RRB Nr. 300/2010
Energieplanung, Uetikon a.S., Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
300. Energieplanung der Gemeinde Uetikon a. S. (Genehmigung)
Erwägungen
Am 19. November 2009 hat der Gemeinderat Uetikon a. S. die Energieplanung festgesetzt. Die Energieplanung liegt als Bericht (30. Oktober 2009) und als nachgereichter Energieplan (11. Januar 2010) vor. Sie umfasst vor allem eine Beurteilung der relevanten Energiepotenziale sowie die Prioritätsgebiete für die Wärmeversorgung. Im Energieplan wurden insbesondere folgende Versorgungsgebiete festgelegt: – Holzwärmeverbund: Zwischen Holländer- und Bergstrasse ist ein Gebiet für Energieholznutzung mittels Verbundlösung festgelegt. Darin befinden sich die beiden Energiegrossverbraucher Bergheim und Steiger-Kunststoffwerk. – Industrieabwärme und Seewasserwärme: Im Gestaltungsplangebiet der Chemie Uetikon AG ist in erster Linie die externe Nutzung von Industrieabwärme und in zweiter Linie die Seewasserwärmenutzung festgesetzt. – Erneuerbare Energien und Erdgas: Im Gemeindeteil Chlidorf ist ein Versorgungsgebiet ausgeschieden, in dem in erster Linie erneuerbare Energien in Verbundanlagen und in zweiter Priorität Erdgas zu nutzen ist. Der Regierungsrat geht bei seiner Genehmigung gemäss § 7 Abs. 3 des Energiegesetzes (EnG) grundsätzlich davon aus, dass den Gemeinden in ihrer Energieplanung ein breiter Spielraum für eigene Initiativen und Massnahmen offensteht. Die eingereichten Energieplanungen überprüft er im Einzelnen vor allem auf die Übereinstimmung mit der kantonalen Richtplanung, mit den Zielsetzungen und Massnahmen der kantonalen Energieplanung und weiterer kantonaler Sachplanungen sowie bezüglich Koordination mit Nachbargemeinden. Nicht unter die Genehmigung fallen allgemeine Zielsetzungen, Feststellungen und Anregungen. Die vorliegende Energieplanung ist eine Grundlage zur Verwirklichung von Projekten im Sinne des Zweckartikels des EnG. Insbesondere die Nutzung der Industrieabwärme entspricht auch den Vorstellungen der kantonalen Energieplanung. In Uetikon a. S. hat es gemäss kantonalem Richtplan aber keine bedeutenden weiteren Abwärmequellen wie Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) oder Abwasserreinigungsanlagen (ARA). Ausserdem kann in Uetikon a. S. weder Abwärme aus der ARA Meilen noch aus der ARA Männedorf sinnvoll genutzt werden. Eine Koordination mit den Nachbargemeinden hat diesbezüglich stattgefunden.
In der Gemeinde besteht ein grösseres Erdgasnetz. In diesem bereits erschlossenen Gebiet sollen laut Energieplan künftig grösstenteils Verbund- und Einzelanlagen mit erneuerbaren Energien eingesetzt werden. Erdgas ist einzig noch im Gebiet Chlidorf vorgesehen, jedoch auch nur in zweiter Priorität. Die Konkurrenzierung verschiedener Energieträger im selben Versorgungsgebiet kann die Rentabilität leitungsgebundener Energieträger wie Erdgas gefährden. Damit die strikte Umsetzung der energieplanerischen Festlegungen nicht zu unwirtschaftlichen Versorgungslösungen führt, ist es ratsam, die gemäss Bericht vorgesehene Absprache für eine Gasstrategie mit der Erdgas Zürich AG baldmöglichst vorzunehmen. Die Energieplanung dient als Grundlage für Massnahmen der Raumplanung. Auf kommunaler Stufe sind die Festlegungen der Energieplanung in der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen. Erwägungen sind im Bericht nach Art. 47 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 darzustellen. Die energetischen Bauvorschriften sind im Baubewilligungsverfahren zu vollziehen. Im Rahmen der öffentlichen Auflage der Richt- und Nutzungsplanung gemäss § 7 des Planungs- und Baugesetzes besteht für jedermann die Möglichkeit, sich über die energiepolitischen Zielsetzungen zu informieren und zum Planinhalt zu äussern.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Energieplanung der Gemeinde Uetikon a. S. vom 11. Januar 2010 (nachgereichte Version) bzw. 30. Oktober 2009 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Uetikon a. S., Weissenrainstrasse 20, Postfach, 8707 Uetikon a. S., sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi