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Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers; Vernehmlassung; Schreiben an das UVEK

RRB Nr. 330/2018 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 11. Apr. 2018

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-330-2018/de/anderung-der-technischen-anforderungen-und-der-zulassungsprufung-von-strassenfahrzeugen-und-einfuhrung-eines-neuen-fahrtschreibers-vernehmlassung-schreiben-an-das-uvek

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 330/2018

Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers; Vernehmlassung; Schreiben an das UVEK

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. April 2018

330. Änderung der technischen Anforderungen und der Zulassungsprüfung von Strassenfahrzeugen und Einführung eines neuen Fahrtschreibers (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 unterbreitete das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Entwürfe zur Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41) und von zehn weiteren Strassenverkehrsverordnungen zur Stellungnahme. Diese Teilrevisionen bezwecken, das Bundesrecht der Weiterentwicklung von Vorschriften der Europäischen Union (EU) anzupassen. Wie im erläuternden Bericht dargelegt wird, ergibt sich die Notwendigkeit für die Übernahme des EU-Rechts aus verschiedenen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU. Die Anpassungen dienen der Vereinfachung der Verkehrszulassung und der Verbesserung der Sicherheit und des Umweltschutzes bei Strassenfahrzeugen. Im Wesentlichen geht es um folgende Anpassungen: – Erneuerung der technischen Vorschriften für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: Diese umfassen strengere Anforderungen an die Bremssysteme und eine Verschärfung der Abgasvorschriften für Arbeitsmaschinen, Traktoren und gewisse Fahrzeuge mit begrenzter Höchstgeschwindigkeit (Abgasstufe V). Damit gelten für diese Fahrzeuge ähnlich strenge Grenzwerte wie für Lastwagen (EURO VI-Norm). – Vereinfachte Zulassung von in der EU genehmigten neuen und fast neuen Fahrzeugen (nicht älter als ein Jahr und weniger als 2000 km): Diese sollen künftig durch Einreichen der EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity) zugelassen werden können, ohne beim kantonalen Strassenverkehrsamt vorgeführt werden zu müssen. – Einführung einer neuen Generation von sogenannten «intelligenten Fahrtschreibern» im Jahr 2019. – Regelung der dringlichen Fahrten mit Blaulichtfahrzeugen auf Verordnungsstufe (heute Merkblatt). – Erweiterung der Delegationsmöglichkeiten für die amtliche Nachprüfung von Fahrzeugen an private Betriebe oder Organisationen.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Fragenkatalog; auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an V-FA@astra.admin.ch): Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 haben Sie uns die Entwürfe zur Änderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41) und von zehn weiteren Strassenverkehrsverordnungen zur Vernehmlassung zugestellt. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir befürworten, dass die kantonalen Zulassungsbehörden neu auch die Nachprüfungen von abgeänderten Fahrzeugen an geeignete private Betriebe und Organisationen delegieren können. Dringlichkeitsfahrten bei Nacht mit Blaulicht, aber ohne erforderliche Verwendung des Wechselklanghorns sind heute im Merkblatt des Eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation zur Verwendung von Blaulicht und Wechselklanghorn vom 6. Juni 2005 geregelt. Der vorgeschlagenen Überführung dieser Regelung auf Verordnungsstufe stimmen wir unter dem Vorbehalt zu, dass das Merkblatt nicht ersatzlos aufgehoben wird. Dieses geht nämlich weiter als die vorgesehene Neuregelung auf Verordnungsstufe und stellt sicher, dass sich sämtliche Blaulichtorganisationen an denselben Richtlinien orientieren. Es definiert unter anderem auch den Begriff der Notfallfahrt und enthält wichtige Grundsätze für die Praxis. Das Bundesgericht hat in seinen Entscheiden denn auch verschiedentlich auf das Merkblatt abgestellt. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer einheitlichen Anwendung sollte daher am Merkblatt festgehalten werden. Hingegen lehnen wir die vorgeschlagene Umsetzung der Motion Darbellay (13.3818) «Vereinfachte Zulassung von Motorfahrzeugen und mehr Verkehrssicherheit» vom 26. September 2013 ab. Sie bringt gewichtige Nachteile für die Halterinnen und Halter von Fahrzeugen, das Automobilgewerbe, die kantonalen Zulassungsbehörden und die Richtigkeit der Fahrzeugdaten. Der Bundesrat hat bereits in seiner Stellungnahme vom 13. November 2013 solche Nachteile aufgezeigt und festgestellt, dass er im Interesse der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes und des Konsumentenschutzes das Anliegen der Motion ablehnt.

Für die ausführlichen Bemerkungen und Begründungen unserer Stellungnahme verweisen wir auf den beiliegenden von der Sicherheitsdirektion ausgefüllten Fragenkatalog.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion (je unter Beilage des Fragenkatalogs).

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli