RRB Nr. 262/2014
Anfrage Urs Hans, Turbenthal, betreffend gezielte Irreführung von uns Bauern durch die Gesundheitsdirektion des Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 19/2014
Sitzung vom 5. März 2014
262. Anfrage (Gezielte Irreführung von uns Bauern durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich) Kantonsrat Urs Hans, Turbenthal, hat am 20. Januar 2014 folgende Anfrage eingereicht: Bereits nach der ersten Blauzungenimpfung 2008 traten flächendeckend Nebenwirkungen in den Tierhaltungen auf, bei den einen weniger und erst nicht klar einschätzbar, bei vielen anderen nie gekannt und extrem. Erst als immer mehr von gravierenden Schäden berichtet wurde, verstanden die Bauern, dass sie keine Einzelfälle waren und dass diese Häufung bisher unbekannter Krankheitsbilder bei ihren Tieren einen direkten Zusammenhang mit der von den Behörden angeordneten Impfung hatten. Die Bauern waren im Vorfeld überhaupt nie informiert worden, wie sich Impfschäden äussern. Die Verunsicherung war enorm. Die einen stellten sofort extreme Reaktionen wie Todesfälle, Totgeburten, Euterkrankheiten etc. fest, andere stellten erst später fest, dass ganze Herden nicht mehr laufen konnten, Tiere an Organversagen eingingen oder unfruchtbar waren. Je mehr den Bauern klar wurde, dass die Qualen ihrer Tiere einen direkten Zusammenhang mit der Impfung hatten, desto mehr kam Widerstand auf. Sie organisierten Informationsveranstaltungen und Kundgebungen und das Wissen verbreitete sich wie ein Lauffeuer. Die Behörden reagierten erst mit Hilflosigkeit, Leugnung der Zusammenhänge und der Weigerung, Schadenersatz zu leisten, dann, je nach Kanton unterschiedlich, mit brutaler Repression gegen unbescholtene Bauern. Den Höhepunkt bildete am 1. März 2009 eine Kundgebung auf dem Bundesplatz von Bauern aus der ganzen Schweiz zum Auftakt der Frühlingssession der Räte in Bern, mit Transparenten wie: Stoppt den Impfterror. Dies hatte zur Folge, dass am Mittwoch danach Frau Bundesrätin Leuthard bereit war, eine Gruppe von uns Bauern zu empfangen. (Landbote vom 2. März 2009). Die Frau Bundesrätin antwortete auf unsere Hauptforderung nach einem Stopp der Impfung und auf Schadenersatz, es bestehe keine rechtliche Grundlage für Entschädigungen auf Bundesebene, die Kantone könnten aber Entschädigungen ausrichten. Erst Monate später erfuhr ich, nachdem ich das eidgenössische Tierseuchengesetz durchgelesen hatte, dass wir alle irregeführt wurden.
Erwägungen
1. Weshalb informierte uns Bauern niemand, dass wir gemäss Artikel 32 Eidg. TSG gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung hatten?
2. Welches waren die Drahtzieher, welche veranlassten, dass der Bundesrat, ohne Kenntnis der Öffentlichkeit und der Nationalräte, erst kurz vor der Blauzungenimpfaktion per Verordnung Artikel 32bTSG ausser Kraft setzen liess? Dieser garantierte uns schweizweit eine Entschädigung bei Schäden durch behördlich angeordnete Massnahmen, wie Zwangsimpfungen.
3. War das Zürcher Veterinäramt beteiligt bei diesem Coup gegen die berechtigten Interessen von uns Bauern?
4. Weshalb hat Regierungsrat Heiniger dem Kantonsrat bei den Debatten stets die Unwahrheit gesagt, indem er sagte, es gebe keine gesetzliche Grundlage für Entschädigungen, und warum informierte die Kantonstierärztin die Kommission genauso falsch?
5. Setzte der Regierungsrat den Bauernverband unter Druck, diesen Sachverhalt der Basis gegenüber zu verschweigen und zu leugnen, war dieser falsch informiert oder kooperierte dieser gar freiwillig von Anfang an mit der Obrigkeit bei dieser Täuschung?
6. Denkt der Gesamtregierungsrat auch, dass das Nichteinhalten von Gesetzen durch die Verwaltung in der Administration Heiniger und damit die Nichtwahrung berechtigter Interessen von uns Landwirten, ohne Wissen der Legislative, demokratiepolitisch nicht hingenommen werden darf?
7. Wie gedenkt der Gesamtregierungsrat das Unrecht noch gutzumachen?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Urs Hans, Turbenthal, wird wie folgt beantwortet: Die geltende Fassung von Art. 32 des Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) geht auf eine 1995 in Kraft getretene Teilrevision zurück. Nur aus der Botschaft zu dieser Teilrevision ist ersichtlich, dass die vier in Art. 32 Abs. 1 genannten Entschädigungstatbestände grundsätzlich lediglich bei hochansteckenden Tierseuchen anwendbar sind (BBl 1993 I 805 in Verbindung mit BBl 1992 V 59). Die Regelung der Entschädigungen für Tierverluste «wegen andern Seuchen» wird in Art. 32 Abs. 1bis an den Bundesrat delegiert. Die hochansteckenden Seuchen werden in Art. 2 der Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) einzeln aufgeführt. Die Blauzungenkrankheit zählt nicht zu dieser Kategorie. Sie gilt gemäss Art. 4 TSV als zu bekämpfende Seuche, sodass der Bundesrat über die Entschädigungspflicht zu befinden hat. Gestützt auf die ihm durch
Art. 32 Abs. 1bis TSG eingeräumte Kompetenz hat der Bundesrat entschieden, dass Tierverluste im Zusammenhang mit der Blauzungenkrankheit nur für Tiere entschädigt werden, die im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a TSG wegen der Seuche selbst sterben oder getötet werden müssen (Art. 239h TSV). Mit dem Wechsel vom Impfobligatorium zur Freiwilligkeit der Impfung wurde die Entschädigung im Jahr 2010 zudem auf geimpfte Tiere beschränkt (Art. 239h Abs. 2 TSV). Zwar können die Kantone grundsätzlich gemäss Art. 33 TSG auch dann Entschädigungen leisten, wenn sie der Bund hierzu nicht verpflichtet. Dies setzt aber eine entsprechende Rechtsgrundlage im kantonalen Recht voraus. Wie in der Beantwortung der Frage 12 der dringlichen Anfrage KR-Nr. 353/2008 betreffend Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ausgeführt wurde, war im Kanton Zürich bisher lediglich eine Entschädigung in Härtefällen möglich. Das totalrevidierte Kantonale Tierseuchengesetz (KTSG; LS 916.21) sieht nun aber ergänzend zur Härtefallregelung neu auch eine Entschädigung bei Tierverlusten und Aborten sowie bei tierärztlich zu behandelnden anaphylaktischen Sofortreaktionen und zytotoxischen Reaktionen vor, sofern ein Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Präventionsmassnahmen glaubhaft ist (§ 8). Diese Regelung gilt ab 1. Januar 2014.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi