RRB Nr. 293/2017
Verordnung über Datenbearbeitung im Bildungsbereich, Aufhebung; Datenerhebung "Familien- und unterrichtsergänzende Betreuungsangebote im Kanton Zürich", Durchführung
Rubrum
Verordnung über Datenbearbeitung im Bildungsbereich (Aufhebung) Datenerhebung «Familien- und unterrichtsergänzende Betreuungsangebote im Kanton Zürich» (Durchführung) (vom 29. März 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Verordnung über Datenbearbeitung im Bildungsbereich vom 21. Juli 1999 wird auf den 1. Juli 2017 aufgehoben. II. Es wird eine Datenerhebung «Familien- und unterrichtsergänzende Betreuungsangebote im Kanton Zürich» durchgeführt. III. Gegen Dispositiv I und II kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. IV. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt.
Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi
Verordnung über Datenbearbeitung im Bildungsbereich (Bildungsdatenverordnung) (Aufhebung vom 29. März 2017)
Der Regierungsrat beschliesst: Die Verordnung über Datenbearbeitung im Bildungsbereich vom 21. Juli 1999 wird aufgehoben.
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Erwägungen
A. Aufhebung der Bildungsdatenverordnung
Mit dem Erlass des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG; LS 170.4), des Statistikgesetzes vom 11. Mai 2015 (StatG; LS 431.1) und des Gesetzes über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 24. August 2015 wurden die Grundsätze für die Datenbearbeitung im Bildungsbereich neu geregelt. Die Bildungsdatenverordnung vom 21. Juli 1999 (LS 410.7) kann deshalb aufgehoben werden.
B. Datenerhebung über die familien- und unterrichtsergänzenden Betreuungsangebote im Kanton Zürich
Gemäss § 15 Abs. 1 und 2 StatG erfolgen einzelne Erhebungen neu gestützt auf eine anfechtbare Anordnung. Über Direkterhebungen mit Verpflichtung Privater zur Auskunftserteilung oder Mitwirkung beschliesst der Regierungsrat, über die anderen Direkterhebungen die Direktion.
Die Gemeinden sind gemäss Gesetz verpflichtet, für ein ausreichendes Angebot an familienergänzender Betreuung zu sorgen (§ 18 Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 14. März 2011; LS 852.1) bzw. bei Bedarf schulische Tagesstrukturen anzubieten (§ 27 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005; LS 412.100). Mittels Befragung wird in Erfahrung gebracht, wie Gemeinden diesen gesetzlichen Bestimmungen nachkommen und welche Kosten der öffentlichen Hand entstehen. Zudem werden Daten zu Fragen erhoben, wie viele Kinder in Betreuungsangeboten sind (Versorgungsgrad) und welche Qualität die Betreuung der Kinder aufweist (z.B. Qualifikation des Betreuungspersonals, Betreuungsverhältnis, Massnahmen der Qualitätssicherung, finanzielle Situation der Betreuungseinrichtungen). Damit können zentrale Fragen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf beantwortet werden. Die Datenerhebung über die familien- und unterrichtsergänzenden Betreuungsangebote im Kanton ist wie folgt ausgestaltet: Thema der Statistik Informationen zu familien- und unterrichtsergänzenden Betreuungsangeboten (Kindertagesstätten, schulische Tagesstrukturen, Tagesfamilien) im Kanton Zürich Verantwortliche Stelle Bildungsdirektion Kanton Zürich, Abteilung Bildungsplanung Zu erhebende Daten (Datenkategorien) Basiserhebungen in regelmässigen Abständen, bei Bedarf Zusatzerhebungen in Zwischenjahren Basiserhebung: Quantitative Daten wie Anzahl betreuter Kinder oder Ausmass der Subventionierung. Einzelne Fragen zur Einschätzung der Betreuungsqualität und einzelne Fragen zu Herausforderungen von Kindertagesstätten, schulischen Tagesstrukturen und Tagesfamilien. Die Erhebungseinheit sind einerseits politische bzw. Schulgemeinden, anderseits die Betreuungsangebote (Kindertagesstätten, schulische Tagesstrukturen, Tagesfamilien) bzw. deren Verband. Es werden keine Individualdaten erhoben, sondern nur auf die Betreuungsangebote aggregierte Angaben zu den betreuten Kindern bzw. zum angestellten Personal. Zusatzerhebung: Befragung zu ausgewählten Themen Art und Methode Basiserhebung: Befragung mittels Fragebogen Zusatzerhebung: Befragung mittels Fragebogen oder Interviews sowie Expertenbeobachtungen zur Betreuungsqualität
Kreis der Befragten und Beteiligten Basiserhebung: Alle Schulgemeinden und alle politischen Gemeinden (zuständige Personen für Kindertagesstätten, schulische Tagesstrukturen, Tagesfamilien). Alle Trägerschaften/Leitungen von bewilligungspflichtigen Kindertagesstätten und schulischen Tagesstrukturen. Alle Tagesfamilien bzw. deren Verband von meldepflichtigen bzw. über den Verband organisierten Tagesfamilien. Zusatzerhebung: Je nach Fragestellung nur ausgewählte Schulgemeinden oder politische Gemeinden, Trägerschaften/Leitungen oder Tagesfamilien/Verband Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Ausfüllen eines Fragebogens (Basis- und Zusatzerhebung) oder Beantwortung von Fragen in Interviews (nur Zusatzerhebung) Aufwand bei Beantwortung eines Fragebogens bzw. Teilnahme an Interviews rund 60 Minuten (Basis- bzw. Zusatzerhebung). Längere Ausfüllzeit beim Fragebogen, wenn z. B. Angaben zu Finanzen nicht in gesammelter Form vorliegen (z.B. Ausgaben für subventionierte Betreuungsplätze). Periodizität Basiserhebung: Regelmässige Erhebung in Abstand von drei bis vier Jahren Zusatzerhebung: In unregelmässigen Abständen, wenn sich anhand der Ergebnisse der Basiserhebung vertiefter Informationsbedarf in bestimmten Themenbereichen zeigt. Veröffentlichung Eine Veröffentlichung der erhobenen Daten erfolgt aggregiert auf der Ebene von politischen bzw. Schulgemeinden. Veröffentlicht werden quantitative Daten (z. B. Anzahl betreuter Kinder, Tarifstrukturen, Erfüllen der Aufsichtspflicht, Kosten, Subventionen).