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Gesetz über die Teilverlegung der Universität, Aufhebung, Inkraftsetzung

RRB Nr. 251/2017 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 22. März 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-251-2017/de/gesetz-uber-die-teilverlegung-der-universitat-aufhebung-inkraftsetzung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 251/2017

Gesetz über die Teilverlegung der Universität, Aufhebung, Inkraftsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. März 2017

251. Gesetz über die Teilverlegung der Universität

Erwägungen

(Aufhebung vom 19. September 2016) (Inkraftsetzung) Am 19. September 2016 beschloss der Kantonsrat die Aufhebung des Gesetzes über die Teilverlegung der Universität (ABl 2016- 09-30). Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2016-12-23). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Gemäss § 10 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 27. September 1998 bestimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines rechtsetzenden Erlasses, wenn er nicht im Erlass selber festgelegt wurde. Die Aufhebung kann auf den 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Beschluss des Kantonsrates vom 19. September 2016 betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Teilverlegung der Universität vom 14. März 1971 wird auf den 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.

III. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt.

IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi