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Parlamentarische Initiative betreffend "Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe" (von Siebenthal), Schreiben an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

RRB Nr. 294/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 21. März 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-294-2012/de/parlamentarische-initiative-betreffend-raumplanerische-rahmenbedingungen-fur-die-lagerung-einheimischer-erneuerbarer-rohstoffe-von-siebenthal-schreiben-an-die-kommission-fur-umwelt-raumplanung-und-energie-des-nationalrates

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 294/2012

Parlamentarische Initiative betreffend "Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe" (von Siebenthal), Schreiben an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. März 2012

294. Parlamentarische Initiative

Erwägungen

«Raumplanerische Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe» (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 unterbreitet die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates den Kantonsregierungen einen Vorentwurf zur Änderung des Waldgesetzes zur Vernehmlassung. Die Vorlage regelt die Bestimmungen zum Bau von gedeckten Energieholzlagern im Wald. In den vergangenen Jahrzehnten hat die Bereitstellung von Holzschnitzeln aus Waldholz stark zugenommen. Zudem ist im Zuge der Neuausrichtung der Energiepolitik des Bundes zu erwarten, dass die Nachfrage nach erneuerbaren Energieträgern und somit Holzenergie weiter steigen wird. Die Vorarbeiten zur vorliegenden parlamentarischen Initiative haben ergeben, dass die weitere Verbreitung der Holzschnitzelheizungen davon abhängt, dass genügend grosse Lagervolumen für Holzschnitzel zur Verfügung stehen und die Versorgung sichergestellt werden kann. Die Gesetzesvorlage hat zum Ziel, die forstrechtlichen Bestimmungen, die den Bau von gedeckten Energieholzlagern im Wald zu stark einschränken oder verhindern, zu lockern oder gar aufzuheben sowie die heute unterschiedliche Bewilligungspraxis in den Kantonen zu vereinheitlichen. Davon betroffen sind hauptsächlich das Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG) und die Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV). Gemäss dem neu vorgesehenen Art. 13a WaG setzt eine Bewilligung voraus, dass die Bauten und Anlagen der lokalen Bewirtschaftung des Waldes dienen (lit. a), für diese der Bedarf ausgewiesen, der Standort zweckmässig und die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst ist (lit. b), und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (lit. c).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011 haben Sie uns einen Vorentwurf zur Änderung des Waldgesetzes zur Vernehmlassung bis 30. März 2012 zugestellt. Die Vorlage regelt die Bestimmungen zum Bau von gedeckten Energieholzlagern im Wald. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Vorentwurf zur Änderung des Waldgesetzes Stellung nehmen zu können, und äussern uns wie folgt: Das Bestreben, regional verfügbare und nachwachsende Rohstoffe zu fördern, wird grundsätzlich unterstützt. Es wird auch anerkannt, dass gewisse Mengen Holzschnitzel bis zu deren Verbrauch im lokalen Rahmen im Wald gelagert werden können. Verständlich ist auch das Anliegen, die Bewilligungspraxis für den Bau von Anlagen, die dazu dienen, einheimisch wachsendes Holz zu lagern, zu vereinheitlichen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb eine einheitliche Vollzugspraxis über eine Gesetzesänderung herbeizuführen ist. Für den Bau von gedeckten Holzschnitzellagern im Wald ist keine Änderung des Waldgesetzes (WaG) nötig. Wie aus dem erläuternden Bericht zur Vorlage hervorgeht, wäre eine Anpassung von Art. 14 der Waldverordnung (WaV) ebenfalls zielführend. Eine Anpassung auf Verordnungsstufe wird im Gegensatz zu einer Gesetzesänderung auch als sachgerechter beurteilt. Da bereits heute zahlreiche Bauten und Anlagen im Wald bestehen, ist es wichtig, dass Energieholzlager nicht losgelöst von einer integralen Betrachtung bewilligt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass unzählige Lager errichtet werden. Vielmehr soll die Bewilligungspraxis derart erfolgen, dass die Erstellung solcher Lager geordnet und konzentriert erfolgt. In einigen Fällen ist es möglich, bestehende Bauten und Anlagen wie Forstzentren zu nutzen. Der regionale Holzkreislauf verlangt einerseits nach einer Optimierung der Holzzwischenlagerung vor der Stückholz- und Hackschnitzelaufbereitung. Um eine wirtschaftliche Verarbeitung mit Grosshackern zu ermöglichen, sind erfahrungsgemäss ganzjährig mit Lastwagen erreichbare Rundholzlager mit einer Fläche von mindestens 1500 m2 erforderlich. Anderseits ist eine grossangelegte Lagerung von Holzschnitzeln eine Nutzung gewerblicher Art und entspricht nicht der Walderhaltung im Sinne des Waldgesetzes. Die Bestimmung im neu

vorgesehenen Art. 13 Abs. 2 lit. b WaG, wonach «die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst sein muss», ist zu unbestimmt. Die Dimensionierung (Fläche bzw. Lagervolumen) ist dahingehend zu präzisieren, dass im Wald die Lagerung von Energieholz nur in beschränktem Umfang (z. B. höchstens 1500 m2 bzw. höchstens 5000 m3) zulässig ist. Für grössere Anlagen sind regionale Lösungen innerhalb der Bauzonen zu suchen. Zusammenfassend bitten wir Sie, die Vorlage hinsichtlich folgender Gesichtspunkte zu überarbeiten: 1. Verordnungsstufe statt Gesetzesstufe Die raumplanerischen Rahmenbedingungen für die Lagerung einheimischer erneuerbarer Rohstoffe, insbesondere die Bestimmungen zum Bau von gedeckten Energieholzlagern im Wald, sind nicht im Rahmen einer Änderung des Waldgesetzes (WaG), sondern durch die Anpassung der Waldverordnung (WaV) zu regeln. 2. Integrale Betrachtungsweise Aus raumplanerischer Sicht hat die Lagerung von Energieholz nach dem Konzentrationsprinzip zu erfolgen. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Bewilligungen für Energieholzlager nicht losgelöst von einer integralen Betrachtungsweise erteilt werden. 3. Dimensionierung präziser regeln Die Voraussetzung, dass die Dimensionierung den örtlichen Verhältnissen angepasst sein muss, ist dahingehend zu präzisieren, dass im Wald die Lagerung von Energieholz nur in beschränktem Umfang zulässig ist. Für grössere Anlagen sind regionale Lösungen innerhalb der Bauzonen zu suchen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über den Wald, Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2012; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. März 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Wald, Art. 13 und Art. 13a — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2008; der Erlass wurde am 1. Juli 2013, 1. Januar 2017, 1. Januar 2022, 1. Januar 2025 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.