RRB Nr. 239/2012
"agogis", Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich, Bildungsgang Sozialpädagogik HF, Beitragsberechtigung, Verlängerung, Kostenanteil, Subvention, Zusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2012
239. «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich,
Erwägungen
Bildungsgang Sozialpädgogik HF (Beitragsberechtigung, Verlängerung) Die «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich, bietet Aus- und Weiterbildungen im sozialen Bereich an. Sie wurde für den seit 1976 bestehenden Bildungsgang Sozialpädagogik mit RRB Nr. 1922/ 1997 als Höhere Fachschule anerkannt. Mit RRB Nr. 1173/2010 wurde die «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich, für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF als staatsbeitragsberechtigt anerkannt. Die Beitragsberechtigung wurde im Sinne einer Übergangslösung bis zum voraussichtlichen Start des Kompetenzzentrums Soziales in Winterthur bis 31. August 2011 befristet (vgl. KEF 2010–2013, Projekt Nr. 148). Der auf das Schuljahr 2011/12 vorgesehene Start des Kompetenzzentrums Soziales in Winterthur verzögert sich um ein Jahr, weshalb die Klassen der Schuljahre 2009/2010, 2010/2011 und 2011/2012 ihre Ausbildung noch an der «agogis» abschliessen müssen. Ab Schuljahresbeginn 2012/2013 wird das Kompetenzzentrum Soziales in Winterthur hauptverantwortlich für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF sein. Der Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» ist deshalb im Sinne einer Übergangslösung noch für die Klassen bis und mit Schuljahresbeginn 2011/12 zu unterstützen und die Beitragsberechtigung entsprechend bis August 2014 zu verlängern. Die Berechnung des Staatsbeitrages für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» erfolgt nach den bisher geltenden Grundsätzen gestützt auf die Übergangsbestimmung von § 22 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312). Entsprechend bestimmen sich die anrechenbaren Ausgaben nach § 7 der aufgehobenen Verordnung über Staatsbeiträge an die Berufsbildung vom 2. Dezember 1987 (Beitragsverordnung; LS 413.301) und die Höhe der Beiträge nach § 8 Abs. 1 lit. a der Beitragsverordnung, wonach als Kostenanteil und damit gebundene Ausgabe 50% der anrechenbaren Personalkosten und 35% der anrechenbaren Sachaufwendungen übernommen werden. Da das Defizit der «agogis» nach Ausrichtung der Kostenanteile die ihr zumutbare Eigenleistung übersteigt, werden gestützt auf § 9 Abs. 1 der Beitragsverordnung zusätzlich Subventionen von höchstens 40% der anrechenbaren Personalkosten und höchstens 50% der anre- chenbaren Sachaufwendungen gewährt. Diese Subvention ist bezüglich
des Höchstsatzes begrenzt, weshalb sie als gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) gilt und vom Regierungsrat zu bewilligen ist (§ 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, LS 611). Der Umfang der staatlichen Leistung beschränkt sich auf Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich, die das Aufnahmeverfahren der Schule bestanden haben. Wie bisher haben die Studierenden ein Schulgeld (Eigenleistung) zu bezahlen. Für das Jahr 2011 wird von einem Höchstbetrag von Fr. 1 800 000 ausgegangen, worin die mit RRB Nr. 1173/2010 für das Jahr 2011 pro rata temporis bereits zugesicherten Fr. 1 565 000 enthalten sind. Aufgrund der im Schuljahr 2011/2012 höheren Studierendenzahlen erhöht sich der Höchstbetrag für 2012. Weil ab Schuljahr 2012/13 keine Studierenden mehr finanziert werden, sinkt der Betrag ab 2013. Die jährlichen Beträge setzen sich wie folgt zusammen: Kostenanteile Subvention in Franken in Franken 2011 126 500 108 500 Entspricht einem Höchstbetrag von Fr. 1 800 000 abzüglich der bereits zugesicherten Fr. 1 565 000 gemäss RRB Nr. 1173/2010 2012 (auslaufende Klassen) 1 026 000 874 000 2013 (auslaufende Klassen) 604 800 515 200 2014 (auslaufende Klassen, 189 000 161 000 pro rata temporis für 8 Monate) Total 1 946 300 1 658 700 Der Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» erfüllt die Voraussetzungen für die Zusicherung von Staatsbeiträgen. Die Finanzierung erfolgt zulasten der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Budget 2012 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2012–2015 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Bildungsgang Sozialpädagogik HF der «agogis» wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 mit Wirkung ab 1. September 2011 für die Klassen bis und mit Schuljahresbeginn 2011/ 2012 bzw. bis August 2014 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich, wird für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF ein Kostenanteil von 50% der anrechenbaren Lohnkosten und von 35% der anrechenbaren Sachkosten, für die Jahre 2011 bis 2014 insgesamt höchstens Fr. 1 946 300, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
III. Der «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Zürich, wird für den Bildungsgang Sozialpädagogik HF eine Subvention von 40% der anrechenbaren Lohnkosten und von 50% der anrechenbaren Sachkosten, für die Jahre 2011 bis 2014 insgesamt höchstens Fr. 1 658 700, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
IV. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an die «agogis», Berufliche Bildung im Sozialbereich, Röntgenstrasse 16, 8005 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi