RRB Nr. 320/2012
Postgesetzgebung, Totalrevision, Ausführungsbestimmungen zum Postgesetz, Verordnung zum Postgesetz, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. März 2012
320. Totalrevision der Postgesetzgebung; Ausführungsbestimmungen
Erwägungen
zum Postgesetz (Verordnung zum Postgesetz); Vernehmlassung Mit Schreiben vom Januar 2012 lädt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Kantonsregierungen zur Vernehmlassung zum Entwurf einer Verordnung zum Postgesetz (Postverordnung) ein. Die Verordnung konkretisiert das Postgesetz, das von den eidgenössischen Räten im Dezember 2010 beschlossen wurde. Sie enthält insbesondere Regelungen zum Umfang der Grundversorgung mit Postdienstleistungen und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs, zur Presseförderung, Marktordnung, Interoperabilität und Organisation der Aufsichtsbehörden. Neben zahlreichen «technischen» Regelungen der Rechte und Pflichten von Anbietenden von Postdienstleistungen, aufsichtsrechtlichen Bestimmungen usw. enthält der Verordnungsentwurf wesentliche Bestimmungen zur Grundversorgung mit Postdiensten (3. Kapitel) und zur Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (4. Kapitel). Naturgemäss gehen hier die Ansichten insbesondere zur Erreichbarkeit von Zugangspunkten für Postdienstleistungen zwischen Rand- oder Bergregionen und Zentrumsregionen auseinander. Während beispielsweise die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für Berggebiete eine betriebswirtschaftlich bedingte Ausdünnung der Zugangspunkte befürchtet und deshalb eine Festschreibung von mindestens 1700 Poststellen und -agenturen (derzeit sind es etwa 2200) in der Verordnung fordert, steht für Zentrumsregionen das Festhalten an den Mindeststandards gemäss Art. 33 Abs. 2 des Verordnungsentwurfs im Vordergrund. Demnach müssen 90% der Wohnbevölkerung innerhalb von 20 (bei Hausservice 30) Minuten zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln eine Postzugangsstelle erreichen können, was gemäss Erläuterungsbericht (Seite 16) ungefähr heutiger Praxis entspricht. Ebenso sollte die analoge Bestimmung für Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs mit einer Wegzeit von 30 Minuten als Minimalstandard nicht verschärft werden (Art. 39). In Art. 34 ist das Verfahren bei einer Schliessung oder Verlegung einer Poststelle oder -agentur geregelt. Demnach werden die Gemeinden angehört und es wird in einem mehrstufigen Verfahren eine einver- nehmliche Lösung gesucht. Letztlich entscheidet aber die Post endgültig. Auch in dieser Hinsicht darf der unternehmerische Spielraum der Post nicht allzu sehr eingeschränkt werden. Deshalb sind Bestrebungen
abzulehnen, in einem solchen Verfahren den Kantonen und Gemeinden mehr Einfluss zu geben und damit das an sich schon aufwendige Verfahren weiter zu verkomplizieren. Die Anpassung der Zugangsstellen für Postdienstleistungen muss mit angemessenem Aufwand auf die Bedürfnisse des Marktes ausgerichtet werden können. Bei allem Verständnis für den von der Post zu erbringenden Service public in allen Landesgegenden erscheinen insgesamt die Regelungen gemäss den entworfenen Bestimmungen als ausgewogen und auch die ausgewiesenen Bedürfnisse der Rand- und Bergregionen angemessen berücksichtigend. Der unternehmerische Spielraum der Post sollte nicht weiter eingeschränkt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Generalsekretariat, Roland Wittwer, Bundeshaus Nord, Kochergasse 10, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die uns mit Schreiben vom Januar 2012 gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ausführungsbestimmungen zum Postgesetz (Postverordnung). Wir stimmen dem Entwurf grundsätzlich zu, erlauben uns jedoch die folgenden ergänzenden Bemerkungen: Umstritten sind wohl in erster Linie Bestimmungen über die Grundversorgung mit Postdiensten (3. Kapitel) und – angesichts des zunehmend elektronisch abgewickelten Zahlungsverkehrs eher weniger – solche über die Grundversorgung mit Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs (4. Kapitel). Auch wenn wir ein gewisses Verständnis für die Befürchtungen von Rand- und Bergregionen betreffend eine Ausdünnung der Zugangspunkte für Postdienstleistungen haben, betrachten wir die entworfenen Art. 33 und 39 als eine ausgewogene Regelung, die allen Interessen Rechnung trägt, weshalb davon nicht abgewichen werden sollte. Das Gleichgewicht zwischen einem guten Service public und einem betriebswirtschaftlich vertretbaren Angebot an Erreichbarkeit ist damit gewahrt. Mit der vorgeschlagenen Formulierung von Art. 34 kann die Anpassung der Zugangspunkte für Postdienstleistungen mit angemessenem Aufwand auf die Bedürfnisse des Marktes ausgerichtet werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi