RRB Nr. 339/2009
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV), zweite Revision, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. März 2009
339. Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (Anhörung)
Erwägungen
A. Am 10. Dezember 2008 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Anhörungsverfahren bezüglich einer zweiten Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) eröffnet. Mit dem vorliegenden Entwurf werden in erster Linie verschiedene Anpassungen an das EU-Recht vorgeschlagen, da dieses seit der letzten Revision der ChemRRV (2006) zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren hat. Gegenstand der Vorlage sind namentlich zusätzliche Einschränkungen bei problematischen organischen Verbindungen, Kennzeichnungspflichten für Textilwaschmittel, Reinigungsmittel, Lösungsmittel usw. sowie die Anpassung der Übergangsfrist für Bewilligungen betreffend Kältemittel. Es handelt sich hierbei um eher untergeordnete und vorwiegend technische Anpassungen. Daneben enthält die Vorlage neu Vorschriften über teerhaltige Produkte und ihre Verwendung sowie eine Verlängerung der Frist zur Verwendung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz (z. B. Verwendung alter Eisenbahnschwellen). Die Bestimmungen über Teere sind insbesondere für den Strassenbau von Bedeutung, fallen doch pro Jahr schweizweit etwa 2 Mio. Tonnen Ausbauasphalt zur Verwertung und Entsorgung an (UVEK [Hrsg.], Erläuternder Bericht zur Änderung der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, Bern 2008, S. 18).
B. Grundsätzlich ist die Anpassung der ChemRRV an die entsprechenden europäischen Bestimmungen zu begrüssen. Es ist anzustreben, dass die Schweizer Regelungen möglichst zeitgleich mit denjenigen in der Europäischen Union in Kraft treten, um die technischen Handelshemmnisse weiterhin möglichst gering zu halten. Eine Regelung der Anwendung teerhaltiger Stoffe auf Verordnungsstufe ist sehr zu begrüssen. Die Regelung für die Verwertung von Ausbauasphalt ist jedoch unbedingt auf die Praxis der Richtlinie über die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Bundesamt für Umwelt [Hrsg.], Bern 2006) abzustützen. Nachdem der Vollzug dieser Regelung in den Kantonen unterschiedlich erfolgte, haben sich die ostschweizerischen Tiefbau- und Umweltämter (einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein) unter Mitwirkung des Bundesamtes für Umweltschutz und des
Bundesamtes für Strassen in einem langen und intensiven Prozess darauf geeinigt, diese Regelung im Wesentlichen zu übernehmen. Der entsprechende Beschluss der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren- Konferenz der Ostschweiz (BPUK-Ost) vom 22. November 2007 wird in hohem Masse umgesetzt. Ein sehr weitgehendes Verbot der Heissverarbeitung von teerhaltigen Belägen, wie es insbesondere in der Variante 1 des Bundes vorgeschlagen wird, ist nicht vollzugstauglich und widerspricht einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung. Ein solches Verbot ist ganz entschieden abzulehnen. Auch Variante 2 der Vorlage entspricht nicht der ursprünglichen Regelung, sie ist entsprechend anzupassen. Die Vereinfachung der Bestimmungen für die Anwendung von mit Teerölen behandelten Bahnschwellen ist sachgerecht. Die vorgeschlagene Fristverlängerung ist jedoch zu grosszügig bemessen und widerspricht den Empfehlungen und der gängigen Praxis in den Kantonen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Stoffe, Böden, Biotechnologie, 3003 Bern): Am 10. Dezember 2008 haben Sie uns eingeladen, zur zweiten Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit, uns zur Vorlage vernehmen zu lassen. Die geplanten Verordnungsänderungen veranlassen uns zu folgenden Bemerkungen:
A. Allgemeines Der Anlass für diese Revision der ChemRRV ist eine Reihe von Änderungen im Chemikalienrecht der Europäischen Union. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der ChemRRV soll verhindert werden, dass die Bestimmungen der Schweiz künftig von denen der EU abweichen und Handelshemmnisse entstehen. Weiter wird die Revision zum Anlass genommen, neue Vorschriften zum Umgang mit teerhaltigen Produkten einzuführen. Schliesslich sollen die laufenden Übergangsfristen zur Verwendung von mit Holzschutzmittel behandeltem Holz angepasst und die Verwendung von Kleinmengen des Lösungsmittels Chloroform erleichtert werden. Grundsätzlich begrüssen wir die Anpassung der ChemRRV an die entsprechenden europäischen Bestimmungen. Es ist anzustreben, dass die Schweizer Regelungen möglichst zeitgleich mit denjenigen in der EU in Kraft treten, um die technischen Handelshemmnisse weiterhin möglichst gering zu halten.
B. Bemerkungen zu den Vorschriften über Teere und ihre Verwendung (Anhang 1.15) Wir begrüssen eine Regelung der Anwendung teerhaltiger Stoffe auf Verordnungsebene sehr. Die Regelung für die Verwertung von Ausbauasphalt ist jedoch unbedingt auf die Praxis der Richtlinie über die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Bundesamt für Umwelt [Hrsg.], Bern 2006) abzustützen. Nachdem der Vollzug dieser Richtlinie in den Kantonen unterschiedlich erfolgte, haben sich die ostschweizerischen Tiefbau- und Umweltämter (einschliesslich des Fürstentums Liechtenstein) unter Mitwirkung des BAFU und des Bundesamtes für Strassen in einem langen und intensiven Prozess darauf geeinigt, diese Regelung im Wesentlichen zu übernehmen. Der entsprechende Beschluss der Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz der Ostschweiz (BPUK-Ost) vom 22. November 2007 wird in hohem Masse umgesetzt. Ein sehr weit gehendes Verbot der Heissverarbeitung von teerhaltigen Belägen, wie es insbesondere in Ihrer Variante 1 vorgeschlagen wird, ist nicht vollzugstauglich und widerspricht einer nachhaltigen Ressourcenbewirtschaftung. Ein solches Verbot lehnen wir ganz entschieden ab. Auch Variante 2 der Vorlage entspricht nicht der ursprünglichen Regelung, sie ist gemäss den folgenden Hinweisen anzupassen. Zu Variante 2 Ziffer 1: Wir unterstützen die Absicht, die Höchstgehalte der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) in verschiedenen Produktgruppen (Abs. 1) festzulegen. Antrag 1: Im Kontext des neuen Anhangs 1.15 sei der Begriff «Anstrichfarben und Lacke» durch «Korrosionsschutzmittel» zu ersetzen, da gemäss den Erläuterungen von der neuen Regelung in erster Linie Korrosionsschutzanstriche betroffen sein sollen; die ChemRRV enthält aber bereits Bestimmungen zu teerhaltigen Holzanstrichen im Anhang 2.4 Ziffer 1 (Holzschutzmittel) und zu Anstrichfarben und Lacken ganz allgemein im Anhang 2.8. Zu Variante 2 Ziffer 2: Antrag 2: Ziffer 2 sei wie folgt zu fassen: 1 Wer Asphalt ausbaut oder Ausbauasphalt weiterverwenden will, muss zuvor ermitteln, ob dieser die für die weiteren Verwendungen zulässigen Gehalte an PAK nicht überschreitet. 2 Das BAFU erlässt im Einvernehmen mit dem Amt für
Strassen (ASTRA) und dem SECO Empfehlungen, wie der PAK-Gehalt zu bestimmen ist.
Ziffer 2 handelt von der Ermittlungspflicht. Der in Abs. 1 verwendete Begriff «untersuchen» soll daher durch den Begriff «ermitteln» ersetzt werden. Eine Ermittlung kann sich im Gegensatz zu einer Untersuchung auf die Sichtung bestehender Dokumente beschränken. Wenn bei den Behörden aufgrund der Akten klar ist, dass der betroffene Belag nicht teerhaltig sein kann, soll keine Untersuchung durchgeführt werden müssen. Wir möchten an dieser Stelle auch darauf hinweisen, dass für eine orientierende Ermittlung der «PAK-Spray» vorgesehen werden sollte. Zu Variante 2 Ziffer 3: Antrag 3: Es sei Ziffer 3 im Sinne der Richtlinie über die Verwertung mineralischer Bauabfälle wie folgt zu überarbeiten: 1. Beläge mit einem PAK-Gehalt zwischen 250 und 1000 mg/ kg im Bindemittel dürfen in dafür geeigneten Belagsaufbereitungsanlagen verarbeitet werden, wenn der PAK- Gehalt im daraus hergestellten Mischgut 250 mg/kg nicht überschreitet (Ziffer II der Richtlinie). 2. Grundsätzlich sind Beläge mit einem Gehalt von mehr als 1000 mg/kg PAK dem Kreislauf zu entziehen (Ziffer III der Richtlinie). Die Verwertung von Ausbauasphalt mit PAK-Gehalten über 1000 mg/kg im Kaltmischverfahren für Fundationsschichten ist in begründeten Einzelfällen aber zulässig. Durch die Begrenzung des PAK-Gehalts im Mischgut werden langfristig die Gehalte in den Belägen auf 250 mg/kg PAK abnehmen, wodurch künftig die Verwertbarkeit uneingeschränkt möglich wird. Dies führt dazu, dass dannzumal auf die aufwendige Analyse der Beläge verzichtet werden kann. Die thermische Verwertung grösserer Mengen an Ausbauasphalt mit einem PAK-Gehalt von über 1000 mg/kg ist heute in der Schweiz noch nicht möglich. In gewissen Einzelfällen ist es indes aus ökologischen und ökonomischen Gründen sinnvoll, Spezialregelungen zu treffen. Beläge mit einem Gehalt von mehr als 20 000 mg/kg PAK im Bindemittel sind Sonderabfälle. Die Vermischung von Sonderabfällen mit anderen Abfällen ist bereits in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen verboten. Auf eine diesbezügliche Regelung in der ChemRRV kann daher verzichtet werden. Antrag 4: Bst. d sei wie folgt zu fassen: d. der Einbau von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als 250 mg/kg beträgt; Antrag 5: Bst. f sei wie folgt zu fassen: f. die Heissverarbeitung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als 1000 mg/kg beträgt;
Antrag 6: Es seien folgende neue Verweisungen anzubringen (z. B. als Ziffer 3 Abs. 2): «Für das Inverkehrbringen teerhaltiger Holzschutzmittel und damit behandelter Gegenstände gilt Anhang 2.4.» und «Für das Inverkehrbringen teerhaltiger Weichmacheröle gilt Anhang 2.9.» Im Übrigen halten wir fest, dass das in Bst. g und h vorgesehene Verbot für das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben und teerhaltigen Anstrichen und Lacken eine notwendige und sinnvolle Massnahme zur weiteren Verminderung der Belastung von Mensch und Umwelt darstellt.
C. Bemerkungen zu weiteren Änderungen der ChemRRV Anhang 1.1: Halogenierte organische Verbindungen Wir begrüssen diese Anpassung. Es gibt keine überzeugenden Gründe, die heute vom EG-Recht abweichende Ausnahmeregelung beizubehalten. Anhang 1.3 Ziffer 2 Absatz 2: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe Antrag 1: Die Ausnahmebestimmung sei zeitlich zu beschränken. Antrag 2: Es sei festzulegen, dass die Ausnahmen jeweils auf höchstens ein Jahr zu bewilligen seien. Mit Inkrafttreten des neuen Schweizer Chemikalienrechts wurde die Angleichung an die europäischen Normen angestrebt. Daher ist es nicht im Sinn des Gesetzgebers, auf Verordnungsstufe für die Schweiz wiederum Ausnahmen vorzusehen, wenn dies nicht als absolut nötig erscheint. Sicherlich werden infolge der Einführung der neuen Regelungen Härtefälle auftreten. Trotzdem sollte es möglich sein, innerhalb einer vernünftigen Frist weniger gefährliche Ersatzstoffe und -verfahren zu finden. Mit der Beschränkung der Gültigkeit der durch das BAFU zu erteilenden Ausnahmebewilligungen soll ein gewisser Druck für die Suche nach Alternativen aufrechterhalten werden. Antrag 3: Neuer Bst. c zu Ziffer 2 Abs. 2: «c. Massnahmen nach dem Stand der Technik zur Minimierung der Exposition der Beschäftigten getroffen wurden.» Chloroform stellt in erster Linie ein Risiko für die Beschäftigten dar. Die Festlegung einer Höchstmenge kann zwar die Auswirkungen auf die Umwelt beschränken, die gebotene Minimierung der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch nicht garantieren.
Anhang 1.5: In der Luft stabile Stoffe Wir begrüssen die Angleichung der Kennzeichnungsvorschriften für klimaaktive Stoffe auf verschiedenen Behältern, Geräten und Anlagen an die entsprechenden europäischen Bestimmungen. Antrag: Änderung von Ziffer 1 Abs. 1 und 2: Anstelle der Definition für die in der Luft stabilen Stoffe seien die betroffenen Stoffe in der Verordnung ausdrücklich und abschliessend aufzuzählen. Dabei seien die Stoffe gemäss der Liste in der EG-Verordnung 842/2006 aufzuführen. Es ist nicht einzusehen, weshalb vorliegend nicht die gleiche Vorgehensweise wie in der EU gewählt wurde (Liste anstelle einer Definition). Das Führen einer Liste in der Verordnung selbst vermittelt mehr Transparenz, wobei auch das Nachführen aufgrund des ohnehin hohen Änderungsrhythmus der ChemRRV problemlos bewerkstelligt werden könnte. Anhang 1.7: Quecksilber Wir begrüssen den Vorschlag, die Bestimmungen über Quecksilber in Fahrzeugen bzw. Elektro- und Elektronikgeräten in den Anhang 2.16 zu transferieren. Ebenfalls sind wir mit der Klarstellung zu den Fieberthermometern einverstanden. Antrag: Neue Absätze 3a und 3b zu Ziffer 3.1: «3a. Für das Inverkehrbringen von Verpackungen gilt Anhang 2.16.» «3b. Für das Inverkehrbringen von Holzwerkstoffen gilt Anhang 2.17.» Auch für Verpackungen und Holzwerkstoffe sind die Bestimmungen des Anhangs 1.7 nicht anwendbar, da die maximalen Schwermetallgehalte (einschliesslich Quecksilber) für diese Gruppen von Gegenständen in den jeweiligen Anhängen 2.16 und 2.17 abweichend geregelt sind. Anhang 1.16: Perfluoroctansulfonate (neu) Wir begrüssen die Übernahme der Bestimmungen der EG-Richtlinie 2006/122 über Perfluoroctansulfonate (PFOS). PFOS sind persistent, bioakkumulierbar und für Säugetiere toxisch. Die deshalb von ihnen ausgehenden Gesundheits- und Umweltrisiken sind durch die Begrenzung des Inverkehrbringens zu verringern. Deshalb müssen auch die in Ziffer 3 aufgeführten Ausnahmen laufend auf deren Notwendigkeit überprüft werden. Anhang 2.2: Reinigungsmittel Die vorgeschlagenen Präzisierungen zur Deklaration der Konservierungsmittel und die Offenlegung von Daten über die Inhaltsstoffe gegenüber den Vollzugsbehörden werden begrüsst. Im Bereich der Deklaration wird zudem eine unbeabsichtigte Abweichung vom EG-Recht beseitigt.
Ausserdem wird klargestellt, dass das Datenblatt über Inhaltsstoffe für Vollzugszwecke allen involvierten, insbesondere auch den kantonalen Vollzugsbehörden zur Verfügung gestellt werden muss, was der Vorgabe des Chemikaliengesetzes entspricht (Art. 42 ChemG) und den Vollzug erleichtert. Anhang 2.4: Biozidprodukte Antrag 1: Die Übergangsfrist in Ziffer 7 sei zu verkürzen. Bei der Inkraftsetzung der ChemRRV am 1. August 2005 wurde klar und deutlich informiert, dass nicht nur der Handel, sondern auch die Verwendung solcher alter Eisenbahnschwellen, ausser bei den Bahnen, verboten sei. Deshalb ist es störend, dass nun trotz des Verbots weiterhin und noch während einer so langen Zeitdauer schadstoffhaltige Schwellen verbaut werden dürfen; dies auch in Wohnrandgebieten wie etwa für den Zaunbau um landwirtschaftliche Betriebe. Die Bevölkerung ist denn auch sensibilisiert und stört sich an neuen Installationen mit altem Teerholz. Antrag 2: Ziffer 7 sei zu streichen und deren Inhalt in eine neue Ziffer 1.5 einzufügen. Die Übergangsbestimmung betrifft nur die Holzschutzmittel, die in Ziffer 1.1 bis 1.4 geregelt werden. Das Einfügen einer neuen Ziffer 1.5 würde deshalb die Lesbarkeit der Verordnung verbessern. Anhang 2.10: Kältemittel Antrag 1: Neuer Buchstabe d zu Ziffer 6: «d. zum Stand der Technik nach Ziffer 2.2 Abs. 3.» Das Inverkehrbringen von Klimaanlagen für Motorfahrzeuge und weiterer Geräte, die in der Luft stabile Stoffe wie zum Beispiel R134a enthalten, ist grundsätzlich verboten (Anhang 2.10 Ziffer 2.1 Abs. 2, insbesondere Bst. d). Ausnahmen bestehen, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz fehlt und angemessene Massnahmen zur Emissionsminderung getroffen werden (Anhang 2.10 Ziffer 2.2 Abs. 3). Da keine landesweit gültigen Empfehlungen bestehen, wird derzeit im kantonalen Vollzug stets angenommen, die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmeregelung (Ziffer 2.2 Abs. 3) bezüglich R134a (1,1,1,2-Tetrafluorethan) seien erfüllt. Wir begrüssen die bereits in Kraft getretene Verlängerung der Übergangsfrist für kleine Wärmepumpen in Wohnbauten gemäss Ziffer 7 Abs. 5. Danach tritt die Bewilligungspflicht am 1. Januar 2013 in Kraft. Antrag 2: Es sei die Meldepflicht für kleine Wärmepumpen in Wohnbauten gemäss Ziffer 5 erst auf den 1. Januar 2013 einzuführen.
In Anhang 2.10 der ChemRRV wird nicht nur eine Bewilligungspflicht, sondern auch noch eine Meldepflicht festgehalten. Die vorgesehene Revision der ChemRRV bedeutet für industriell gefertigte Wärmepumpen, dass sie zwar keine Bewilligung mehr brauchen, jedoch trotzdem noch die Inbetriebnahme melden müssen. Im Normalfall stellt die Meldung der Inbetriebnahme den Abschluss des Bewilligungsverfahrens dar; deshalb kann die Meldung auch über die Homepage www.pebka.ch kostenlos vorgenommen werden. Eine vom Bewilligungsverfahren losgelöste Meldepflicht kann nur mit unverhältnismässigen Kosten umgesetzt werden. Das vom BAFU bevorzugte Verfahren mit dem Verkauf von Wartungsheften und Meldekarten durch eine private Firma bezweckt die Erstellung einer Kältemittelstatistik. Die gesamte, neu in Umlauf gebrachte Kältemittelmenge kann aber wesentlich einfacher über die wenigen, bekannten Wärmepumpenhersteller und -importeure erfasst werden. Deshalb ist gleichzeitig mit dem Hinausschieben der Bewilligungspflicht auch die Meldepflicht hinauszuschieben. Zu prüfen ist, ob nicht ganz auf die Meldepflicht verzichtet werden kann. Anhang 2.11: Löschmittel Antrag: Neue Ziffer 9 Übergangsbestimmungen: «Für die Verwendung PFOS-haltiger Löschmittel gilt die Übergangsfrist nach Anhang 1.16 Ziffer 4.» Im neuen Anhang 1.16 werden PFOS-haltige Stoffe und Zubereitungen grundsätzlich verboten. Davon sind insbesondere auch Löschmittel betroffen. Da die Übergangsfrist gemäss Anhang 1.16 Ziffer 4 jedoch nur Produkte des Anhangs 2.11 betrifft, rechtfertigt sich, diese Verweisung zur Verbesserung der Übersichtlichkeit hier anzuführen. Anhang 2.14: Kondensatoren und Transformatoren Antrag: Neue Ziffer 3: Es sei vorzusehen, dass die in der Niederspannungs-Installationsverordnung (SR 734.27) bezeichneten Kontrollorgane beauftragt werden, im Rahmen der ihnen dort zugewiesenen Vollzugsaufgaben auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer der Installationen auch zu überprüfen, ob das Verbot gemäss Anhang 2.14 Ziffer 2 Absatz 2 ChemRRV eingehalten wird. Bei Zuwiderhandlungen gegen das Verbot sei die zuständige kantonale Chemikalienfachstelle zu informieren. Untersuchungen in mehreren Kantonen haben gezeigt, dass auch
heute noch viele schadstoffhaltige, insbesondere PCB-haltige, d. h. verbotene, Kondensatoren in Blindstromkompensationsanlagen vorhanden sind. Es besteht somit Handlungsbedarf, diese flächendeckend zu ermitteln und zu entsorgen. Im Rahmen der periodischen Kontrollen nach den Bestimmungen der Niederspannungs-Installationsverordnung könnte eine systematische und vollständige Überprüfung der Anlagen kostengünstig und effizient durchgeführt werden. Die betroffenen Verbände und das Eidgenössische Starkstrominspektorat stehen diesem Anliegen positiv gegenüber. Anhang 2.15: Batterien Antrag 1: Ergänzung von Ziffer 6.5: «Die Organisation ist verpflichtet, allen unterstellten Händlern ein unentgeltliches Abhol- oder Rücksendungssystem für gebrauchte Batterien zur Verfügung zu stellen.» Im Rahmen der Sammellogistik der INOBAT («Interessenorganisation Batterieentsorgung») werden nur Altbatterien in Mengen ab 50 kg kostenlos eingesammelt. Kleine Verkaufsstellen müssen die Sammelkartons auf eigene Kosten per Post zur Entsorgung einsenden. Dabei entstehen unverhältnismässig hohe Portokosten. Deshalb ist davon auszugehen, dass etliche im Kleinhandel eingesammelte Batterien mit dem Kehricht entsorgt werden. Die Organisation muss daher auch in diesem Bereich eine Logistik anbieten, die ihr die Verpackungs- und Transportkosten überträgt. Damit könnte ein wesentlicher Beitrag zur Anhebung der weiterhin deutlich ungenügenden Rücklaufquote geleistet werden (derzeit ungefähr 65%, vom BAFU werden 80% gefordert). Antrag 2: Ziffer 7 sei zu streichen. Nach Artikel 13 überwachen die Kantone die Einhaltung der Bestimmungen der ChemRRV, soweit die Zuständigkeiten nicht anders geregelt sind. Entsprechend ist Ziffer 7 von Anhang 2.15 unnötig. Überdies wird durch die alleinige Zuteilung der Ziffer 4.2 (Verkaufstellen und Werbung) in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fälschlicherweise der Eindruck erweckt, dass weitere Bestimmungen wie etwa die Schwermetallgehalte, Informationspflichten oder die Rücknahmepflichten (Ziffern 2, 4.1 und 5) nicht durch die Kantone überwacht werden sollen. Anhang 2.16: Besondere Bestimmungen zu Metallen Antrag: Die Übergangsfristen zu den Bestimmungen des Anhangs 2.16 seien statt in Ziffer 7 jeweils im Anschluss an die Bestimmungen zu den betroffenen Gruppen von Gegenständen aufzuführen.
Mit dem Anfügen von Unterziffern mit dem Titel «Übergangsbestimmungen» am Ende der jeweiligen Gegenstände-Gruppen kann die Lesbarkeit der Verordnung verbessert werden (vgl. auch Antrag 2 zu Anhang 2.4).
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi