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Anfrage Res Marti und Ralf Margreiter, Zürich, betreffend kantonale Unterstützung internationaler Schulen, Beantwortung

RRB Nr. 365/2013 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 3. Apr. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-365-2013/de/anfrage-res-marti-und-ralf-margreiter-zurich-betreffend-kantonale-unterstutzung-internationaler-schulen-beantwortung

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 365/2013

Anfrage Res Marti und Ralf Margreiter, Zürich, betreffend kantonale Unterstützung internationaler Schulen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 39/2013

Sitzung vom 3. April 2013

365. Anfrage (Kantonale Unterstützung internationaler Schulen) Die Kantonsräte Res Marti und Ralf Margreiter, Zürich, haben am 28. Januar 2013 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss Artikel 72 des Volksschulgesetzes kann der Kanton Investitionsbeiträge an internationale Schulen ausrichten. Gemäss den Legislaturzielen 2007–2011 plante der Regierungsrat, die internationalen Schulen zu stärken. Im Zusammenhang mit diesem Legislaturziel bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Welche Investitionsbeiträge gemäss Artikel 72 des Volksschulgesetzes wurden wann und an welche Institutionen ausgerichtet? Welche Investitionsbeiträge sind geplant?

2. Wie hoch ist der Anteil dieser lnvestitionsbeiträge an den jeweiligen Gesamtinvestitionen?

3. Gibt es andere, nicht unter Artikel 72 fallende staatliche Leistungen an internationale oder andere private Schulen? Wenn ja, welche?

4. Bieten unterstützte Schulen auch Ausbildungen an, welche nicht unter Artikel 68 Absatz 2 des Volksschulgesetzes fallen? Wenn ja, zu welchem Anteil der gesamten Schülerschaft?

5. Wie gross ist der Anteil Schülerinnen und Schüler an internationalen Schulen mit Schweizer Nationalität?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Res Marti, Zürich, und Ralf Margreiter, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gestützt auf § 72 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) wurden bisher keine Beiträge an internationale bzw. fremdsprachige Schulen im Sinne von § 68 Abs. 2 VSG ausgerichtet. Vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen wurden folgende Unterstützungen gewährt: – 2003 wurde der International School Winterthur ein zinsloses Darlehen von Fr. 200 000 gewährt. – 2007 wurde der Zurich International School (ZIS) ein zinsgünstiges Darlehen von 5,5 Mio. Franken gewährt.

Zurzeit werden verschiedene Bauprojekte von fremdsprachigen Schulen geplant. Konkrete Gesuche für Investitionsbeiträge sind keine hängig. Zu Frage 2: Die projektierten Baukosten für das Schulhaus der ZIS in Adliswil betrugen 34,5 Mio. Franken, der Beitrag des Kantons 5,5 Mio. Franken (vgl. Beantwortung der Frage 1). Zu Frage 3: Eine finanzielle Unterstützung von Privatschulen auf der Volksschulstufe durch den Kanton ist grundsätzlich ausgeschlossen. Einzige Ausnahme bilden die in § 72 VSG genannten Investitionsbeiträge an fremdsprachige Schulen im Sinne von § 68 Abs. 2 VSG. Zu Frage 4: Die meisten fremdsprachigen Schulen bieten auch Ausbildungen für Schülerinnen und Schüler auf der Sekundarstufe II an. Die folgende Übersicht zeigt deren Anteil an der gesamten Schülerschaft der Schulen auf (Stand 2012): Inter-Community School, Zumikon 21,1% Zurich International School, Wädenswil, Kilchberg, Adliswil 25,9% Lycée Français, Zürich 14,5% Japanische Schule, Uster 0% Swiss International School Zurich North, Wallisellen 4% International School, Winterthur 28,5% Zu Frage 5: Der Anteil der Schülerinnen und Schüler mit Schweizer Nationalität an fremdsprachigen Schulen zeigt die folgende Übersicht auf (Stand 2012): Inter-Community School, Zumikon 5,5% Zurich International School, Wädenswil, Kilchberg, Adliswil 16,3% Lycée Français, Zürich 7% Japanische Schule, Uster 0% Swiss International School Zurich North, Wallisellen 13,1% International School, Winterthur 20,3% Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche der Schülerinnen und Schüler an fremdsprachigen Schulen aus binationalen Familien stammen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Volksschulgesetz, Art. 68 und Art. 72 — gelesen in der Fassung vom 1. August 2012; der Erlass wurde am 20. Juni 2013, 1. August 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2014, 1. August 2015, 1. August 2015, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. August 2018, 1. August 2019, 1. Januar 2021, 1. August 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. August 2024 erneut konsolidiert.