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Verein TIXI Zürich, Beitragsberechtigung

RRB Nr. 336/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 4. Apr. 2012

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-336-2012/de/verein-tixi-zurich-beitragsberechtigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 336/2012

Verein TIXI Zürich, Beitragsberechtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. April 2012

336. Verein TIXI Zürich (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stiftungen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die öffentliche Sozial- und Behindertenhilfe entlasten, werden gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) als beitragsberechtigt anerkannt (vgl. RRB Nr. 1408/2011).

B. Der Verein TIXI ersucht die Sicherheitsdirektion mit Schreiben vom 12. Januar 2012 gestützt auf den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen § 22b Abs. 5 des Gesetzes über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG, LS 855.2) um Ausrichtung von Subventionen. Im Antwortschreiben der Sicherheitsdirektion vom 14. Februar 2012 wurde festgehalten, dass die Ausrichtung freiwilliger Subventionen die Anerkennung als staatsbeitragsberechtigte Einrichtung voraussetze. Daher erachte man das Gesuch als Antrag auf Anerkennung der Beitragsberechtigung.

C. Der Kanton kann (neben der Dachorganisation für Behindertentransporte ProMobil) weiteren Organisationen, die Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen, Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten gewähren (§ 22b Abs. 5 IEG). Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die entsprechende Organisation nicht der Dachorganisation angeschlossen ist (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 23. September 2009 zur Vorlage 4635, Erläuterungen zu § 22b Abs. 5 IEG, ABl 2009, 1955, S. 1972). § 16g der Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 12. Dezember 2007 (IEV, LS 855.21) verweist dabei auf die sinngemässe Anwendung der in § 16f Abs. 1 lit. a–c festgehaltenen Anforderungen für Anbieter, die sich bei der Dachorganisation ProMobil anschliessen (Abs. 1). Gleichzeitig ist vorgesehen, dass das Sozialamt das Nähere in Leistungsvereinbarungen regelt (Abs. 2).

D. Der Verein TIXI ist ein gemeinnütziger, politisch und konfessionell neutraler Verein, der seinen mobilitätsbehinderten Mitgliedern seit 29 Jahren Transportdienstleistungen anbietet. Er ist der grösste Transportdienstleister für Behinderte im Kanton Zürich und führt rund

50 000 Fahrten pro Jahr aus. Die Mitglieder von TIXI bezahlen einen jährlichen Mitgliederbeitrag. TIXI fährt zum Tarif der ersten Klasse des ZVV. Als Fahrerinnen und Fahrer sind Freiwillige im Einsatz. Es gilt der Grundsatz «Mitglieder fahren Mitglieder». Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Entlöhnt werden lediglich das Personal der Zentrale und der Geschäftsleitung. Der Verein strebt keinen Gewinn an. TIXI bedient im Wesentlichen die südlichen Kantonsteile und wird gegenwärtig von rund 40 Gemeinden unterstützt. Nach dem Gesagten erfüllt der Verein TIXI Zürich die Voraussetzungen für die Leistung von Subventionen. Die Einrichtung ist daher im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu als beitragsberechtigt zu anerkennen, wobei die Beitragsberechtigung in Übereinstimmung mit den erwähnten Beitragsberechtigungen gemäss RRB Nr. 1408/2011 bis Ende 2014 zu befristen ist.

E. Mit der Beitragsberechtigung ist keine Zusicherung einer bestimmten Beitragshöhe verbunden. Diese wird bei der Bewilligung des einzelnen Gesuches, das jedes Jahr neu eingereicht werden muss, jeweils für ein Beitragsjahr festgelegt. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die finanzielle Situation des Kantons und der Einrichtung sowie das öffentliche Interesse an der Aufgabenerfüllung. In der Begründung zum Erlass der Änderungen der IEV vom 28. September 2011 ging der Regierungsrat davon aus, dass für Subventionen an weitere Anbieter, die Transportdienstleistungen zugunsten von mobilitätsbehinderten Personen erbringen und dadurch die öffentliche Behindertenhilfe entlasten, mit einem Gesamtbetrag von höchstens Fr. 200 000 pro Jahr zu rechnen ist (vgl. ABI 2011, 2840, S. 2847).

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein TIXI Zürich wird im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes mit Wirkung ab 1. Januar 2012 neu als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Die Beitragsberechtigung für den Verein TIXI Zürich gilt bis zum 31. Dezember 2014.

III. Vor Ablauf der Beitragsberechtigung ist rechtzeitig ein begründetes Gesuch um Verlängerung der Beitragsberechtigung einzureichen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen

Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an den Verein TIXI Zürich (Geschäftsleitung: Christian Roth), Mühlezelgstrasse 15, 8047 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Zitiert in