RRB Nr. 278/2021
Anfrage von Sibylle Marti, Zürich, und Mitunzerzeichnende, betreffend Corona und ausländerrechtliche Bewilligungen: Folgen des coronabedingten Sozialhilfebezugs, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 73/2021
Sitzung vom 24. März 2021
278. Anfrage (Corona und ausländerrechtliche Bewilligungen: Folgen des coronabedingten Sozialhilfebezugs) Kantonsrätin Sibylle Marti, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 15. März 2021 folgende Anfrage eingereicht: Mit dem 2019 revidierten Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) können Niederlassungs- wie auch Aufenthaltsbewilligung in Folge von Sozialhilfebezug entzogen werden resp. kann eine Rückstufung erfolgen. In Folge der Corona-Pandemie steigt einerseits das Risiko eines Sozialhilfebezugs und anderseits ist es aufgrund des Umfelds zunehmend schwierig, bei bestehendem Sozialhilfebezug von diesem unabhängig zu werden. Dabei ist es im Einzelfall oft nicht möglich, den Sozialhilfebezug direkt auf die Pandemie zurückzuführen, auch wenn diese ursächlich dafür verantwortlich ist. Ebenso wird es nur in wenigen Fällen möglich sein, einen längeren Verbleib in der Sozialhilfe auf die Pandemie zurückzuführen. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats hat am 22. April 2020 dem Bundesrat ihre Bedenken im Zusammenhang mit Corona und Aufenthaltsregelungen mitgeteilt und meint, dass aufgrund «einer pandemiebedingten Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfeabhängigkeit keine Nachteile entstehen» sollen. In ihrem Antwortschreiben an die Kommission hat Bundesrätin Karin Keller-Suter mitgeteilt, dass der Bundesrat «die weitere Entwicklung im Ausländerbereich aufmerksam verfolgen und dabei der Situation der von der Corona-Krise speziell betroffenen Bevölkerungsgruppe angemessen Rechnung tragen» will. Der Vollzug der diesbezüglichen Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetz liegt in der Zuständigkeit der Kantone, so dass diese eine Praxis zur Berücksichtigung der unverschuldeten Not finden müssen. Es ist betroffenen Personen nicht möglich abzuschätzen, ob und wann bei einem Sozialhilfebezug ein Widerruf oder eine Rückstufung erfolgt. Es gibt kaum Möglichkeiten, sich mit einer gewissen Rechtssicherheit diesbezüglich zu informieren. Dies führt dazu, dass Personen auf den Bezug von Sozialhilfe verzichten und dies sogar dann, wenn ein Bezug keinerlei ausländerrechtliche Folgen hätte. Damit droht die Nichtbezugsquote von Sozialhilfe gerade bei Ausländerinnen und Ausländern anzusteigen und Betroffene werden in prekäre Lebenslagen gedrängt.
Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie stellt der Regierungsrat sicher, dass die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden ökonomischen Verwerfungen aktuell und in Zukunft keine ausländerrechtlichen Folgen für armutsbetroffene Ausländerinnen und Ausländer haben?
2. Wie können armutsbetroffene Ausländerinnen und Ausländer mit grosser Rechtssicherheit für sich feststellen, ob und wann sie bei einem Sozialhilfebezug aufgrund der Corona-Pandemie aktuell und in Zukunft von einem Widerruf, Nichtverlängerung oder Rückstufung betroffen wären? Wie kann Sozialhilfebezug unter den ökonomischen Bedingungen der Corona-Pandemie überhaupt vorwerfbar sein?
3. Welche Weisungen des SEM im Umgang mit Sozialhilfebezug und ausländerrechtlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestehen und wie lange werden diese gelten?
4. Hat der Kanton Zürich zusätzlich zu den Weisungen des SEM eigene Weisungen betreffend Sozialhilfebezug und ausländerrechtliche Bewilligungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erlassen? Wenn ja, wie lange werden diese gelten?
5. Plant der Kanton Zürich, armutsbetroffene Ausländerinnen und Ausländer proaktiv darüber zu informieren, dass coronabedingte Sozialhilfe aktuell und in Zukunft kein Problem für eine ausländerrechtliche Bewilligung darstellt?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Sibylle Marti, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Migrationsamt prüft Massnahmen wegen des Bezugs von Sozialhilfe gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sowie die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Gemäss Art. 82b VZAE müssen die Sozialhilfebehörden den kantonalen Migrationsbehörden den Bezug von Sozialhilfe von Ausländerinnen und Ausländern unaufgefordert melden. Gemäss Weisung des Migrationsamtes erfolgt eine solche Meldung bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung B erst ab einem Bezug von Fr. 25 000 und bei Niedergelassenen (C- Bewilligung) ab einem Bezug von Fr. 40 000. Dadurch wird sichergestellt, dass das Migrationsamt erst bei Vorliegen eines massgeblichen Sozial- hilfebezugs tätig wird. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes wendet das Migrationsamt in der Regel ein dreistufiges Verfahren an, das erst nach einem über mehrere Jahre andauernden Sozialhilfebezug zu einem Widerruf der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung führen kann (vgl. ausführlich dazu die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 329/ 2020 betreffend Widerruf, Nichtverlängerung und Rückstufung von ausländerrechtlichen Bewilligungen). Um die gesetzlichen Widerrufskriterien zu erfüllen, muss der Sozialhilfebezug zudem erheblich und dauerhaft sowie der Ausländerin oder dem Ausländer vorwerfbar sein. Im Rahmen der Einzelfallprüfung berücksichtigt das Migrationsamt die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse (Art. 96 Abs. 1 AIG). Das Migrationsamt prüft dabei, ob jemand einzig aufgrund der Coronakrise Sozialhilfe beziehen musste. Ein solcher Bezug ist im Regelfall nicht selbstverschuldet und damit nicht vorwerfbar. Zu Fragen 2, 4 und 5: Das Migrationsamt informiert auf der Website des Kantons seit Beginn der Coronakrise laufend aktiv über die geltenden Regelungen im Ausländerbereich (zh.ch/de/gesundheit/coronavirus/einreise-in-dieschweiz.html#1476005965). Bereits im Frühling 2020 wurde dort festgehalten, dass Sozialhilfebezug von ausländischen Personen allein aufgrund der Coronakrise nicht vorwerfbar ist und damit nicht automatisch zum Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung führt.
Zudem veröffentlicht das Migrationsamt seit Jahren seine Praxisweisungen auf der kantonalen Website, so auch die Weisung zur Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, die auch während der Coronapandemie gilt (zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/gesundheit/corona/einreise/Massnahmenpraxis%20bei%20Sozialhilfe%20 IW.pdf). Die Kriterien für die Verhältnismässigkeit einer Massnahme bei Sozialhilfebezug tragen auch der ausserordentlichen Situation während der Coronapandemie Rechnung. Ob ein Sozialhilfebezug vorwerfbar ist, ergibt sich aus der Beurteilung, ob im konkreten Fall die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den konkreten Umständen (Branche, Alter, Ausbildung usw.) tatsächlich möglich ist. Auch die Sozialhilfebehörden der Gemeinden sind über das migrationsrechtliche Verfahren informiert, kennen die Grenzwerte für die Meldung des Sozialhilfebezugs ans Migrationsamt und können die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer entsprechend beraten. Aktive Informationen seitens Kanton an individuelle, allfällig armutsbetroffene Personen sind nicht möglich, da keine Angaben bestehen, wer betroffen sein könnte.
Zu Frage 3: Das Staatssekretariat für Migration hat letztmals eine Weisung zur «Umsetzung der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 3) sowie zum Vorgehen bezüglich Ein-/Ausreise in/aus der Schweiz» erlassen (www.sem.admin.ch/sem/ de/home/publiservice/weisungen-kreisschreiben.html). Diese Weisung ist am 12. Februar 2021 in Kraft getreten und hat die Fassung vom 16. Dezember 2020 abgelöst. Die Weisung ist bis auf Widerruf in Kraft. Darin wird u. a. festgehalten, dass ein durch COVID-19 verursachter Sozialhilfebezug nicht zu ausländerrechtlichen Konsequenzen führen soll.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli