RRB Nr. 354/2018
Anfrage Hans-Jakob Boesch, Zürich, Roland Scheck, Zürich, und Beat Habegger, Zürich, betreffend Grundversorgung in der Gesundheit gefährdet?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 47/2018
Sitzung vom 18. April 2018
354. Anfrage (Grundversorgung in der Gesundheit gefährdet?) Die Kantonsräte Hans-Jakob Boesch, Roland Scheck und Beat Habegger, Zürich, haben am 12. Februar 2018 folgende Anfrage eingereicht: In der NZZ am Sonntag vom 11.2.2018 ist zu lesen, dass aktuell die beiden Stadtspitäler Triemli und Waid aufgrund der schlechten Finanzlage bzw. mangelnder Wirtschaftlichkeit von Gesetzes wegen nicht mehr auf die kantonale Spitalliste aufgenommen werden dürften. In diesem Zusammenhang möchten wir den Regierungsrat bitten, folgende Fragen zu beantworten:
Erwägungen
1. Stimmt die Aussage, dass die beiden Stadtspitäler mangelnde Wirtschaftlichkeit aufweisen und deshalb von Gesetzes wegen derzeit nicht mehr auf die kantonale Spitalliste aufgenommen werden dürften?
2. Was passiert, wenn die beiden Stadtspitäler tatsächlich nicht mehr auf der Spitalliste sind? Ist dann die Grundversorgung in der Gesundheit in der Stadt Zürich und im Kanton Zürich gefährdet?
3. Würde eine Verselbständigung der Stadtspitäler helfen, dass die Spitäler Triemli und Waid wieder wirtschaftlich betrieben werden und damit weiterhin auf der Spitalliste bleiben können?
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Hans-Jakob Boesch, Roland Scheck und Beat Habegger, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) und das Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 (SPFG, LS 813.20) verpflichten den Kanton Zürich, mittels Planung eine bedarfsgerechte Spitalversorgung für die Zürcher Kantonsbevölkerung sicherzustellen und die Planung periodisch zu überprüfen. Da die Spitalplanung 2012 auf einen Prognose- und Planungshorizont von rund zehn Jahren ausgelegt ist, bedarf es auf 2022 einer neuen, umfassenden Spitalplanung im Kanton Zürich. Für einen Platz auf der neuen Spitalliste, die im Rahmen dieses Prozesses erstellt wird, können sich wiederum alle interessierten Spitäler aus der ganzen Schweiz bewerben. Der Kanton vergibt die Leistungsaufträge an die Spitäler nach Massgabe von Art. 39 KVG und § 6 SPFG. Der Evaluation sind die Kriterien Versor- gungsnotwendigkeit, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Zugänglichkeit zugrunde zu legen. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die Leistungserbringer dabei auf ihre Effizienz überprüft und untereinander verglichen. Zu Frage 1: Bei der Spitalplanung 2012 überprüfte die Gesundheitsdirektion die Effizienz der sich bewerbenden Spitäler mit dem Instrument der schweregradbereinigten Fallkosten (vgl. Zürcher Spitalplanung 2012, Strukturbericht vom September 2011, S. 72, 73 und 94–97) und schloss Spitäler mit zu hohen Fallkosten von einem Spitallistenplatz aus. Dabei ging sie von den durchschnittlichen Fallkosten aller nicht universitären Listenspitäler (Daten 2009) aus und setzte die Wirtschaftlichkeitsschwelle bei 115% davon an. Spitäler mit höheren Fallkosten erhielten keinen Listenplatz auf der vom Regierungsrat auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten Zürcher Spitalliste 2012 Akutsomatik. Ein Wirtschaftlichkeitsvergleich wird seit Erlass der Spitalliste 2012 jährlich von der Gesundheitsdirektion erstellt und publiziert. Dieser dient innerhalb des laufenden Spitalplanungsintervalls 2012–2022 nicht der Elimination von Spitälern mit unwirtschaftlicher Betriebsführung, sondern der Transparenz bei der Tariffindung und der Förderung der Effizienzbemühungen der Spitäler. Richtig ist, dass der Vergleich der schweregradbereinigten stationären Fallkosten auf der Grundlage der verfügbaren Kostendaten von 2016 für
die Stadtspitäler Triemli (STZ) und Waid (SWZ) die höchsten Fallkosten aller Zürcher Listenspitäler aufzeigt (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion vom 18. Juli 2017). Da die Spitallistenplätze mit der Spitalplanung 2012 auf rund zehn Jahre vergeben worden sind, steht die Listenberechtigung der beiden Stadtspitäler derzeit ungeachtet ihrer Fallkosten nicht infrage. Mit ihren vergleichsweise hohen Fallkosten sind die Stadtspitäler und ihre Trägerschaft indessen gegenwärtig und auch im Hinblick auf die anlaufende Spitalplanung 2022 besonders gefordert, ihre Effizienz und Kostenstruktur zu verbessern. Unabhängig davon wird im Spitalplanungsprojekt 2022 – auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung der für die Planung massgeblichen Faktoren wie Fallzahlen und Kosten – zu prüfen sein, ob der Wirtschaftlichkeitsvergleich wiederum nach den Regeln der Spitalplanung 2012 durchzuführen sein wird. Denkbar sind auch andere Ansätze wie beispielsweise das Abstellen auf das effizienteste und günstigste Spital überhaupt oder auf einen Medianwert wie das im Benchmark bewährte 40. Fallperzentil.
Zu Frage 2: Die Stadtspitäler dienen der medizinischen Versorgung eines Grossteils der Zürcher Bevölkerung. Insgesamt verzeichnen STZ und SWZ 15% aller Patientenaustritte aus allen Zürcher Listenspitälern. Ein solches Behandlungsvolumen könnte von der Zürcher Spitallandschaft nicht ohne Weiteres aufgefangen werden. Die Entfernung der Stadtspitäler von der Spitalliste bedeutete einen erheblichen Eingriff in die Versorgungsstruktur, nicht nur der Stadt Zürich. Es drohten jedenfalls vorübergehende Behandlungsengpässe (insbesondere in der Akutgeriatrie, wo das SWZ eine tragende Rolle einnimmt). Insgesamt würde der Spitalplatz Zürich mit dem Wegfall der beiden Stadtspitäler grundlegend verändert und im interkantonalen Verhältnis an Attraktivität verlieren. Der Regierungsrat begrüsst deshalb die von der Stadt Zürich als Trägerschaft eingeleiteten Kostensenkungs- und Restrukturierungsmassnahmen. Zu Frage 3: Der Kanton Zürich verfolgt im Gesundheitswesen in Einklang mit KVG und SPFG einen liberalen Ansatz. Dazu gehört auch, dass die Trägerschaft eines jeden Spitals selber über die geeignete Rechtsform zu entscheiden hat. Das gilt auch für die Stadt Zürich als Eigentümerin von Triemli- und Waidspital.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli