RRB Nr. 295/2010
Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil betreffend Suchtmittelmissbrauch bei Jugendlichen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 400/2009
Sitzung vom 3. März 2010
295. Anfrage (Suchtmittelmissbrauch bei Jugendlichen) Kantonsrat Hans Peter Häring, Wettswil, hat am 15. Dezember 2009 folgende Anfrage eingereicht: Im Zusammenhang mit der kürzlich veröffentlichten Studie der SFA (Anstieg der jugendlichen Rauschtrinker in den letzten Jahren und dies trotz verstärkter Präventionsbemühungen) und den Diskussionen um die Durchsetzung von im Gesundheitsgesetz enthaltenen Verboten, stellen sich folgende Fragen:
Erwägungen
1. Wie gedenkt der Regierungsrat das im Gesundheitsgesetz verankerte Verbot von Alkoholausschank und -verkauf sowie des Rauchwarenverkaufs durchzusetzen? Welche Sanktionen sind bei Missachtung des Gesetzes vorgesehen?
2. Wie regeln andere Kantone diese Angelegenheit?
3. Wie viele jugendliche Rauschtrinker und Alkoholabhängige sind in diesem Jahr in Zürcher Spitäler eingeliefert worden? Wie sah dies in den vergangenen Jahren aus?
4. Wie viele Jugendliche sind in den letzten Jahren in betrunkenem Zustand von der Kantonspolizei des Kantons Zürich nach Hause gefahren worden? Wie hoch werden diese Kosten geschätzt?
5. Die Zahlen der SFA betreffen die ganze Schweiz. Wie schneidet der Kanton Zürich ab? Liegt er über oder unter dem Durchschnitt?
6. Was gedenkt der Regierungsrat grundsätzlich im Suchtbereich zu unternehmen und im Speziellen bei der Internet- und Handysucht?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage von Hans Peter Häring, Wettswil, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach Art. 41 Abs. 1 lit. i des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 (AlkG, SR 680) ist die Abgabe von gebrannten Wassern (Spirituosen, Alcopops u. Ä.) an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten. Art. 11 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord- nung (LGV, SR 817.02) verbietet sodann die Abgabe alkoholischer Getränke jeglicher Art (also auch von Wein, Bier und gegorenem Most u. Ä.) an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren. Gleichlautende Abgabeverbote sind auch in den §§ 25 und 32 des Gastgewerbegesetzes (GGG, LS 935.11) verankert. Das Gesundheitsgesetz (GesG, LS 810.1, in Kraft seit 1. Juli 2008) verbietet sodann auch die kostenlose Abgabe (§ 48 Abs. 6 GesG) derartiger Alkoholika. Was die Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen angeht, sind der Verkauf und die kostenlose Abgabe an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten verboten (§ 48 Abs. 5 GesG). Gemäss Art. 11 Abs. 2 LGV und § 4 der Verordnung über die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (LS 818.25, in Kraft seit 1. Juli 2008) muss am Verkaufspunkt ein gut sichtbarer Hinweis angebracht werden, in welchem Umfang die Abgabe von Alkohol, Tabak und Tabakerzeugnissen verboten ist (Hinweisschilder). Die Gastro-, die Verkaufsbetriebe und die Gemeinden wurden im August 2008 auf die neuen suchtpräventiven Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes aufmerksam gemacht, wobei über 12 000 Betriebe angeschrieben und ausführlich über die neuen Regelungen informiert wurden. Zudem wurden ihnen Kleinplakate mit den wichtigsten Gesetzesbestimmungen zum Aufhängen an den Verkaufsstellen zur Verfügung gestellt. Weiter stand das Institut für Sozial- und Präventivmedizin der Universität Zürich (ISPMZ) insbesondere als telefonische Beratungsstelle zur Verfügung. Da dem Verkaufs- und Servicepersonal beim Einhalten der Alterslimiten zum Verkauf von Alkoholika und Tabak eine entscheidende Bedeutung zukommt, wurden und werden im Rahmen der Aus- und Weiterbildung für das Servicepersonal Lektionen zu diesem Thema angeboten. So führen beispielsweise auch die Suchtpräventionsstellen Schulungen für die Betriebsverantwortlichen und das Verkaufs- und Ausschankpersonal durch. Die Teilnehmenden werden für
Fragen im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum Jugendlicher sensibilisiert, lernen die gesetzlichen Bestimmungen kennen und setzen sich mit möglichen Situationen und Reaktionen auseinander, die sich beim Ausschank oder beim Verkauf ergeben können. In der ersten Jahreshälfte 2010 werden die Stellen für Suchtprävention sodann eine Broschüre zum Thema «Einhalten der Jugendschutzbestimmungen in Verkauf und Service» entwickeln, die den Gastrobetrieben, Lebensmitteldetaillisten und Kiosken zugestellt werden soll. Auch die Lebensmittelkontrolleurinnen und -kontrolleure wurden nach Inkrafttreten des neuen Gesundheitsgesetzes vom Kantonalen Labor über die neuen Regelungen und die Erwartungen an den Vollzug informiert. Dabei standen die Abgabeverbote an Jugendliche im Vorder- grund; ein besonderes Gewicht wurde auf die Aufnahme dieses Themenkreises in das Selbstkontrollkonzept der Betriebe, auf die Kontrolle der Verwendung der vorgeschriebenen Hinweisschilder sowie auf das Vorgehen bei einer Beanstandung gelegt. Die Einhaltung der Abgabeverbote wird von den Gemeinden seit Jahren mittels Alkoholtestkäufen geprüft. Seit Herbst 2009 werden auch beim Verkauf von Tabakwaren Tests durchgeführt; eine Bilanz wird gegen Ende 2010 gezogen werden können. Als weitere Massnahme gegen den Alkoholmissbrauch sind die Alterskontrollen bei Sport- und Festanlässen zu nennen. Dabei werden im Vorfeld solcher Anlässe mit Alkoholausschank bei den Suchtpräventionsstellen verschiedenfarbene Armbänder bezogen, die dann den Festbesucherinnen und -besuchern entsprechend ihrer jeweiligen Alterskategorie abgegeben werden. Bei einem Verstoss gegen das Alkoholabgabeverbot sind verwaltungsrechtliche Massnahmen wie zum Beispiel eine Verwarnung, ein zeitlich befristetes Verkaufsverbot oder ein Patententzug möglich (§ 39 Abs. 2 GGG). In strafrechtlicher Hinsicht können sodann Bussen bis Fr. 5000 bei Fahrlässigkeit und bis zu Fr. 50 000 bei vorsätzlichem Handeln ausgesprochen werden (§ 61 GesG, § 39 GGG). Das Mass der auszufällenden Busse wird jeweils nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen, d. h. gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, festgelegt. Zu Frage 2: Detaillierte Übersichten über die rechtlichen Bestimmungen sämtlicher Kantone in den Bereichen Alkohol- und Tabakabgabeverbote sind auf der Homepage des Bundesamtes für Gesundheit einsehbar (http://
Diese zeigen, dass sämtliche Kantone ausser Schwyz, Glarus, Freiburg, Appenzell Innerrhoden, Neuenburg, Genf und Jura Testkäufe durchführen. Konkrete Nachfragen in anderen Kantonen haben zudem ergeben, dass die übrigen Massnahmen sowie die Sanktionen weitgehend denjenigen im Kanton Zürich entsprechen (z. B. Broschüren, gezielte Informationen der betroffenen Betriebe, Schulungen, Verwarnungen und Bussen). Zu Frage 3: Die meisten in Spitäler eingelieferten jugendlichen Rauschtrinkerinnen und -trinker und Alkoholabhängigen werden ambulant für einige Stunden betreut und danach wieder entlassen. Über diese ambulanten Behandlungen liegen jedoch weder dem Bundesamt für Statistik (BfS) noch der Schweizerischen Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme (SFA) noch der Gesundheitsdirektion statistische Daten vor.
Um betreffend die stationären Behandlungen für die Jahre 2006 bis 2008 eine Aussage machen zu können, hat die Gesundheitsdirektion gestützt auf die bei den Akutspitälern erhobene medizinische Statistik PATREC eine Auswertung erstellt. Es ergibt sich folgendes Bild, wobei gleich auffällt, dass bei der Altersgruppe der unter 18-Jährigen der Geschlechterunterschied weitaus weniger ausgeprägt ist, als bei der Kategorie der 18- bis 23-Jährigen. Rauschtrinker < 18 Jahre Rauschtrinker 18 bis und mit 23 Jahre männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt 2006 35 32 67 32 16 48 2007 34 21 55 36 20 56 2008 35 26 61 53 21 74 Alkoholabhängige < 18 Jahre Alkoholabhängige 18 bis und mit 23 Jahre männlich weiblich Gesamt männlich weiblich Gesamt 2006 2 1 3 19 9 28 2007 0 1 1 18 5 23 2008 0 0 0 13 5 18
Zu Frage 4: Trifft die Kantonspolizei Zürich alkoholisierte Jugendliche an, wird je nach Grad der Trunkenheit entschieden, ob die Jugendlichen selbstständig nach Hause gehen können oder ob die gesetzlichen Vertreter zu verständigen sind. In schweren Fällen erfolgt eine Einweisung zur Ausnüchterung in ein Spital. Grundsätzlich werden stark alkoholisierte Jugendliche nie ohne Anordnung von Massnahmen sich selber überlassen. Es kann vereinzelt vorkommen, dass die Kantonspolizei Jugendliche in alkoholisiertem Zustand nach Hause fährt. Solche Fahrten wurden bis anhin weder in Rechnung gestellt, noch wurde die Anzahl Fahrten statistisch erfasst. Entsprechend können die Kosten nicht abgeschätzt werden. Zu Frage 5: Vergleicht man die wegen Alkoholvergiftungen und Alkoholabhängigkeit im Kanton Zürich hospitalisierten Personen mit dem Bevölkerungsanteil, so ergibt dies, dass der Kanton Zürich bei den 16- bis 23-Jährigen weiblichen Geschlechts sowie bei den unter 16-Jährigen beider Geschlechter in etwa im Landesdurchschnitt liegt. Bei den 16- bis 23-Jährigen männlichen Personen treten im Kanton Zürich hingegen weniger Hospitalisationen als im schweizerischen Durchschnitt auf. Gesamthaft lässt sich feststellen, dass der Kanton Zürich im gesamtschweizerischen Vergleich unterdurchschnittliche Fallzahlen aufweist. Dies bestätigt auch eine Grafik in der erwähnten Studie der SFA (S. 29), in der die Rate der wegen Rauschtrinkens und Alkoholabhängigkeit
Behandelten mit sämtlichen Hospitalisationen verglichen wird. Gemäss dieser Grafik waren 2005–2007 nur sieben Kantone besser platziert als der Kanton Zürich (Verbesserung um vier Plätze im Vergleich zu 2002–2004). Zu Frage 6: Der Kanton Zürich verfügt über ein enges und gut ausgebautes Netz von Suchtpräventionsstellen (kantonsweit tätige Fachstellen und regionale Suchtpräventionsstellen). Gemeinden, Eltern, Lehrkräfte, Berufsbildnerinnen und -bildner werden mit (auch fremdsprachigen) Broschüren bedient, individuell beraten und auf Wunsch geschult. Insbesondere wurde im November 2009 allen Lehrpersonen, den Eltern von 11- bis 18-Jährigen sowie den Lehrbetrieben die Broschüre «Trinken, Rauchen und Kiffen bei Jugendlichen. Was Sie als Eltern, Lehrperson oder Berufsbildner/in tun können» zugestellt. Die Broschüre will für diese Themen sensibilisieren und aufzeigen, wie man sich präventiv verhalten kann. In den Lehrplänen der Volks- und Sekundarschule sind die Bereiche «Sucht» und «Medienerziehung» mittlerweile ebenfalls fest verankert. Dabei wurden etliche Massnahmen ergriffen, um den Lehrpersonen den Unterricht zu erleichtern. Zum Beispiel wurde eine CD-ROM zu den Themen «Rauschtrinken» und «Medienabhängigkeit» herausgegeben, die Hintergrundinformationen enthält und Lehrpersonen Anregungen gibt, um die Themen im Unterricht aufzugreifen. Weiter bestehen verschiedene Websites (z. B. www.feelok.ch oder www.suchtpraevention-zh.ch), die neben Informationen auch Selbsttests besonders für Jugendliche anbieten. Zum Thema Internet- und Handysucht führen die regionalen Suchtpräventionsstellen bei Bedarf besondere Informationsveranstaltungen durch. Sie geben dazu auch Hinweisblätter und Broschüren für die Eltern und Lehrpersonen ab (z. B. «Surfen, Gamen, Chatten, …», die durch die SFA herausgegeben wurde und unter namhafter Mitarbeit von Zürcher Fachleuten entstanden ist). Gemeinsam mit dem Fachbereich Medienbildung der Pädagogischen Hochschule Zürich wurde ausserdem ein Angebot an Schulungen und Beratungen zum Thema «Umgang mit (neuen) Medien» bereitgestellt. Die Medienerziehung und Informatik ist heute als fachübergreifender Unterrichtsinhalt im Lehrplan der Volksschule integriert und ist Teil des Aus- und Weiterbildungsprogramm der Pädagogischen Hochschule Zürich. Ausserdem wurden zwei Lehrmittel «Dossier Medienkompetenz»
für die Primarschule und «Medienkompass 1 und 2» für die Mittelstufe und Sekundarstufe I herausgegeben.
Als Schwerpunkt für 2010 haben die Suchtpräventionsstellen das Thema «Digitale Medien in der Suchtprävention» bestimmt: Ziel ist es, einerseits die Prävention des Missbrauchs der neuen Medien zu verstärken und anderseits diese Medien als Mittel für die Suchtprävention besser zu nutzen. Schliesslich ist geplant, im Kanton Zürich unter der Federführung der Sicherheitsdirektion und in Zusammenarbeit mit dem ISPMZ eine Fachstelle zur Prävention und Behandlung von «Lotterie-Spielsucht» einzurichten. Es ist denkbar, dass deren Tätigkeitsbereich auch noch auf andere Verhaltenssüchte ausgedehnt wird.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi