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Eidgenössische Volksabstimmung vom 11. März 2012, Ergebnisse, Veröffentlichung

RRB Nr. 229/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 14. März 2012

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Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 229/2012

Eidgenössische Volksabstimmung vom 11. März 2012, Ergebnisse, Veröffentlichung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2012

229. Eidgenössische Volksabstimmung vom 11. März 2012, Ergebnisse, Publikation Am 11. März 2012 fand die eidgenössische Volksabstimmung über folgende Vorlagen statt:

Erwägungen

1. Volksinitiative vom 18. Dezember 2007 «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen!»;

2. Volksinitiative vom 29. September 2008 «Für ein steuerlich begünstigtes Bausparen zum Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum und zur Finanzierung von baulichen Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen (Bauspar-Initiative)»;

3. Volksinitiative vom 26. Juni 2009 «6 Wochen Ferien für alle»;

4. Bundesbeschluss vom 29. September 2011 über die Regelung der Geldspiele zugunsten gemeinnütziger Zwecke (Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls») und

5. Bundesgesetz vom 18. März 2011 über die Buchpreisbindung (BuPG). Die Zusammenstellung der Auswertungsergebnisse der Wahlbüros liegt vor. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 sind die Ergebnisse im Amtsblatt zu veröffentlichen. Binnen einer Frist von drei Tagen, den Herausgabetag der vorliegenden Nummer des Amtsblattes nicht mitgerechnet, kann beim Regierungsrat betreffend diese Volksabstimmung schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist eingeschrieben zuzustellen. Die Abstimmungsprotokolle sind innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zuzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Ergebnisse der eidgenössischen Volksabstimmung vom 11. März 2012 werden mit Rechtsmittelbelehrung gemeindeweise im Amtsblatt, Textteil, veröffentlicht (ABl 2012, 414).

II. Die Abstimmungsprotokolle werden innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist der Bundeskanzlei zugestellt.

III. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern und das Statistische Amt.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi