RRB Nr. 274/2019
Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Wohngruppe Sternen, Meilen, Beitragsberechtigung, Erneuerung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. März 2019
274. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Wohngruppe
Erwägungen
Sternen, Meilen (Erneuerung der Beitragsberechtigung) Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 675/2014 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb der Wohngruppe Sternen, Meilen, im Umfang von acht Plätzen bis 31. Dezember 2017. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die Wohngruppe Sternen erbringt während 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr sozialpädagogische Leistungen für acht weibliche und männliche Jugendliche im Alter von 14 bis 18 Jahren, die sich in einer schwierigen Lebenslage befinden und aus verschiedensten Gründen nicht mehr in ihrer Herkunftsfamilie wohnen können. Die Jugendlichen besuchen tagsüber die Schule oder gehen einer Berufsausbildung nach. Die Einrichtung ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb der Wohngruppe Sternen, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept 2017. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen. Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das AJB über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime für den Betrieb der Wohngruppe Sternen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von acht Plätzen erneuert.
II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Gesamtleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli