Beobachtungsstation mit zehn Plätzen sowie drei Lehrlingswohngruppen mit je zehn Plätzen. Die männlichen Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 22 Jahren werden während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr sozialpädagogisch betreut. Die Jugendlichen der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof sind verpflichtet, eine interne berufliche Ausbildung in einem der sieben Ausbildungsbetriebe zu absolvieren oder am Berufsintegrationsprogramm teilzunehmen. Die Einrichtung ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom 24. Oktober 2018. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.
Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime für den Betrieb der Pestalozzi-Jugendstätte Burghof wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von 40 Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2020 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli