RRB Nr. 27/2014
Kantonale Volksinitiative "Keine Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus", Rechtmässigkeit, Verzicht auf Gegenvorschlag
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Januar 2014
27. Kantonale Volksinitiative «Keine Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus»; Gültigkeit, Gegenvorschlag
Erwägungen
1. Zustandekommen Am 16. Juli 2013 wurden die ausgefüllten Unterschriftenlisten zu der im kantonalen Amtsblatt vom 18. Januar 2013 (ABl 2013-01-18) veröffentlichten kantonalen Volksinitiative «Keine Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus» eingereicht. Mit Verfügung vom 19. September 2013 (ABl 2013-09-27) stellte die Direktion der Justiz und des Innern nach Prüfung der Unterschriften fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen ist. Sie ist als ausgearbeiteter Entwurf abgefasst. Gemäss § 130 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR; LS 161) beschliesst der Regierungsrat innert sechs Monaten nach Einreichung der Initiative über deren Gültigkeit (Abs. 1). Hält er die Initiative für vollständig ungültig, stellt er dem Kantonsrat Antrag auf Ungültigerklärung (Abs. 2). Hält er sie für wenigstens teilweise gültig, erstattet er dem Kantonsrat innert neun Monaten nach ihrer Einreichung Bericht und Antrag über deren Gültigkeit und Inhalt (Abs. 3). Beantragt der Regierungsrat einen Gegenvorschlag zur Initiative, legt er den Bericht und Antrag innert 16 Monaten nach Einreichung der Initiative vor (Abs. 4).
2. Inhalt Mit der Volksinitiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird folgendes Begehren gestellt: «Das Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR) vom 6. Juni 2005 wird wie folgt geändert: § 28 a. Beratende Kommissionen Abs. 1 unverändert. Abs. 2 (neu): 2 Im Kanton Zürich existieren keine Kommissionen betreffend Härtefälle im Sinne der eidgenössischen Asyl- und Ausländergesetzgebung.»
Die Initiative wurde auf dem Unterschriftenbogen wie folgt begründet: «Abgewiesene Asylsuchende verfügen über ein reiches Instrumentarium an Rechtsmitteln, um gegen Entscheide über die Verweigerung des Asyls vorzugehen und damit den Ausweisungsvollzug abzuwenden oder zu verzögern. Der Kanton Zürich schuf mit der Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende noch ein weiteres Instrument. Diese war das Resultat von Verhandlungen mit Sans-Papiers, die in der Adventszeit 2008 die Predigerkirche besetzten. Es gibt keinen Grund, das von Bundesrechts wegen vorgegebene Verfahren durch eine Härtefallkommission zu ergänzen.» Mit der Initiative wird somit verlangt, dass die gestützt auf die Verordnung über die Härtefallkommission vom 29. April 2009 (LS 142.31) bestehende Härtefallkommission aufgelöst wird und auch künftig keine neue geschaffen wird.
3. Gültigkeit Eine zustande gekommene Volksinitiative ist gültig, wenn sie einen Gegenstand gemäss Art. 23 der Kantonsverfassung (KV; LS 101) betrifft, die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (Art. 28 Abs. 1 KV). Die Volksinitiative verlangt die Änderung eines Gesetzes, dies ist gemäss Art. 23 lit. b KV initiativfähig. Der Inhalt betrifft nur einen Sachbereich, somit ist die Einheit der Materie gewahrt. Die Volksinitiative verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht und sie ist auch nicht offensichtlich undurchführbar. Damit ist die Volksinitiative gültig.
4. Beurteilung und Gegenvorschlag Gemäss § 28 OG RR kann der Regierungsrat Kommissionen einsetzen, die ihn beraten, die seine Geschäfte vorbereiten oder begutachten oder die selbstständige Verwaltungseinheiten sowie Organisationen und Personen gemäss § 8 Abs. 2 beaufsichtigen. Dieser Grundsatz soll auch künftig gelten; mit der Volksinitiative soll jedoch dem Regierungsrat in einem ganz spezifischen Bereich die Kompetenz entzogen werden, eine beratende Kommission einzusetzen. Mit Blick auf sonstige bestehende oder künftig zu schaffende Kommissionen ist die Initiative schon aus präjudiziellen Gründen abzulehnen. Es ist systemwidrig und staatspolitisch fragwürdig, wenn die Legislative gegenüber der Exekutive zur Art der Aufgabenerfüllung derart punktuell einschränkende Vorgaben macht. Die geltende Regelung, dass der Regierungsrat beratende Kommissionen einsetzen kann, ist zweckmässig. Einschränkungen sind unnötig und daher abzulehnen.
Hinzu kommt, dass die derzeitigen Erfahrungen mit der Härtefallkommission als beratender Kommission durchaus positiv sind. Das Verfahren hat sich eingespielt, die Kosten sind massvoll und die Arbeit der Kommission hat zur Beruhigung in einem sensiblen Bereich der Asylpolitik beigetragen. Dies hat auch der Kantonsrat anerkannt, indem er am 5. November 2012 die Überweisung einer Motion, mit der die Abschaffung der Härtefallkommission gefordert wurde, abgelehnt hat. Die Initiative ist auch aus diesen Gründen abzulehnen. Da sich im heutigen Zeitpunkt keine Änderung aufdrängt, ist auf einen Gegenvorschlag zu verzichten. Die Sicherheitsdirektion ist zu beauftragen, dem Regierungsrat zur Initiative Bericht und Antrag an den Kantonsrat im Sinne von § 130 Abs. 3 GPR vorzulegen.
5. Öffentlichkeit Es handelt sich vorliegend um einen Zwischenentscheid des Regierungsrates. Die Veröffentlichung ist bis zum Beschluss über den Bericht und Antrag zur Volksinitiative aufzuschieben.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es wird festgestellt, dass die am 16. Juli 2013 eingereichte Volksinitiative «Keine Härtefallkommission für abgewiesene Asylsuchende und Personen mit ungeregeltem Aufenthaltsstatus» gültig ist.
II. Die Sicherheitsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Bericht und Antrag über die Gültigkeit und den Inhalt der Initiative zu unterbreiten. Auf einen Gegenvorschlag zur Initiative wird verzichtet.
III. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Berichts und Antrags zur Initiative nicht öffentlich.
IV. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi