RRB Nr. 298/2013
Gemeindewesen, Oberstufenschulgemeinde Weiningen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. März 2013
298. Gemeindeordnung (Oberstufenschulgemeinde Weiningen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Weiningen haben am 25. November 2012 an der Urne der Teilrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerung betrifft die Reduktion der Anzahl Schulpflegemitglieder von sieben auf fünf Mitglieder. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu genehmigen.
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Bildungsdirektion
Dispositiv
beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Oberstufenschulgemeinde Weiningen am 25. November 2012 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Schulpflege der Oberstufenschulgemeinde Weiningen, Badenerstrasse 36, 8104 Weiningen, den Bezirksrat Dietikon, Bahnhofplatz 10, 8953 Dietikon, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi