RRB Nr. 316/2018
Careum AG Bildungszentrum, Kostenanteil und Subvention, gebundene Ausgaben
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. April 2018
316. Careum AG Bildungszentrum (Kostenanteil und Subvention)
Erwägungen
A. Ausgangslage Das Careum AG Bildungszentrum erteilt im Auftrag des Kantons Zürich Berufsfachschulunterricht in den Berufen Assistent/Assistentin Gesundheit mit eidgenössischem Berufsattest, Fachmann/Fachfrau Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und ab Schuljahr 2018/ 2019 im Beruf Fachmann/Fachfrau Medizinproduktetechnologe/-technologin EFZ, gemäss Bildungsratsbeschluss vom 19. September 2016. Das Careum AG Bildungszentrum führt zudem mehrere Bildungsgänge der höheren Fachschule (HF) im Bereich Gesundheit. Das Careum AG Bildungszentrum wurde mit RRB Nr. 449/2016 vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2017 als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) hat in der Folge gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG) mit dem Careum AG Bildungszentrum eine Leistungsvereinbarung für diesen Zeitraum konkretisiert und durch entsprechende Jahresvereinbarungen über die beitragsberechtigten Angebote abgeschlossen. Für die Dauer vom 1. Januar 2018 bis Ende Schuljahr 2019/2020 (31. August 2020) ist das Careum AG Bildungszentrum weiterhin als beitragsberechtigt anerkannt (RRB Nr. 1058/2017).
B. Kostenanteile und Subventionen 1. Berufliche Grundbildung Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in der Leistungsvereinbarung geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990. Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Lernenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es um den Bereich der beruflichen Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kostenlosen Unterricht geht, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich.
Gestützt auf die Budgeteingabe 2018 und die Prognose über die Entwicklung der Lernenden und Studierenden für 2019 und 2020 des Leistungserbringers, der eine durchschnittliche jährliche Zunahme von rund 5% erwartet, ist für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2020 mit einem Betrag von Fr. 41 500 000 zu rechnen. Es handelt sich um eine einmalige Ausgabe. Der Kostenanteil wird befristet für die Dauer der Staatsbeitragsberechtigung bzw. der Leistungsvereinbarung zugesichert. Aufgrund der Änderung vom 12. April 2017 (OS 72, 389) der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV) ist seit dem 1. Januar 2018 der Regierungsrat zuständig für die Bewilligung von Ausgaben für nichtkantonale Berufsfachschulen und Berufsmaturitätsunterricht (§ 36 Abs. 1 EG BBG). 2. Subventionen an die Bildungsgänge höhere Fachschulen (HF) Gestützt auf § 28 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, Bildungsgänge höhere Fachschulen (HF) zu führen. a) Semesterpauschale gemäss VFin BBG Für die Finanzierung der Bildungsgänge HF ist gestützt auf § 5b VFin BBG die interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen vom 22. März 2012 (HFSV) massgebend. Sofern der Standortkanton mit dem Anbieter eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat und der angebotene Bildungsgang HF eidgenössisch anerkannt ist, werden pro Studentin oder Student mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich Subventionen in der Höhe der gesamtschweizerisch erhobenen HFSV-Pauschalen ausgerichtet. Die Berechnung der Semesterpauschalen gemäss HFSV erfolgt gestützt auf gesamtschweizerische Vollkostenerhebungen pro Bildungsgang. Die Pauschalen decken durchschnittlich 50% der Vollkosten (Art. 6 HFSV). Gestützt auf Art. 7 HFSV hat die Konferenz der Vereinbarungskantone HFSV mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 die Pauschalen für die Bildungsgänge im Bereich Gesundheit auf 90% erhöht, da im Hinblick auf die Versorgungssicherheit an diesen Bildungsgängen ein grösseres öffentliches Interesse besteht. Die Höchstbeträge für die Subventionen an die Angebote der höheren Berufsbildung für 2017 bis 2020 werden gestützt auf die Budgeteingabe des Careum AG Bildungszentrums festgelegt. Es wird mit einer jährlichen durchschnittlichen Zunahme der Zahl der Studierenden von rund
5% gerechnet. Der Höchstbetrag für die Angebote der höheren Berufsbildung beträgt für die genannte Periode Fr. 40 670 000. Diese Ausgaben werden gestützt auf § 39 lit. d und Anhang 2 FCV in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. b EG BBG von der Bildungsdirektion bzw. vom MBA (§ 20 und Anhang der Organisationsverordnung der Bildungsdirektion vom 25. Januar 2017) bewilligt.
b) Zusatzfinanzierung nach Gesundheitsgesetz Gemäss § 20a Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG) kann die Bildungsdirektion an Schulen Staatsbeiträge ausrichten, die über den Anteil gemäss EG BBG hinausgehen, sofern die Schulen eine ausreichende Ausbildung gewährleisten und einem Bedürfnis des Kantons dienen. Der Regierungsrat kann die Voraussetzungen zur Gewährung zusätzlicher Subventionen konkretisieren. Er entscheidet gemäss § 20a Abs. 3 GesG über deren Art und Höhe. Bedingung für die Ausrichtung der Subvention ist, dass die Schulen den zürcherischen Spitälern und Pflegeheimen in angemessenem Umfang Personal zur Verfügung stellen. Im Kanton Zürich werden die Bildungsgänge HF im Bereich Gesundheit praxisgemäss zu 100% finanziert. Die Gesundheitsdirektion hat dargelegt, dass die Weiterführung der Vollfinanzierung notwendig ist, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und den Listenspitälern sowie den Institutionen der Langzeitversorgung zu ermöglichen, ihrer Ausbildungsverpflichtung gemäss Gesundheitsgesetz nachzukommen. Der über die Finanzierung gemäss EG BBG bzw. VFin BBG und HFSV hinausgehende Anteil ist vom Regierungsrat zu bewilligen. Die Summe der Zusatzfinanzierung über alle Bildungsgänge HF beträgt Fr. 16 700 000. Die Zusatzfinanzierung ist befristet bis zum 31. August 2020. Danach wird über die Weiterführung der Vollfinanzierung neu zu entscheiden sein. Diese Ausgaben sind entsprechend als einmalige Ausgaben zu bewilligen. Die Handlungsfreiheit in Bezug auf die Höhe oder den Zeitpunkt der Vornahme der Ausgabe ist mindestens bis Ende Schuljahr 2019/2020 stark eingeschränkt, da die entsprechenden Bildungsgänge seit Jahren angeboten werden und die neusten bereits ausgeschrieben wurden. Eine Kürzung der Finanzierung könnte die Einführung eines Studiengeldes zur Folge haben, was ohne frühzeitige Ankündigung für die Teilnehmenden laufender oder bereits ausgeschriebener Bildungsgänge nicht zumutbar wäre. Damit handelt es sich gemäss § 37 Abs. 1 CRG e contrario um eine gebundene Ausgabe. Überblick der zu bewilligenden Kostenanteile und Subventionen: Berufliche Bildungsgänge HF Bildungsgänge HF Total Grundbildung1 Gesundheit 2 Gesundheit 3 in Franken in Franken in Franken in Franken 2017 – 10 160 000 3 600 000 13 760 000 2018 15 000 000 11 370 000 4 700 000 31 070 000 2019 15 600 000 12 210 000 4 900 000 32 710 000
2020 (bis 31. August) 10 900 000 6 930 000 3 500 000 21 330 000 Total 41 500 000 40 670 000 16 700 000 98 870 000 1 Kostenanteil, vom Regierungsrat zu bewilligen
2 Subventionen gemäss VFin BBG, von der Bildungsdirektion bzw. dem MBA zu bewilligen
3 Zusatz-Subventionen gemäss § 20a GesG, vom Regierungsrat zu bewilligen c) Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF Das Careum AG Bildungszentrum führt für den Bildungsgang Dentalhygiene HF an der Minervastrasse 99 in Zürich eine Ausbildungsklinik. In dieser wird der vorklinische und klinische Unterricht gemäss Ziff. 5.2 des Rahmenlehrplans «Dentalhygiene» durchgeführt. Das Careum AG Bildungszentrum hat die Ausbildungsklinik von der Stiftung Dentalhygiene-Schule Zürich übernommen. Der Kanton Zürich hat dem Careum AG Bildungszentrum für den Umbau und die Ausstattung der Ausbildungsklinik mit Beschluss vom 16. Februar 2011 (RRB Nr. 171/2011) einen Staatsbeitrag von Fr. 990 000 geleistet, wobei ein Rückforderungsvorbehalt bzw. eine Zweckbindung für die Dauer von 15 Jahren festgelegt wurde. Die Finanzierung der Ausbildungsklinik erfolgt gestützt auf § 20a GesG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 lit. d EG BBG bis zum Ablauf der Leistungsvereinbarung (31. August 2020). Gegenwärtig wird grundsätzlich die Finanzierung des Lehrgangs HF Dentalhygieniker/in überprüft. Wie bisher beträgt die Anzahl anrechenbarer Ausbildungsplätze pro Jahr 30 Studierende. Die jährlichen Kosten der Ausbildungsklinik übersteigen die Erträge. Das Defizit der Jahre 2014 bis 2016 betrug jährlich zwischen Fr. 400 000 und Fr. 900 000. Diese Kosten werden vorderhand vom Kanton getragen, bis die Ergebnisse der Überprüfung vorliegen. Die unterzeichnete Jahresvereinbarung 2017 und die Budgeteingabe 2018 sehen ein jährliches Defizit von Fr. 870 000 vor. Gestützt auf diese Grundlagen fallen für die Periode 1. Januar 2017 bis 31. August 2020 Ausgaben von Fr. 3 190 000 an. Die Kostentragung ist befristet bis zum 31. August 2020. Für die Finanzierung im vorliegenden Zeitraum besteht weder hinsichtlich der Höhe des Staatsbeitrages noch hinsichtlich anderer wesentlicher Umstände ein verhältnismässig grosser Spielraum. Somit handelt es sich um eine gebundene Ausgabe. 3. Finanzierung Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Grundbildung sowie der höheren Berufsbildung des Careum AG Bildungszentrums erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Beiträge sind im Budget 2018 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2018–2021 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Careum AG Bildungszentrum wird ab dem 1. Januar 2018 bis 31. August 2020 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen des Berufsfachschulunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchstens Fr. 41 500 000, zugesichert.
II. Dem Careum AG Bildungszentrum wird an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen im Bereich Gesundheit für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2020 zusätzlich zu den Staatsbeiträgen nach Massgabe des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 bzw. der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 eine Subvention von höchstens Fr. 16 700 000 als gebundene Ausgabe zugesichert.
III. Dem Careum AG Bildungszentrum wird für den Bildungsgang Dentalhygiene HF an der Ausbildungsklinik Dentalhygiene HF für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. August 2020 eine Subvention von Fr. 3 190 000 als gebundene Ausgabe zugesichert.
IV. Die Ausgaben erfolgen zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an das Careum AG Bildungszentrum, Gloriastrasse 16, 8006 Zürich (E), sowie an die Gesundheitsdirektion, die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli