RRB Nr. 325/2020
Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen des Kantonsrates zum KEF, Berichterstattung an den Kantonsrat
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. April 2020
325. Bericht des Regierungsrates zu den Erklärungen
Erwägungen
des Kantonsrates zum KEF Gemäss § 33a des Kantonsratsgesetzes (KRG, LS 171.1) kann der Kantonsrat Erklärungen zum KEF beschliessen. Der Regierungsrat setzt die überwiesenen Erklärungen im nächsten KEF um. Lehnt der Regierungsrat die Umsetzung ab, so erstattet er dem Kantonsrat innerhalb von vier Monaten seit dessen Beschlussfassung schriftlich Bericht (§ 33b KRG). An seinen Sitzungen vom 9./10. und 16./17. Dezember 2019 überwies der Kantonsrat folgende Erklärungen zum KEF: Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 17 Amt für Informatik (AFI) FD Sonja Gehrig (Urdorf) und (Leistungsgruppe Nr. 4610) Jörg Mäder (Opfikon) 21 Rad-/Uferwegprojekte VD Thomas Forrer (Erlenbach), (Leistungsgruppe Nr. 5205) Rosmarie Joss (Dietikon) und Florian Meier (Winterthur) 22 Einlage in den Verkehrsfonds VD Felix Hoesch (Zürich), Thomas (Leistungsgruppe Nr. 5210) Forrer (Erlenbach) und Franziska Barmettler (Zürich) 23 Einlage in den Verkehrsfonds VD Felix Hoesch (Zürich), (Folgeantrag zu Antrag 5210) Thomas Forrer (Erlenbach) und (Leistungsgruppe Nr. 5920) Franziska Barmettler (Zürich) 24 Einführung zweier neuer Leistungs GD Kathy Steiner (Zürich) indikatoren (Leistungsgruppe Nr. 6100) 27 Einführung eines neuen Leistungs GD Jeannette Büsser (Zürich) indikators (Leistungsgruppe Nr. 6300) 29 Fortschreibung des im Jahr 2020 BI Marc Bourgeois (Zürich) reduzierten Stellenaufbaus (Leistungsgruppe Nr. 7000) 31 Reduktion der lohnwirksamen Mass BI Marc Bourgeois (Zürich) nahmen um 0,4 Prozentpunkte, 2. Tranche (59%) (Leistungsgruppe Nr. 7200) 40 Einhaltung der Versprechen in BI Matthias Hauser (Hüntwangen) der Kinder- und Jugendhilfe (Leistungsgruppe Nr. 7501) 41 Stärkung Case Management Berufsbildung BI Judith Stofer (Zürich) und «Netz2» (Leistungsgruppe Nr. 7502) Karin Fehr Thoma (Uster) 44 Indikator unüberbaute Industrie- und BD Christian Müller (Steinmaur) Gewerbezonen (Leistungsgruppe Nr. 8300)
Nr. Titel Direktion Erstunterzeichner/in 45 Indikator bebaute Industrie- und BD Christian Müller (Steinmaur) Gewerbezonen (Leistungsgruppe Nr. 8300) 47 Web-Dienste (Leistungsgruppe Nr. 8300) BD Thomas Schweizer (Hedingen) 49 Revitalisierte Gewässer BD Thomas Forrer (Erlenbach), (Leistungsgruppe Nr. 8500) Markus Bärtschiger (Schlieren) und Florian Meier (Winterthur) 50 Weniger Dünger und Pestizide in BD Edith Häusler (Kilchberg) Gewässern (Leistungsgruppe Nr. 8500) 51 Stromtarife (Leistungsgruppe Nr. 8500) BD Florian Meier (Winterthur) und Thomas Forrer (Erlenbach) 52 CO2 -Ausstoss pro Kopf BD Florian Meier (Winterthur), (Leistungsgruppe Nr. 8500) Rosmarie Joss (Dietikon) und Thomas Forrer (Erlenbach) 56 Natur- und Heimatschutzfonds BD Theres Agosti Monn (Turbenthal) (Leistungsgruppe Nr. 8910) Mit der Umsetzung der KEF-Erklärungen Nrn. 22, 23, 27, 47, 51 und 52 hat sich der Regierungsrat bereits anlässlich der KEF-Debatte einverstanden erklärt (RRB Nr. 1149/2019). Zusätzlich sollen auch die KEF- Erklärung Nrn. 29, 40 und 41 umgesetzt werden. Die übrigen überwiesenen KEF-Erklärungen werden aus den nachfolgenden Gründen nicht umgesetzt.
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Zu den vom Kantonsrat am 9./10. und 16./17. Dezember 2019 überwiesenen KEF-Erklärungen wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat setzt die KEF-Erklärungen Nrn. 22, 23, 27, 29, 40, 41, 47, 51 und 52 um. Die KEF-Erklärungen Nrn. 17, 21, 24, 31, 44, 45, 49, 50 und 56 werden aus den folgenden Gründen nicht umgesetzt: Nr. 17 Amt für Informatik (AFI) (Leistungsgruppe Nr. 4610) Antrag von Sonja Gehrig (Urdorf) und Jörg Mäder (Opfikon) Der Ertrag des AFI soll im Planjahr 2021 70% und ab Planjahr 2022 90% des Aufwandes betragen. P21: 45,4 Mio. Franken P22: 64,8 Mio. Franken P23: 70,1 Mio. Franken
Stellungnahme des Regierungsrates Mit der IKT-Strategie hat der Regierungsrat beschlossen, dass die Leistungen der IKT-Grundversorgung transparent verrechnet werden (RRB Nr. 383/2018, Ziff. 7 Abs. 5). Die Umsetzung dieser Vorgabe erfolgt im Projekt IKT-Verrechnung im Programm IKT. Ziel ist eine verwaltungsweit einheitliche und nachvollziehbare Verrechnung von IKT-Leistungen der Grundversorgung und der Kantonsapplikationen. Die Projektplanung sieht vor, dass das IKT-Verrechnungskonzept in der ersten Jahreshälfte erarbeitet und festgelegt wird. Inhaltliche Kriterien im IKT-Verrechnungskonzept und nicht der Finanzierungssaldo des AFI sollen bestimmen, in welchem Umfang der Aufwand des AFI künftig weiterverrechnet wird. Die Umsetzung des neuen IKT-Verrechnungskonzepts wird allerdings frühestens im Rahmen des KEF 2022–2025 erfolgen können. Der Regierungsrat hat deshalb in seinen Richtlinien zum KEF 2021– 2024 (Beschluss Nr. 228/2020) entschieden, dass den übrigen Leistungsgruppen bis zur Einführung der neuen IKT-Verrechnungen Leistungen des Netzwerkes und des Zugriffs- und Identitätsmanagement in der Höhe von 11,6 Mio. Franken verrechnet werden sollen. Aus der vom Regierungsrat im KEF 2021–2024 vorgesehenen Verrechnung der Netzwerk- und Zugriffs-/Identitätsmanagement-Leistungen ergibt sich für den Kanton keine Saldoverbesserung. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 21 Rad-/Uferwegprojekte (Leistungsgruppe Nr. 5205) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach), Rosmarie Joss (Dietikon) und Florian Meier (Winterthur) Das ausgelöste Finanzvolumen durch die an das TBA übergebene Rad- und Uferwegprojekte ist in zwei separate Indikatoren aufzuteilen. Radwegprojekte 30 30 30 30 Uferwegprojekte 6 6 6 6
Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat ist der Ansicht, dass die Erhöhungen der Zielwerte von jährlich 25 Mio. Franken auf 36 Mio. Franken nicht erreicht werden können und daher unrealistisch sind. Eine reine Aufsplittung des Indikators W4 in zwei separate Indikatoren für das ausgelöste Finanzvolumen durch die an das Tiefbauamt übergebenen Radwegprojekte und einen für die Uferwegprojekte (ohne Erhöhung der Budgetwerte) wird im KEF 2021–2024 vorgenommen. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 24 Einführung zweier neuer Leistungsindikatoren (Leistungsgruppe Nr. 6100) Antrag von Kathy Steiner (Zürich) Zwei neue Leistungsindikatoren werden eingeführt. – Durchgeführte Kontrollen der Versuchstierhaltungen (absolute Anzahl und in % der gesetzlich vorgegebenen Mindestzahlen und Mindestfrequenz) – Durchgeführte Kontrollen betr. die Durchführung der Tierversuche (absolute Anzahl und in % der gesetzlich vorgegebenen Mindestzahlen und Mindestfrequenz) Stellungnahme des Regierungsrates Die Einführung neuer Indikatoren zu den Kontrollen bei der Versuchstierhaltung und der Durchführung von Tierversuchen ist grundsätzlich möglich. Da ein Indikator nicht zugleich absolute und relative Werte ausweisen kann, würden mit dem Anliegen insgesamt vier neue Indikatoren geschaffen, nicht nur deren zwei. Der Regierungsrat empfiehlt deshalb, auf die absoluten Werte als Indikatoren zu verzichten und diese stattdessen jeweils in den Bemerkungen des Geschäftsberichts aufzuführen. Die zwei Indikatoren, welche die Zielerreichung in Prozent der Vorgaben ausweisen, werden eingeführt. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 31 Reduktion der lohnwirksamen Massnahmen um 0,4 Prozentpunkte, 2. Tranche (59%) (Leistungsgruppe Nr. 7200) Antrag von Marc Bourgeois (Zürich) Reduktion der lohnwirksamen Massnahmen um 0,4 Prozentpunkte, 2. Tranche (59% von 0,4 Prozentpunkten). Budgetverbesserung im Jahr 2021 um 719 517. Stellungnahme des Regierungsrates Der Regierungsrat legt die jährliche Quote für die individuellen Lohnerhöhungen fest (vgl. § 38 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999, LS 177.111). Diese gilt für das gesamte Staatspersonal, einschliesslich der Lehrpersonen der Volksschule. Es ist aufgrund der geltenden Rechtsgrundlagen nicht möglich, für die Lehrpersonen der Volksschule eine separate Quote festzulegen. Ein solches Vorgehen wäre überdies auch nicht mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 44 Indikator unüberbaute Industrie- und Gewerbezonen (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Christian Müller (Steinmaur) Neuer Indikator Unüberbaute Industrie- / Gewerbezonen, beziehungsweise Arbeitsplatzgebiete, in ha oder m². Stellungnahme des Regierungsrates Die vom Amt für Raumentwicklung jährlich erstellte Bauzonenstatistik gibt Auskunft über die bebauten und unbebauten Bauzonen im Kanton Zürich. Die unüberbauten Industrie-/Gewerbezonen (I+G) haben in den letzten zehn Jahren von 841 ha (2007) auf 562 ha (2017) abgenommen. Von diesen 279 ha wurden 105 ha neu überbaut und 174 ha um- bzw. ausgezont. Insgesamt verfügte der Kanton Zürich 2017 über 3550 ha reine I+G (bebaute und unbebaute). Die laufend nachgeführte Bauzonenstatistik und die mit der Teilrevision 2015 des kantonalen Richtplans eingeführte Arbeitszonenbewirtschaftung geben bereits ausführlich Auskunft über die Entwicklung und den Bestand der I+G im Kanton Zürich. Insbesondere die Bauzonenstatistik vermag ein umfassenderes Bild zum Stand der Bauzonen im Kanton Zürich abzubilden, als dies ein einzelner Indikator leisten kann. Ein zusätzlicher Indikator dürfte vor diesem Hintergrund zwar keine neuen Erkenntnisse hervorbringen, ermöglicht dem Kantonsrat jedoch einen einfachen Zugang zu dieser Information und verschafft dem Anliegen ausreichender Flächen für Industrie und Gewerbe entsprechende Aufmerksamkeit. Weil die in den Richtplänen festgelegten Arbeitsplatzgebiete regelmässig auch noch nicht eingezonte Flächen sowie Mischzonen umfassen, sollten in einem neuen Indikator nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Bauzonen ausgewiesen werden. Weil aufgrund der Emissionen insbesondere für das produzierende Gewerbe reine I+G massgeblich sind, sollten die vielfältigen und mengenmässig sehr oft vorkommenden Mischzonen (z. B. Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung, Quartiererhaltungszonen, Kernzonen, Zentrumszonen) nicht in den Indikator einfliessen. Schliesslich ist über den gesamten Kanton die Angabe in Hektaren angemessen. Demnach soll ein neuer Indikator mit folgender Formulierung eingeführt werden: «Unüberbaute Industrie-/Gewerbezonen, in ha». Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
Nr. 45 Indikator bebaute Industrie- und Gewerbezonen (Leistungsgruppe Nr. 8300) Antrag von Christian Müller (Steinmaur) Neuer Indikator Bebaute Industrie- / Gewerbezonen, beziehungsweise Arbeitsplatzgebiete in ha oder m2, die durch Umzonungen von Industrie- und Gewerbezonen zu Wohnzonen verloren gegangen sind, ganz oder teilweise (Mischzonen). Stellungnahme des Regierungsrates Im Rahmen der Wirkungskontrolle gemäss § 27 des Mehrwertausgleichsgesetzes (Vorlage 5434) werden verschiedene Indikatoren neu eingeführt. Die in Vernehmlassung befindliche Mehrwertausgleichsverordnung enthält in § 44 die minimal auszuweisenden Indikatoren, darunter auch die «Fläche der abgabepflichtigen und der fällig gewordenen Auf- und Umzonungen» (lit. b). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die in der Begründung angeführte Entwicklung künftig jährlich (voraussichtlich online) ausgewiesen wird und so jederzeit nachverfolgt werden kann. Ein zusätzlicher Indikator dürfte zwar vor diesem Hintergrund keine neuen Erkenntnisse hervorbringen. Ein solcher Indikator ermöglicht dem Kantonsrat aber einen einfachen Zugang zu dieser Information und verschafft dem Anliegen von genügend Flächen für Industrie und Gewerbe entsprechende Aufmerksamkeit. Weil die in den Richtplänen festgelegten Arbeitsplatzgebiete regelmässig auch noch nicht eingezonte Flächen sowie Mischzonen umfassen, wird empfohlen, bei Einführung eines neuen Indikators nur die tatsächlich zur Verfügung stehenden Bauzonen auszuweisen. Weil Umzonungen zu reinen Wohnzonen die Ausnahme darstellen, wären für aussagekräftige Schlussfolgerungen jegliche Umzonungen, also auch solche zu Mischzonen, in den Indikator aufzunehmen. Schliesslich ist für den gesamten Kanton die Angabe in Hektaren angemessen. Demnach soll ein neuer Indikator mit folgender Formulierung eingeführt werden: «Umzonungen von überbauten Industrie-/Gewerbezonen, in ha». Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 49 Revitalisierte Gewässer (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Thomas Forrer (Erlenbach), Markus Bärtschiger (Schlieren) und Florian Meier (Winterthur) Die Strecke der jährlich zu revitalisierender Gewässerabschnitten ist auf 5 km zu erhöhen. 5 5 5 5
Stellungnahme des Regierungsrates Der Indikator L8 sieht für P20 bis P22 jeweils 3 km vor und ab P23 eine Länge von 5 km. Dieses Mengengerüst sollte beibehalten werden. Die Arbeiten für die grossen Hochwasserschutzprojekte beanspruchen nach wie vor erhebliche personelle Mittel. Mit den im Budget 2019 bewilligten drei Stellen im Bereich Wasserbau, welche in der zweiten Hälfte 2019 besetzt werden konnten, wurden nun zusätzliche Kapazitäten für die Planung und Ausführung von Gewässerrevitalisierungen geschaffen. Zusätzliche kantonale Projekte wurden bereits in Angriff genommen oder beschleunigt (z. B. Töss beim Reitplatz in Winterthur, Töss in Wila und Glatt im Bereich Altried). Es wird aber noch zwei bis drei Jahre dauern, bis diese Projekte soweit umgesetzt sind, dass sie Eingang in die Statistik finden und den Indikator entsprechend verbessern. Die Umsetzung von kommunalen Revitalisierungsprojekten, welche die Hälfte zum Indikator beisteuern, lief bisher zäh. Die verzögernden Faktoren lagen vor allem bei den Gemeinden (Interessenkonflikte bezüglich Landressourcen, finanzielle Hürden) und Dritten (Gerichtsverfahren). Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 50 Weniger Dünger und Pestizide in Gewässern (Leistungsgruppe Nr. 8500) Antrag von Edith Häusler (Kilchberg) Der Indikator W14, «Anteil Wasserproben, welche die Qualitätsanforderungen erfüllen», wird ab dem Jahr 2022 auf 90% erhöht. Stellungnahme des Regierungsrates Der aktuelle KEF-Indikator W14 beruht ausschliesslich auf der Nährstoffbelastung des Wassers. Um hier eine Verbesserung herbeizuführen, sind Massnahmen und Einschränkungen in der Landwirtschaft auf Bundesebene notwendig. Inwieweit Änderungen erfolgen werden, ist gegenwärtig auf nationaler Ebene im Rahmen der Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) in Diskussion. Solange es nicht klar ist, wie AP22+ konkretisiert und umgesetzt wird, ist eine Erhöhung des Indikatorwertes nicht sinnvoll. Kommt hinzu, dass die Niederschlags- und Temperaturverteilung über das Jahr hinweg zu grossen Schwankungen bei der Nitratausschwemmung aus der Landwirtschaft sowie – aufgrund von sehr veränderlichen Verdünnungsverhältnissen – zu unterschiedlicher Belastung durch gereinigtes Abwasser führen. Damit können die erhöhten Zielwerte auch
bei der Umsetzung von weitreichenden Massnahmen des Öfteren systembedingt nicht erreicht werden.
Pestizide werden im Indikator noch nicht berücksichtigt, weil die Analytik und die gemessenen Parameter in den vergangenen Jahren einer dynamischen Entwicklung unterworfen und damit die Grundlage für einen jährlich zu berechnenden Indikator nicht gegeben waren. Sämtliche Daten, einschliesslich derjenigen zu Pestiziden, werden aber periodisch ausgewertet und publiziert. Letztmals ist dies mit dem Bericht «Wasser und Gewässer 2018» erfolgt. Mit dem neuen Untersuchungskonzept für Fliessgewässer für die Periode 2018 bis 2021 wurde der Aufwand für die Erfassung der Belastungen mit Mikroverunreinigungen, insbesondere auch der Belastung mit Pestiziden, nochmals deutlich erhöht, damit aussagekräftige Daten für eine sachliche Diskussion verfügbar sind. Im Grundwassermonitoring wurde beispielsweise 2019 Chlorothalonil sowie der Metabolit Chlorothalonil-Sulfonsäure in die Analytik aufgenommen. Allgemein wird eine Erhöhung der Qualitätsanforderungen für das Wasser begrüsst. Der jetzige Indikator W14 eignet sich aus den angeführten Gründen dafür allerdings nicht. Aus den genannten Überlegungen ist es sinnvoll, die Anforderungswerte für den Wirkungsindikator W14 beizubehalten. Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab. Nr. 56 Natur- und Heimatschutzfonds (Leistungsgruppe Nr. 8910) Antrag von Theres Agosti Monn (Turbenthal) Übertrag aus LG 8000: P21 alt –26,0 / neu –29,0, P22 alt –26,0 / neu –30,0, Stellungnahme des Regierungsrates Der KEF 2020–2023 stützt sich für den Bereich Naturschutz auf den Bericht «Naturschutz-Gesamtkonzept: Bilanz 2015 und weitere Umsetzung». Die künftige Höhe der Einlage in den Natur- und Heimatschutzfonds für die Umsetzung des Naturschutz-Gesamtkonzepts wird sich aus der Behandlung der Volksinitiative «Rettet die Zürcher Natur (Natur- Initiative)» ergeben. Der Regierungsrat hat dazu einen Gegenvorschlag zuhanden des Kantonsrates verabschiedet (Vorlage 5582). Er wird deshalb im Budget und in der Finanzplanung ab 2021 den Gegenvorschlag umsetzen: alt –26,0 –26,0 –26,0 neu –30,0 –34,0 –38,0 Der Regierungsrat lehnt die Umsetzung dieser Erklärung zum KEF ab.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli