RRB Nr. 341/2012
Anfrage Susanna Rusca Speck, Zürich, Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Emy Lalli, Zürich, betreffend Stipendien statt Sozialhilfe, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 22/2012
Sitzung vom 4. April 2012
341. Anfrage (Stipendien statt Sozialhilfe) Kantonsrätin Susanna Rusca Speck, Zürich, Kantonsrat Markus Späth- Walter, Feuerthalen, und Kantonsrätin Emy Lalli, Zürich, haben am 16. Januar 2012 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Sozialbericht des Kantons Zürich von 2010 sind Kinder und Jugendliche wesentlich häufiger von der Sozialhilfe abhängig als die übrigen Altersgruppen. Während das Risiko, Sozialhilfe zu beziehen, bei den 18 bis 25 Jährigen von 2005 bis 2009 kontinuierlich abnahm, ist im Jahr 2010 diese Abnahme nun praktisch zum Stillstand gekommen. Die jungen Erwachsenen weisen die tiefste Ausbildungsquote auf. Nur ein Fünftel (20,6%) dieser Altersgruppe verfügt über eine Berufs- oder höhere Ausbildung. Das Armutsrisiko hängt eng mit dem Bildungsniveau zusammen. Ein fehlender Berufsabschluss gilt als zentraler Risikofaktor für die Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern und ihre soziale und berufliche Integration zu fördern. Generelles Ziel ist es, die Bezugsdauer von Sozialhilfe so kurz wie möglich zu halten, um negative Effekte der Abhängigkeit zu vermeiden. Eine interinstitutionelle Zusammenarbeit innerhalb der Verwaltung ist deshalb wichtig. In einem Grundlagenbericht (Dezember 2011) fordert die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), die Sozialhilfe und das Stipendienwesen besser zu koordinieren und den Grundsatz «Stipendien statt Sozialhilfe» zum Leitgedanken zu machen. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Welche Anreize und Unterstützungen gibt es im Rahmen der Sozialhilfe, damit Jugendliche und junge Erwachsene eine Ausbildung mit anerkanntem Abschluss absolvieren?
2. Wie viele minderjährige Jugendliche und junge Erwachsene, deren Eltern Sozialhilfe beziehen, werden mit Stipendien unterstützt?
3. Inwieweit sind Sozialhilfebezug und Stipendien aufeinander abgestimmt? Wie wird sichergestellt, dass durch Stipendienbezug für die betroffenen Familien und Jugendlichen Vorteile entstehen und Fehlanreize verhindert werden können?
4. Wer ist für die Koordination und Harmonisierung von Sozialhilfe und Stipendien zuständig?
5. Wie stellt sich die Regierung zum Grundsatz «Stipendien statt Sozialhilfe», wie er im Grundlagenpapier der SKOS dringend empfohlen wird?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Susanna Rusca Speck, Zürich, Markus Späth-Walter, Feuerthalen, und Emy Lalli, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) sieht vor, dass Kanton und Gemeinden die Eingliederung der Hilfesuchenden in die Gesellschaft und in die Arbeitswelt fördern (§ 3a Abs. 1 SHG). Dies kann durch die Bereitstellung eines Angebots an geeigneten Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen erfolgen (§ 3a Abs. 2 SHG). Erfasst werden sollen dabei auch Jugendliche und junge Erwachsene, die noch keine Erstausbildung haben. Deren Ausbildung ist durch die Sozialhilfeorgane besonders zu fördern (vgl. Ziff. 6 der Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit [heute Sicherheitsdirektion] vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien). Minderjährigen ist gemäss § 15 Abs. 3 SHG eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen. Diese haben einen Anspruch darauf, dass sie auch in der Zeit zwischen Schulaustritt und Lehrbeginn ihren Fähigkeiten entsprechend gefördert und ausgebildet werden. Mögliche Massnahmen bilden die Teilnahme an einem Berufswahlkurs oder einem Motivationssemester. Weitere durch die Sozialhilfe finanzierte Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene finden sich in der vom kantonalen Sozialamt bereitgestellten Datenbank BUSI (vgl. http://www.sozialamt.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/ sozialamt/de/sozialhilfe/integration.html). Über 16-jährige, nicht im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätige Personen haben Anspruch auf die Ausrichtung einer Integrationszulage (IZU) für Nichterwerbstätige, wenn sie sich besonders für ihre berufliche und soziale Integration einsetzen (vgl. dazu Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien, Kapitel C.2). Als honorierbare Leistung gilt auch das Absolvieren einer Ausbildung. Die IZU beträgt für Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr monatlich Fr. 150.
Zu Frage 2: Es liegen keine entsprechenden statistischen Daten vor, weshalb diese Frage nicht beantwortet werden kann. Zu Frage 3: Die gesetzlichen Ansprüche auf Ausbildungsbeiträge sind der Sozialhilfe vorgelagert; Sozialhilfe wird nur subsidiär gewährt (§ 2 Abs. 2 SHG). Die Sozialhilfeorgane sind dafür besorgt, dass die betroffene Person über ihre Ansprüche gegenüber anderen öffentlichen Leistungsträgern informiert wird. Zudem hat sie Anrecht auf wirtschaftliche Hilfe, wenn sie sich bis zur Auszahlung solcher Leistungen in einer Notlage befindet (vgl. § 4 SHG). Solche bevorschussten Leistungen unterstehen der Rückerstattungspflicht gemäss § 27 SHG. Ausbildungs- und Lebenskosten, die nicht mit Stipendien abgedeckt werden können, werden nach Massgabe der SKOS-Richtlinien von der Sozialhilfe getragen (§ 17 Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV; LS 851.11). Danach wird im Rahmen der Sozialhilfe die Erstausbildung finanziert, soweit die Eltern dafür nicht aufkommen können. Im Einzelnen setzt dies voraus, dass den Eltern die Finanzierung der Ausbildung nicht zumutbar ist und die Einnahmen (Lohn, Stipendien, Beiträge aus Fonds und Stiftungen) nicht ausreichen, um den Unterhalt und die ausbildungsspezifischen Auslagen zu decken. Bei einer Zweitausbildung oder Umschulung kann Unterstützung gewährt werden, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt wird, mit der Zweitausbildung oder Umschulung dies aber möglich erscheint bzw. die Vermittlungsfähigkeit erhöht wird. Die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) dient der Abstimmung der verschiedenen Massnahmen. Die Sozialhilfeorgane arbeiten mit anderen Leistungserbringern zusammen, um die berufliche Eingliederung zu fördern. Daran beteiligt sind die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Sozialhilfe, der Berufsberatung, der Invalidenversicherung und private Organisationen. Bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird der Schwerpunkt auf die Ausbildung gelegt. Die Angebote zur Eingliederung werden harmonisiert und die Leistungserbringer stellen sich diese gegenseitig zur Verfügung (§ 3c Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat hat dafür mit Beschluss vom 6. April 2011 das «iiz netzwerk kanton zürich» geschaffen (vgl. RRB Nr. 438/2011). Der stipendienrechtliche Bedarf einer Person in Ausbildung wird nach den im Anhang zur Stipendienverordnung vom 15. September
2004 (LS 416.1) festgelegten Bedarfspauschalen ermittelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Fehlanreize bestehen. Der Regierungsrat hat 2007 die Sicherheitsdirektion und die Finanzdirektion beauftragt, einen Bericht zu den Fehlanreizen im Sozial- und Steuersystem zu verfassen. Am 7. September 2010 hat der Regierungsrat beschlossen, dass die betroffenen Direktionen die im erwähnten Bericht vorgeschlagenen Massnahmen prüfen (vgl. RRB Nr. 1311/2010). Dazu gehört auch der Bereich der Stipendien. Im Rahmen der Behandlung verschiedener parlamentarischer Vorstösse zur Reform des Stipendienwesens werden die stipendienrechtlichen Ansätze überprüft (vgl. Vorlage 4877). Dabei ist auch eine Abstimmung mit den Bedarfssätzen der Sozialhilfe anzustreben. Zu Frage 4: Gemäss § 16 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (LS 410.1) unterstützt der Kanton in Ausbildung stehende Personen, sofern ihre Mittel und diejenigen ihrer nächsten Angehörigen nicht ausreichen. Die Gemeinden sorgen gemäss § 1 SHG für die Hilfe im Einzelfall an Personen, die sich in einer Notlage befinden. Bei Personen ohne anerkannten Berufsabschluss gehen die Ausbildungsbeiträge grundsätzlich der Unterstützung durch die Sozialhilfe vor. Es kann jedoch zu einer ergänzenden Unterstützung einer Person in Ausbildung durch die Sozialhilfe kommen (vgl. dazu die Ausführungen zu Frage 3). Zu Frage 5: Dem Stipendienwesen kommt eine wichtige Bedeutung zu. Es gewährleistet insbesondere eine optimale Nutzung des Bildungspotenzials der Gesellschaft. Indem es den betroffenen Personen ermöglicht, eine Ausbildung abzuschliessen – knapp drei Fünftel aller bewilligten Gesuche im Stipendienwesen betreffen eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II, zwei Fünftel eine Ausbildungen auf der Tertiärstufe – wird die Grundlage für eine erfolgreiche berufliche Integration und damit für eine langfristige wirtschaftliche Selbstständigkeit gelegt. Da im Kanton Zürich – anders als im Kanton Waadt, auf dessen Erfahrung die Empfehlungen der SKOS beruhen – die Gemeinden die Kosten der Sozialhilfe tragen, würde die Umsetzung der Empfehlung der SKOS eine neue Aufgabenverteilung zwischen Kanton und Gemeinden voraussetzen. Im Rahmen der Reform des Stipendienwesens wird eine verbesserte Abstimmung mit dem Bereich der Sozialhilfe angestrebt (vgl. die Ausführungen zu Frage 3).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi