RRB Nr. 323/2021
Anfrage von Jeannette Büsser, Zürich und Florian Heer, Winterthur, betreffend Nichtbezug in der Sozialhilfe, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 53/2021
Sitzung vom 31. März 2021
323. Anfrage (Nichtbezug in der Sozialhilfe) Kantonsrätin Jeannette Büsser, Zürich, und Kantonsrat Florian Heer, Winterthur, haben am 1. März 2021 folgende Anfrage eingereicht: Die Definitionen von Armut und sozialem Existenzminimum der SKOS sind zentrale Richtgrössen in der schweizerischen Sozialpolitik. Armut bezeichnet die Unterversorgung in wichtigen Lebensbereichen wie Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Bildung, Arbeit und soziale Kontakte. Bedürftigkeit besteht, wenn ein Haushalt die notwendigen Ressourcen für die Lebenshaltung nicht selbst aufbringen kann (nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern). Die Armutsgefährdungsquote ist ein Mass für die Einkommensungleichheit in einer Gesellschaft. In der Schweiz liegt diese zwischen 7,8% und 13,9%. Effektiv unter der Armutsgrenze lebten 2018 7,9% der ständigen Wohnbevölkerung oder 660 000 Personen. Im Kanton Zürich liegt die Sozialhilfequote bei 3,1% und somit nahe dem schweizerischen Durchschnitt von 3,2%. Allerdings beziehen nicht alle Menschen, welche Anspruch auf Sozialhilfe hätten, auch tatsächlich Sozialhilfe. Die Höhe der Nichtbezugsquote ist schwierig zu ermitteln. Eine Studie im Kanton Bern schätzt den Anteil auf rund einen Viertel aller Anspruchsberechtigten. Das Bundesamt für Statistik berechnete für das Jahr 2005 eine Nichtbezugsquote, die je nach Haushaltstyp zwischen 23,4 und 30,9% lag (BFS, 2009). Wir vermuten, dass diese Zahlen heute noch höher liegen. Angst vor Stigmatisierung, das Aufenthaltsrecht zu verlieren und mangelndes Wissen über den Anspruch sind mögliche Gründe. Die Konsequenzen eines Nichtbezuges sind nicht nur persönlich, sondern auch gesellschaftlich relevant. Ein Verzicht auf Sozialhilfe führt schlussendlich zu höheren Kosten. Der Nichtbezug macht die Menschen vulnerabel und sie müssen früher oder später meist trotzdem Leistungen in Anspruch nehmen. Nachweislich verschlechtert sich dabei die gesundheitliche Versorgung und wertvolle Zeit zur Verbesserung der Lebenssituation verstreicht ungenutzt. So führt ein Nichtbezug vielmals zu einer «chronifizierten» prekären Lebenssituation, welche schlussendlich zu einer längeren Bezugsdauer von Sozialhilfe führt. Gesellschaftlich verunmöglicht ein Nichtbezug die Bekämpfung der Armut und vermindert die Wirksamkeit von sozialstaatlichen Leistungen.
Der Regierungsrat wird darum um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
Erwägungen
1. Welche Massnahmen trifft das Kantonale Sozialamt (KSA), um den Nichtbezug von Sozialhilfe und die damit verbunden negativen Konsequenzen für die Betroffenen zu verringern?
2. Wie steht das KSA zur Möglichkeit, schon vorhandene Daten (Steuerdaten, Daten von Personen, welche ihre Krankenkassenprämien nicht bezahlen, und evtl. weitere) bezüglich einer möglichen Armutsgefährdung auszuwerten? Wäre es evtl. sogar möglich, entsprechend Personen anzuschreiben und auf die Unterstützungsmöglichkeiten innerhalb der Gemeinden hinzuweisen (selbstverständlich unter der Wahrung der Persönlichkeitsrechte und unter Einhaltung des IDG (Gesetz über die Information und den Datenschutz)?
3. Ein Monitoring auf der Ebene des Kantons oder des Bundes erachte der Stadtrat von Winterthur als sinnvoll, sagte dieser als Antwort auf eine Anfrage im April 2020 (http://gemeinderat.winterthur.ch/dl.php/ de/iwebi_5e8eb6a8370f5/20_009264.pdf). Gibt es ein regelmässiges Monitoring der Nichtinanspruchnahme, an dem sich der Kanton Zürich beteiligt? Falls nicht, wäre er bereit, ein solches Monitoring zu initiieren?
4. Der Kanton bietet auf seiner Website einen «Armutsrechner» an. Kann etwas über die Nutzung dieses Angebotes gesagt werden? Welche Aussagen können aufgrund der Nutzerdaten sowohl statistisch als auch inhaltlich getroffen werden?
5. Gibt es Möglichkeiten für Armutsbetroffene, ihren (möglichen) Anspruch anonym oder anderswo als in der Wohngemeinde vorabklären zu lassen? Falls nicht, wie steht das KSA zum Vorschlag, ein solches Dienstleistungsangebot zu schaffen oder ein entsprechendes Projekt durchzuführen?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Jeannette Büsser, Zürich, und Florian Heer, Winterthur, wird wie folgt beantwortet:
Sozialhilfe ist eine von mehreren bedarfsabhängigen Sozialleistungen. Als subsidiäre Leistung kommt die Sozialhilfe zum Tragen, wenn die privaten Mittel und alle anderen Sozialleistungen ausgeschöpft sind. Kanton und Gemeinden sind sozial- und gesellschaftspolitisch daran interessiert, dass Sozialhilfeberechtigte rechtzeitig Unterstützung erhalten, um langfristige Folgen zu verhindern. Zu konkreten geplanten und bereits umgesetzten Massnahmen zur Bekämpfung der Armut hat sich der Regierungsrat in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 413/2020 betreffend Lückenhafte Armutsbeobachtung in der Schweiz durch optimiertes Armutsmonitoring im Kanton Zürich und im Bericht zum Postulat KR-Nr. 381/2018 betreffend Bekämpfung von Kinderarmut im Kanton Zürich (Vorlage 5670) geäussert. Zu Frage 1: Der Kanton unterstützt die Gemeinden, die für den Vollzug der Sozialhilfe zuständig sind. Das Kantonale Sozialamt beantwortet Fachfragen kommunaler Sozialdienste, unterstützt das Weiterbildungsprogramm der Sozialkonferenz Kanton Zürich und stellt über verschiedene Kanäle Informationen über das Sozialwesen bereit. Im online zugänglichen Sozialhilfe-Behördenhandbuch informiert es umfassend über das Sozialhilferecht des Kantons Zürich. Mit der Schuldenberatung Kanton Zürich und der Unabhängigen Fachstelle für Sozialhilferecht unterstützt der Kanton zudem private Beratungsstellen, die Armutsbetroffenen direkte und niederschwellige Hilfe anbieten. Zu Fragen 2 und 3: Mit dem jährlich erscheinenden Sozialbericht werden seit 2001 zahlreiche Daten ausgewertet und veröffentlicht. Er umfasst neben detaillierten Auswertungen zu den bedarfsabhängigen Sozialleistungen auch Informationen zu den soziodemografischen, sozioökonomischen und wirtschaftlich-arbeitsmarktlichen Rahmenbedingungen. Auf Bundesebene wird ein regelmässiges gesamtschweizerisches Monitoring zur Prävention und Bekämpfung der Armut eingerichtet. Zudem ist der Regierungsrat im Rahmen des Postulats KR-Nr. 195/2019 betreffend Erst untersuchen, dann handeln beauftragt, einen Bericht zur finanziellen Situation der Zürcher Familienhaushalte zu erstellen. Er soll sich auf Daten aus der Bevölkerungsstatistik, der Steuerstatistik und der Sozialhilfestatistik stützen und weitere Erkenntnisse für eine wirksame Armutsprävention liefern. Die Gründe für den Nichtbezug von Sozialhilfe sind in erster Linie
nicht mangelnde Informationen, sondern soziale und psychologische Faktoren wie Schamgefühle oder Angst vor Stigmatisierung. Mit der Auswertung von Steuerdaten und unbezahlten Krankenkassenprämien kann nicht direkt auf eine allfällige Armutsgefährdung geschlossen werden. Das Kantonale Sozialamt verfügt auch nicht über Daten von Personen, die keine Sozialhilfe beziehen. Ein solch umfassender Datenaustausch ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für die direkte Armutsbekämpfung und die Ausrichtung von Sozialhilfe- und Zusatzleistungen sind die Zürcher Gemeinden verantwortlich, welche auch mit vorbeugenden Massnahmen wie umfassenden Informationen dafür sorgen, dass Notlagen verhindert werden können.
Zu Fragen 4 und 5: Der Armutsrechner auf der kantonalen Webseite wurde 2010 anlässlich des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung vom Statistischen Amt entwickelt. Er setzt sich zusammen aus einem Sozialhilferechner sowie Indikatoren, die auf eine Armutsgefährdung hindeuten können. Die Applikation wird rund 200- bis 300-mal pro Monat genutzt, mit einer Spitze von 475 Aufrufen im Januar 2021. Die Inhaltsseite wird rund 500-mal pro Monat angesehen, ebenfalls mit einem Höchstwert von über 600 Aufrufen im Januar 2021. Mithilfe des Armutsrechners können Betroffene eine Selbsteinschätzung vornehmen. Zur Klärung eines konkreten Anspruchs sind im Einzelfall aber fundierte Abklärungen zur Situation der betroffenen Person erforderlich. Die Sozialberatungsstellen in den Gemeinden und teilweise auch private Beratungsstellen nehmen diese zentrale Funktion bereits wahr (vgl. Beantwortung der Frage 1).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli