RRB Nr. 351/2014
Revision Moorlandschaftsverordnung, Objekt Nr. 106 Wetzikon/Hinwil ZH, Schreiben an das UVEK
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. März 2014
351. Revision Moorlandschaftsverordnung, Objekt Nr. 106
Erwägungen
Wetzikon/Hinwil ZH (Anhörung) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 lud das Bundesamt für Umwelt den Regierungsrat zur Stellungnahme zur Revision der Moorlandschaftsverordnung, Objekt Nr. 106, Wetzikon/Hinwil ZH, ein. Neben dem verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren wurden die Unterlagen zum vorliegenden Entwurf der Revision auch den betroffenen Gemeinden Wetzikon, Hinwil und Gossau sowie der Region Zürcher Oberland (RZO) zur Stellungnahme überwiesen. Nach Art. 23b Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) bezeichnet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung und bestimmt ihre Lage. Die Bezeichnung dieser Moorlandschaften sowie die Festlegung der Schutzziele werden in einer besonderen Verordnung (Inventar) geregelt. Gemäss Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) ist das Inventar nicht abschliessend; es ist regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Der seit dem 1. Mai 1996 rechtskräftige Perimeter der Moorlandschaft Nr. 106 ergab sich aufgrund des im Rahmen der Vernehmlassung gestellten Antrages des Kantons Zürich auf Anpassung des Perimeters an die geplante Linienführung der Oberlandautobahn östlich von Wetzikon. Das Bundesgericht bezeichnete in seinem Entscheid zur Oberlandautobahn vom 12. Juni 2012 die vom Bundesrat seinerzeit vorgenommene Abgrenzung der Moorlandschaft als nicht den Vorgaben von Art. 23b NHG und Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung entsprechend. Die vorliegende Revision des Objektes Nr. 106 erfolgt gestützt auf die inhaltlichen Ausführungen des Bundesgerichtes und auf den entsprechenden Antrag des Kantons Zürich vom 12. Juli 2012 auf Anpassung des Perimeters der Moorlandschaft. Die von der Revision betroffenen Teilflächen liegen – mit Ausnahme einer kleinen Waldfläche am Rand der Bauzone von Wetzikon – im Perimeter der kantonalen Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland vom 13. März 1998. Im Dreieck zwischen den Bahngleisen im Bereich Schöneich/Wetzikon überlagert die Naturschutzzone
die in der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wetzikon vom 6. Februar 1986 festgelegte Industrie- und Gewerbezone. Die SBB als Grundeigentümerin haben die Schutzverordnung an dieser Stelle nicht bestritten und stillschweigend das faktische Bauverbot hingenommen. Was die Überlagerung der kantonalen Naturschutzzone mit der kommunalen Industrie- und Gewerbezone anbetrifft, ist bei nächster Gelegenheit eine Bereinigung angezeigt.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Sektion Landschaftsmanagement, 3003 Bern; Zustellung auch per E-Mail an andreas.stalder@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 haben Sie uns den Entwurf der Revision der Moorlandschaftsverordnung, Objekt Nr. 106, Wetzikon/ Hinwil ZH, zur Stellungnahme unterbreitet. Neben dem verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren wurden die Unterlagen zum vorliegenden Entwurf der Revision auch den betroffenen Gemeinden Wetzikon, Hinwil und Gossau sowie der Region Zürcher Oberland (RZO) zur Stellungnahme überwiesen. Nach einer vorbereitenden Sitzung erfolgte im März 2013 ein Augenschein im Feld, an dem die neuralgischen Punkte besucht und die Abgrenzungen protokollarisch festgehalten wurden. Die Stellungnahmen der kantonalen Ämter zeigen eine Zustimmung zum Entwurf der Revision. In den Stellungnahmen der Gemeinden und der RZO hingegen werden für das Gebiet beim Weiler Hellberg (Gemeinde Gossau) und im Bereich Schöneich (Gemeinde Wetzikon) Anpassungen des vorgeschlagenen Perimeters gefordert: Hellberg: Die Gemeinden und die RZO fordern östlich von Hellberg eine Abgrenzung des Perimeters entlang der Hinwilerstrasse und nordwestlich des Weilers entlang der Moosacherstrasse. Diese beiden Anpassungen werden damit begründet, dass es sich – mit Ausnahme des Flachmoors «Chliriet» – um wertvolle Fruchtfolgeflächen handle und dass die landschaftlichen Gegebenheiten einen Einbezug der besagten Flächen in die Moorlandschaft nicht begründen können. Mit diesen Anpassungen würde der vom Bund vorgelegte Perimeter verkleinert.
Der vorliegende Entwurf des Bundes sieht eine Abgrenzung des Objektes vor, die den Kriterien entspricht, wie sie der schweizweiten Erarbeitung des Inventars Anfang der 90er-Jahre zugrunde lagen. Insbesondere wird das Kriterium des Einbezugs des an die Feuchtgebiete angrenzenden geomorphologischen und landschaftsökologischen Formenschatzes berücksichtigt. Mit dem vom Bund vorgelegten Entwurf werden die zur Moorlandschaft gehörigen Geländekammern beim Weiler Hellberg in den Perimeter einbezogen. Im Übrigen wird die Weilerkernzone Hellberg respektiert und es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Grundstück «Zil» mit einem Pferdehof überbaut ist und deshalb nicht in den Perimeter übernommen wird. Die Tatsache, dass Fruchtfolgeflächen betroffen sind, kann den Ausschluss dieser Flächen aus dem Moorlandschaftsperimeter nicht begründen; gerade in einer Moorlandschaft ist der Schutz solcher Flächen am besten gewährleistet. Aus unserer Sicht ist die vorgesehene Abgrenzung des Bundes korrekt und entspricht den Vorgaben nach Art. 23b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG). Den Anträgen der Gemeinden und der RZO ist nicht stattzugeben. Schöneich: Die Gemeinden und die RZO machen darauf aufmerksam, dass der vom Bund vorgeschlagene Perimeter im Dreieck zwischen den Eisenbahngleisen eine Überlagerung mit der rechtskräftigen Industrie- und Gewerbezone der Gemeinde Wetzikon mit sich bringt. Sie fordern eine Anpassung des Perimeters, sodass die erwähnte Bauzone respektiert wird. Die Fläche im Dreieck zwischen den Bahngleisen besitzt aus der Sicht des Naturschutzes ein grosses Aufwertungspotenzial. Der dem Grundstück von Süden nach Norden entlang fliessende Moosbach ist ökologisch eines der wertvollsten Fliessgewässer des Kantons Zürich. Aus diesen Gründen ist das fragliche Grundstück im Rahmen des Erlasses der Verordnung zum Schutz der Drumlinlandschaft Zürcher Oberland vom 13. März 1998 der Naturschutzzone zugewiesen worden. Die SBB als Grundeigentümerin haben die Schutzverordnung an dieser Stelle nicht bestritten und das faktische Bauverbot stillschweigend hingenommen. Da die Fläche zudem gemäss dem Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung Teil des Objektes Nr. 1401 (Drumlinlandschaft Zürcher Oberland) ist, spricht ein weiterer Grund für den Einbezug dieser Fläche. Aus diesen Gründen ist die vorgesehene
Abgrenzung des Bundes korrekt und entspricht den Vorgaben nach
Art. 23b NHG. Den Anträgen der Gemeinden und der RZO ist nicht stattzugeben. Was die Überlagerung der kantonalen Naturschutzzone mit der kommunalen Industrie- und Gewerbezone anbetrifft, so ist bei nächster Gelegenheit eine Bereinigung angezeigt. Im Ergebnis ist der vorgeschlagene Perimeter korrekt und entspricht den Vorgaben nach Art. 23b NHG.
II. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Wetzikon, Bahnhofstrasse 167, 8622 Wetzikon, Gossau, Berghofstrasse 4, 8625 Gossau, und Hinwil, Dürntnerstrasse 8, 8340 Hinwil, die Planungskommission der Region Zürcher Oberland RZO, c/o Marti Architekten und Planer AG, Zweierstrasse 25, 8004 Zürich, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdiretion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi