RRB Nr. 280/2009
Strassenlärmsanierungsprogramm, Region Knonaueramt, Durchführung, Auftrag
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Februar 2009
280. Lärmschutz, Staatsstrassen Region Knonaueramt
Erwägungen
A. Nach Art. 13 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) sind ortsfeste Anlagen, namentlich Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, zu sanieren. Die Kosten hat gemäss Art. 16 Abs. 1 LSV grundsätzlich der Anlagehalter zu tragen, sofern er sich nicht nach Art. 20 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) von der Übernahme der Kosten befreien kann. Die Sanierungen haben innert einer von der LSV festgelegten Frist zu erfolgen. Für schweizerische Hauptstrassen und für die übrigen Strassen (Staatsstrassen und Gemeindestrassen) müssen die Sanierungen bis zum 31. März 2018 durchgeführt sein (Art. 17 Abs. 4 lit. b LSV). Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beurteilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärmübersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priorisierung der Sanierungsregionen. Demnach liegt die Region Knonaueramt im Handlungsfeld A mit der höchsten Dringlichkeit, was auch in RRB Nr. 1454/2007 festgehalten ist. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Dies hatte eine Neuberechnung des Lärmkatasters für alle Gemeinden des Kantons Zürich und eine neue Beurteilung der betroffenen Gebäude zur Folge. Die Darstellung des auf diese Weise neu errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems (GIS) stützen.
B. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Knonaueramt sind die Gemeinden Aesch, Aeugst, Affoltern a. A., Birmensdorf, Bonstetten, Hausen a. A., Hedingen, Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten, Rifferswil, Stallikon, Uitikon und Wettswil enthalten. In diesen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie
Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berücksichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen ausführbar sind. Für Gebäude mit verbleibenden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schallschutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt. Die ebenfalls zur Region Knonaueramt gehörenden Gemeinden Obfelden und Ottenbach werden aufgrund laufender Planungen/Projekte, im Zusammenhang mit der Eröffnung der Autobahn A4, zeitlich verschoben behandelt. Die bereits im Rahmen des Sanierungsteilprogramms 8 (STP8) mit Schallschutzfenstern sanierten Gebäude werden berücksichtigt. Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Massnahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festgehalten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwendung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärmsanierungsprojekte erfolgt die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in Anwendung von §§ 15 bis 18 StrG.
C. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Verursacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutzwände und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen, belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaften mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belastung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitragsteil).
D. Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den 17 Gemeinden des Sanierungsprogramms Knonaueramt (einschliesslich Obfelden und Ottenbach) für bauliche Lärmschutzmassnahmen innerorts mit Kosten von rund 4,1 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüftungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 2,1 Mio. bzw. 0,2 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) liegen noch keine Erfahrungswerte vor. Die Kosten werden auf rund 3,3 Mio. Franken geschätzt. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 4,1 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 2,1 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 3,3 Total Programm Knonaueramt 9,7 Nach der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1454/2007 den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem Bund geregelt. Bei deren Abschluss wurden dem Kanton Bundesbeiträge von 25% für bauliche Massnahmen, für Schallschutzfenster im Pflichtteil Fr. 400 pro Fenster und für Schallschutzfenster im Beitragsteil Fr. 200 pro Fenster zugesichert. Gemäss dem Protokoll zur Programmvereinbarung und der Erfahrung der letzten Jahre können in die Programmvereinbarung 2008–2011 für die Gemeinden, ohne die Städte Zürich und Winterthur, Lärmschutzmassnahmen in der Höhe von rund 24 Mio. Franken aufgenommen werden, was Bundesbeiträge von 6 Mio. Franken einbringt. Der Regierungsrat hat deshalb für die Lärmsanierung 2008–2011 einen Rahmenkredit von netto 38 Mio. Franken (brutto 44 Mio. Franken) bewilligt. Die geschätzten Gesamtkosten für das Knonaueramt und die bereits bewilligten Regionen Limmattal und Flughafen belaufen sich auf insgesamt 43,9 Mio. Franken in einem Zeitrahmen bis etwa 2015. Die Einhaltung des Rahmenkredits wird vom Projektmanagement Lärmsanierung im Rahmen des Controllings überwacht. Die Mittel sind im Budget 2009 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2009–2012 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungsprogramm für die Region Knonaueramt im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi