RRB Nr. 226/2013
Leistungsmotion Finanzkommission betreffend Aufzeigen der Konsequenzen einer pauschalen Aufwandreduktion in sämtlichen Leistungsgruppen, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 23/2013
Sitzung vom 5. März 2013
226. Leistungsmotion (Aufzeigen der Konsequenzen einer pauschalen
Erwägungen
Aufwandreduktion in sämtlichen Leistungsgruppen) Die Finanzkommission hat am 28. Januar 2013 folgende Leistungsmotion eingereicht: Der Regierungsrat, die Behörden und Gerichte sowie die selbständigen Anstalten zeigen im KEF in allen Leistungsgruppen gestützt auf § 41 Abs. 2 CRG auf, wie eine 5 bzw. 10%-ige Aufwandkürzung umgesetzt würde und welche Konsequenzen dies auf die Leistungen/Wirkungen der entsprechenden Leistungsgruppe hätte. Begründung: Gemäss § 41 Abs. 2 CRG ist der Regierungsrat verpflichtet, wenn der mittelfristige Ausgleich gefährdet ist, die Ausgabenbedürfnisse auf ihre sachliche und zeitliche Dringlichkeit zu prüfen sowie dem Kantonsrat Bericht zu erstatten und ihm Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, insbesondere die Änderung von gesetzlichen Verpflichtungen, zu beantragen. Erfahrungen im Budget- und KEF-Prozess haben gezeigt, dass es kurzfristig kaum möglich ist, massgebende und nachhaltige Saldoverbesserungen zu erzielen. Statt Massnahmen zur Aufwandreduktion werden dem Kantonsrat zur Sicherung des mittelfristigen Ausgleichs Steuerfusserhöhungen beantragt. Im Sinne einer vorausschauenden Planung soll deshalb im KEF künftig für jede Leistungsgruppe aufgezeigt werden, wo kurz-, mittel- und langfristig Möglichkeiten zur Saldoverbesserung bestehen und welche Entscheide dazu innert welcher Frist gefällt werden müssten.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Leistungsmotion der Finanzkommission wird wie folgt Stellung genommen: Gemäss § 20 Abs. 1 des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) sind die ständigen Kommissionen berechtigt, in Bezug auf Leistungsgruppenbudgets Leistungsmotionen einzureichen. Eine überwiesene Leistungsmotion verpflichtet den Regierungsrat, mit dem nächstfolgenden Bud- get entweder die finanziellen Folgen eines vorgegebenen alternativen Leistungsniveaus zu berechnen oder in bestimmten Leistungsgruppen ein vorgegebenes Leistungsziel aufzunehmen (§ 20 Abs. 2 KRG). Leistungsmotionen wurden im Rahmen der mit dem New Public Management verbundenen Parlamentsreform 1998 ins Kantonsratsgesetz aufgenommen. Gemäss dem Vorsitzenden der damaligen Reformkommission kann eine Leistungsmotion eingereicht werden, «wenn eine Sachkommission der Meinung ist, dass der Regierungsrat zu verpflichten sei, ein alternatives Leistungsniveau zu berechnen. Das Leistungsniveau neu zu berechnen kann heissen, eine Alternative zu einem bestehenden Globalbudget vorzulegen oder ein vorgegebenes Leistungsziel in ein Globalbudget aufzunehmen. Wer sich mit Globalbudgets befasst hat, weiss, dass mit einer Änderung eines Globalbudgets ziemlich viel Arbeit verbunden ist. Aus diesem Grunde hat sich in der Kommission die Meinung durchgesetzt, dass diejenigen Organe des Rates, die sich bezüglich Globalbudgets am besten auskennen, einen solchen Antrag stellen sollen. Diese Organe sind die ständigen Sachkommissionen.» (Protokoll Kantonsrat 1995–1999, S. 12799). Mit der vorliegenden Leistungsmotion verlangt die Finanzkommission, dass künftig in jedem KEF für sämtliche Leistungsgruppen aufgezeigt wird, wie eine 5- bzw. 10%-ige Aufwandkürzung umgesetzt würde und was die Folgen für die Leistungen und Wirkungen wären. Nach Wortlaut und Sinn von § 20 Abs. 2 KRG müssen sich Leistungsmotionen auf eine einzelne Leistungsgruppe beschränken. Unter Verletzung dieses Prinzips verlangt die vorliegende Leistungsmotion sozusagen ein ständiges Alternativbudget und dies auch noch in zwei Abstufungen. Der Kantonsrat war sich zwar bewusst, dass «wir mit der Leistungsmotion betreffend Budget sozusagen ein bisschen ins Antragsrecht des Regierungsrates eingreifen», wie es der Sprecher der SP-Fraktion ausdrückte (Protokoll Kantonsrat 1995–1999, S. 12935). Mit der beantragten Leistungsmotion würde das verfassungsmässige Antragsrecht
des Regierungsrates für den Budgetentwurf in unzulässiger Art geradezu ausgehöhlt. Der Hinweis auf § 41 Abs. 2 CRG (recte: § 4 Abs. 2 CRG) in der Begründung der Leistungsmotion ist nicht zielführend, da diese Bestimmung unter bestimmten Voraussetzungen lediglich eine Überprüfung der Ausgabenbedürfnisse verlangt und nicht das ständige Vorlegen von Alternativen. Schliesslich wird mit der Leistungsmotion weder ein alternatives Leistungsniveau noch ein Leistungsziel vorgegeben, wie es § 20 Abs. 2 KRG verlangt.
Die Leistungsmotion erweist sich unter verschiedenen Gesichtspunkten als unzulässig. Der Regierungsrat beantragt daher dem Kantonsrat, die Leistungsmotion KR-Nr. 23/2013 nicht zu überweisen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi