RRB Nr. 303/2010
Denkmalpflegefonds, Zell, Eisenfachwerkbrücke Au, Restaurierung, Subvention, Zusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. März 2010
303. Denkmalpflegefonds (8940)
Erwägungen
Gemeinde: Zell Ortslage/Strasse: Kollbrunn Vorhaben: Restaurierung Aubrücke Gesuchsteller: Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal Gesuch vom: 4. September 2008 Eingang am: 10. September 2008 Subventionsberechtigte Kosten: Beitrag höchstens: Fr. 470 000 Fr. 400 000
Die Strassenbrücke über die Töss bei Au ist eine eiserne, vernietete Ständerfachwerkbrücke. Der Obergurt ist in den acht mittleren Feldern halbparabelförmig gebogen, der Untergurt verläuft horizontal. Die Diagonalstreben fallen feldweise von aussen nach innen. Je zwei Pfeiler, die untereinander verstrebt sind, stützen auf beiden Seiten am Ende des Halbparabelbogens die Konstruktion. Mit ihrer konischen Form und dem genieteten oberen Abschlussband erinnern die Pfeiler an «klassische» Architektur-Säulen. Mit Ausnahme der Fahrbahn, die gemäss Inschrift 1971 erneuert wurde, entspricht der heutige Bestand der Brücke weitgehend dem originalen Zustand von 1881. Durch die Zugehörigkeit zur ersten Gruppe von Eisenfachwerkbrücken über die Töss, die nach den Unwettern Ende des 19. Jahrhunderts erstellt wurden, erhält die Brücke in der Au eine besondere Bedeutung: Sie zeugt von der frühen Anwendung dieser im Eisenbahnbau erprobten Konstruktionsart auf den Bau von Strassenbrücken und versinnbildlicht damit gleichzeitig den Anbruch einer neuen Epoche der Industrialisierung und der Entwicklung im Tösstal. Im Vergleich mit den drei weiteren, noch bestehenden Objekten derselben Generation ist bei der Brücke in der Au der sehr gute und weitgehend originale Erhaltungszustand hervorzuheben. Die Aubrücke in Zell (Kollbrunn) ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes und wurde gemäss RRB Nr. 1325/2003 unter Verweisung auf den zwischen der Baudirektion Kanton Zürich und der Gemeinde Zell vom 26. Juni/26. August 2003 abgeschlossenen verwaltungsrechtlichen Vertrag, der ebenfalls mit RRB Nr. 1325/2003 genehmigt wurde, für 25 Jahre unter Schutz gestellt. Demnach wurde die Aubrücke ins Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von regionaler und kantonaler Bedeutung aufgenommen. Der Brücke ist kantonale Bedeutung zuzumessen. Mit RRB Nr. 1325/2003 wurde zudem an die Restaurierung der Aubrücke eine
Subvention von 80%, bis zum Höchstbetrag von Fr. 240 000, zulasten des Denkmalpflegefonds (8940), an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 300 000 zugesichert. Diese Zusicherung wurde auf fünf Jahre befristet. Weiter wurden der Gemeinde Zell an die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten während der Vertragsdauer eine Subvention von 50% an die ausgewiesenen finanziellen Aufwendungen zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds (8910) zugesichert. Die Kontroll- und Unterhaltsarbeiten wurden insgesamt auf Fr. 80 000 geschätzt. Aufgrund der neuen Erschliessung des Weilers Au in Kollbrunn und den damit verbundenen eingeschränkten Zufahrtsmöglichkeiten in den Weiler konnte mit den Sanierungsarbeiten der Aubrücke nicht innert dieser Frist begonnen werden. Nachdem die neue Erschliessung inzwischen fertiggestellt wurde, kann mit der Instandstellung der Aubrücke begonnen werden. Der Zustand der Aubrücke hat sich unterdessen weiter verschlechtert. Anlässlich der aktuellen Kostenzusammenstellung im Zuge der Erarbeitung des Sanierungsprojektes durch das Ingenieurbüro ewp AG, Robert Müller, Effretikon, wurde festgestellt, dass die im Jahre 2001 geschätzten Kosten vom Dipl. Bauingenieur Norbert Ruoss, Zürich, von Fr. 300 000 infolge der Bauteuerung (Zürcher Baukostenindex von 2003 bis 2008: 15,1%) und der komplizierten Sanierungsarbeiten, wie auch aufgrund der Anpassung an die aktuellen Bauvorschriften, im heutigen Zeitpunkt auf rund Fr. 470 000 zu stehen kommen dürften. Dies hätte nach dem im Vertrag festgelegten Kostenschlüssel für die Gemeinde einen finanziellen Aufwand von Fr. 94 000 zur Folge. Da sich die finanzschwache Gemeinde Zell im Finanzausgleich befindet, ist sie nicht in der Lage, die Mehrkosten zu übernehmen. Der Gemeinderat erklärte sich jedoch mit Beschluss vom 4. September 2008 bereit, seinen Anteil an den Sanierungskosten von Fr. 60 000 auf Fr. 70 000 zu erhöhen. Zudem ersuchte er mit Eingabe vom 4. September 2008 um eine Erhöhung der Subvention an die Kosten für die Restaurierung der Eisenfachwerkbrücke Au, Gemeinde Zell. Die Zusicherung der Subvention für die Wiederinstandsetzung der Aubrücke wurde mit RRB Nr. 1325/2003 auf fünf Jahre befristet. Diese Frist ist im vorliegenden Fall im Herbst 2008 verstrichen, ohne dass ein entsprechendes Subventionsgesuch eingereicht wurde. Die Zusicherung ist deshalb neu zu beschliessen.
Die Gemeinde Zell legt dar, dass sich seit 2003 die subventionsberechtigten Kosten mit Einrechnung der Bauteuerung von Fr. 345 300 auf Fr. 470 000 erhöht haben. Daher soll mit dem vorliegenden Regierungsratsbeschluss gleichzeitig eine Erhöhung der Subvention an die substanzerhaltenden Massnahmen für die Restaurierung der Aubrücke in Koll- brunn festgelegt werden. Demnach ist anstelle der mit RRB Nr. 1325/ 2003 zugesicherten Subvention von höchstens Fr. 240 000 bzw. mit Einrechnung der Bauteuerung von Fr. 276 240 zulasten des Denkmalpflegefonds (8940) neu eine Subvention von Fr. 400 000 zuzusichern. Der prozentuale Anteil des Kantons an der Subventionsleistung erhöht sich damit von bisher 80% auf neu 85%. Für gemeindeeigene überkommunale Schutzobjekte gilt die Selbstbindung gemäss § 204 PBG. Gemäss RRB Nr. 2824/1994 können daher grundsätzlich keine Subventionen aus dem Denkmalpflegefonds geleistet werden. Gemäss Kreisschreiben an die Gemeinden vom 4. April 2005 behält sich die Baudirektion allerdings vor, überkommunal bedeutsame Schutzobjekte in Gemeindebesitz in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise zu subventionieren. Voraussetzung dazu ist eine erhöhte Schutzwürdigkeit des Objektes, was z. B. bei baukünstlerischem Schmuck oder wertvollen Malereien und Ausstattungen, bei besonders seltenen Baugattungen oder bedeutenden Schutzobjekten der Ortsgeschichte der Fall sein kann. Zudem müssen die denkmalbedingten Aufwendungen die Gemeinde stark belasten. Eine Ausnahme bei einem Objekt von erhöhter Schutzwürdigkeit soll auch dann möglich sein, wenn eine finanzschwache Gemeinde keinen eigenen Beitrag leisten kann. Im vorliegenden Fall kommt der Aubrücke erhöhte Schutzwürdigkeit zu. Zudem übersteigen die Kosten für die fachgerechte und dringend nötige Restaurierung der Eisenfachwerkbrücke die zumutbare finanzielle Belastung der politischen Gemeinde. Ohne Staatsbeiträge wäre sie gezwungen, auf wesentliche restauratorische Massnahmen zur Erhaltung der Aubrücke zu verzichten. Die erwähnten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zu gewährende Subvention zur vollständigen Erhaltung der Brücke sind deshalb erfüllt. Gestützt auf § 217 Abs. 2 PBG und § 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz kann in Anbetracht der Bedeutung des Objekts eine Subvention von 85%, höchstens
jedoch Fr. 400 000, an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 470 000 für die Unterhaltsarbeiten und die Restaurierung der Eisenfachwerkbrücke Au, Gemeinde Zell, zugesichert werden. Am 25. August 2008 beschloss der Kantonsrat die jährliche Einlage in den Denkmalpflegefonds und bestimmte ihren Verwendungszweck (Vorlage 4460). Damit hat der Gesetzgeber das Ausgabenbewilligungsrecht ausgeübt. Die Verwendung der zugesprochenen Mittel ist damit gebunden und fällt in den Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates. Die Subvention für die Instandstellung geht zulasten des Denkmalpflegefonds (8940).
Im Gegenzug zur erhöhten Beteiligung des Kantons an den Kosten der Restaurierung der Aubrücke wird der verwaltungsrechtliche Vertrag vom 26. August 2003 durch den neuen Vertrag vom 20. August 2009 / 1. März 2010 ersetzt. Demnach gilt die Unterschutzstellung unbefristet. Der Gemeinde Zell wird gestützt auf § 217 Abs. 2 PBG sowie § 2 und § 10 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete in Anbetracht der Bedeutung des Objekts an die regelmässigen Kontroll- und Unterhaltsarbeiten der Aubrücke während 25 Jahren ab Abschluss des Vertrages vom 20. August 2009 / 1. März 2010 nach den darin genannten Bedingungen eine Subvention von 50% an die ausgewiesenen finanziellen Aufwendungen zugesichert. Diese Subvention geht zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds (8910). Der Kanton verpflichtet sich, nach Ablauf der Frist von 25 Jahren den Vertrag und die Bedingungen für die Kostenbeiträge zu überprüfen und gegebenenfalls an die veränderten Umstände anzupassen. Die Ausrichtung der Subventionen erfolgt nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgets.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion und der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Gemeinde Zell wird an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 470 000 für die Restaurierung der Eisenfachwerkbrücke Au, Gemeinde Zell, eine Subvention von 85%, höchstens jedoch Fr. 400 000, zulasten Denkmalpflegefonds (8940), unter folgenden Bedingungen zugesichert: 1. Die Aubrücke in Zell (Kollbrunn) ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 lit. c des Planungs- und Baugesetzes und wurde gemäss § 205 PBG unter Schutz gestellt. Die Brücke darf nicht abgebrochen werden. Der jeweilige Eigentümer der Brücke darf an dieser ohne vorgängige Zustimmung der Baudirektion Kanton Zürich keine baulichen Änderungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere und innere Wirkung der Brücke berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten. Die vertragliche Unterschutzstellung gilt unbefristet. 2. Die Bauarbeiten sind im engen Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege auszuführen. 3. Erfüllung der im verwaltungsrechtlichen Vertrag vom 20. August 2009 / 1. März 2010 geregelten Bedingungen. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.
II. Der Gemeinde Zell wird an die regelmässigen Kontroll- und Unterhaltsarbeiten der Eisenfachwerkbrücke Au, Gemeinde Zell, während 25 Jahren ab Abschluss des Vertrages vom 20. August 2009 / 1. März 2010 nach den darin genannten Bedingungen eine Subvention von 50% an die ausgewiesenen finanziellen Aufwendungen zugesichert. Diese Subvention geht zulasten des Natur- und Heimatschutzfonds (8910).
III. Per Ende Jahr ist der Baufortschritt der kantonalen Denkmalpflege anzuzeigen.
IV. Der neue verwaltungsrechtliche Vertrag vom 20. August 2009 / 1. März 2010 wird genehmigt.
V. Die Auszahlung und allfällige Teilzahlungen (nur bei Beiträgen über Fr. 50 000) erfolgen nach Massgabe der im gegebenen Zeitpunkt gültigen Vorschriften und verfügbaren Budgets, nach Abnahme der Bauarbeiten durch die kantonale Denkmalpflege und nach Vorlage der Bauabrechnung (einschliesslich der Rechnungen und Zahlungsnachweise) bzw. der Zwischenabrechnungen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Mitteilung an den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon im Tösstal, sowie an die Baudirektion und die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi