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Verkehrsbetriebe Glattal AG (VBG), Verwaltungsrat, Abordnung des Kantons Zürich neue Amtsperiode 2011-2015, Verzicht

RRB Nr. 232/2011 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 2. März 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-232-2011/de/verkehrsbetriebe-glattal-ag-vbg-verwaltungsrat-abordnung-des-kantons-zurich-neue-amtsperiode-2011-2015-verzicht

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 232/2011

Verkehrsbetriebe Glattal AG (VBG), Verwaltungsrat, Abordnung des Kantons Zürich neue Amtsperiode 2011-2015, Verzicht

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. März 2011

232.Verkehrsbetriebe Glattal AG (VBG); Verwaltungsrat

Erwägungen

(Verzicht auf Abordnung des Kantons Zürich ab neuer Amtsperiode 2011–2015) Mit der Bahnreform I hat der Bund im öffentlichen Verkehr unter anderem das Besteller/Erstellerprinzip eingeführt. Dieses sieht eine Trennung zwischen den Bestellern von Transportleistungen (Bund, Kantone usw.) und den Erstellern der Leistungen (Verkehrsunternehmen) vor. Als Folge davon hat der Kanton Zürich seine Beteiligungsstrategie bei öffentlichen Verkehrsunternehmen überprüft. Es zeigte sich, dass ein besonderes Augenmerk auf mögliche Interessenkonflikte zwischen Besteller und Ersteller, auf die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates sowie auf die Sicherung der Investitionen im Rahmen der Beteiligungen gelegt werden musste. Aufgrund dieser Erkenntnisse legte die Volkswirtschaftsdirektion mit Verfügung vom 6. Mai 2003 die neue Beteiligungsstrategie des Kantons bei öffentlichen Verkehrsunternehmen fest, die später auch in den Bericht und Antrag des Regierungsrates zum Postulat KR-Nr. 104/2003 betreffend Strategie für Beteiligungen das Staates an Unternehmen (Vorlage 4273) eingeflossen ist. Gemäss der neuen Beteiligungsstrategie verfolgt der Kanton eine Politik der Funktionentrennung, sofern nicht besondere Gründe eine Beteiligung an Unternehmen des öffentlichen Verkehrs oder eine Einsitznahme in deren Verwaltungsrat bedingen. Gestützt darauf wurden die Abordnungen des Kantons in die Verwaltungsräte der Verkehrsunternehmen überprüft und ab Amtsperiode 2003–2007 nicht mehr erneuert. Davon ausgenommen blieb der Sitz im Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe Glattal AG (VBG). Die VBG wurde als Sonderfall eingestuft, weil sie mit dem Bau der Glattalbahn ein vom Kanton finanziertes grosses und verkehrspolitisch bedeutsames Projekt zu verwirklichen hatte. Damit der Kanton in diesem wichtigen Projekt Glattalbahn seine Interessen durchsetzen konnte, wurde weiterhin an einem Sitz im Verwaltungsrat festgehalten. Für die laufende Amtsdauer des Regierungsrates 2007–2011 wurde der Direktor des Zürcher Verkehrsverbundes (ZVV), Franz Kagerbauer, in den Verwaltungsrat der VBG abgeordnet (RRB Nr. 1011/2007 vom 4. Juli 2007). Das Projekt Glattalbahn wurde in drei Etappen verwirklicht. Mit der Inbetriebnahme der dritten und letzten Etappe auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2010 wurde das Projekt erfolgreich abgeschlossen. Die

Abrechnung dürfte bis Mitte 2011 vorliegen. Eine weitere Einsitznahme des Kantons im Verwaltungsrat der VBG ist daher ab der kommenden Amtsdauer des Regierungsrates (2011–2015) nicht mehr angezeigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Auf eine Abordnung des Kantons Zürich in den Verwaltungsrat der Verkehrsbetriebe Glattal AG (VBG) wird ab der Amtsdauer des Regierungsrates 2011–2015 verzichtet.

II. Mitteilung an die Verkehrsbetriebe Glattal AG (VBG), Postfach, 8152 Glattbrugg, den Direktor des Zürcher Verkehrsverbundes ZVV, Postfach, 8090 Zürich, die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi