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a) Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Tumasch Mischol, Hombrechtikon, und Roland Scheck, Zürich, betreffend Ausbruch aus dem Gefängnis Limmattal und Amt für Justizvollzug, b) Anfrage Peter Preisig, Hinwil, Beat Huber, Buchs, und Rochus Burtscher, D

RRB Nr. 365/2016 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 20. Apr. 2016

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-365-2016/de/a-anfrage-hans-peter-amrein-kusnacht-tumasch-mischol-hombrechtikon-und-roland-scheck-zurich-betreffend-ausbruch-aus-dem-gefangnis-limmattal-und-amt-fur-justizvollzug-b-anfrage-peter-preisig-hinwil-beat-huber-buchs-und-rochus-burtscher-d

Abgerufen am 11. Sept. 2026

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 365/2016

a) Anfrage Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Tumasch Mischol, Hombrechtikon, und Roland Scheck, Zürich, betreffend Ausbruch aus dem Gefängnis Limmattal und Amt für Justizvollzug, b) Anfrage Peter Preisig, Hinwil, Beat Huber, Buchs, und Rochus Burtscher, D

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 63/2016 KR-Nr. 66/2016 Sitzung vom 20. April 2016

365. Anfragen (Ausbruch aus dem Gefängnis Limmattal und Amt für Justizvollzug; Ausbruch aus dem Gefängnis Limmattal, mit der Hilfe von Frau M.)

Erwägungen

A. Die Kantonsräte Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Tumasch Mischol, Hombrechtikon, und Roland Scheck, Zürich, haben am 15. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: In der Nacht auf den Dienstag, 9. Februar 2016, verhalf eine Wärterin im Gefängnis Limmattal einem hoch gefährlichen Sexualstraftäter und Asylanten zur Flucht. Die Wärterin hatte zur Fluchtzeit zusammen mit einem Kollegen Dienst, welcher schlief. Sie scheint den Flüchtigen auf seiner Flucht zu begleiten – ob freiwillig oder gezwungenermassen ist zum heutigen Zeitpunkt nicht eindeutig gesichert. Die Kantonspolizei Zürich veröffentlichte die Bilder der Flüchtigen am späten Nachmittag des 9. Februar 2016, 12 bis 17 Stunden nach der Flucht. Die Zeitung «Blick» (gleiche und zusätzliche Bilder) war eine halbe Stunde «schneller». In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen: 1. Welche Massnahmen werden in den Zürcher Strafvollzugsanstalten getroffen, damit sich ein solcher Vorfall nicht mehr ereignen kann? 2. Welche Massnahmen werden getroffen, damit in den Zürcher Strafvollzugsanstalten auch nachts dem Vier-offene-Augen-Prinzip nachgelebt wird? 3. Gemäss dem Amtsvorsteher-Stv. des Amtes für Freiheitsentzug des Kantons Bern erfolgt der Zutritt zu einer Gefängnis-Abteilung im Kanton Bern meist über Schleusen. Diese seien immer nur durch zwei Betreuer zu öffnen. Das Gefängnis Limmattal ist das modernste Gefängnis im Kanton Zürich (Bezug 3/2010): Sind die verschiedenen Gefängnis-Abteilungen mit solchen Schleusen versehen, und wenn ja, warum gelang die Flucht trotzdem? 4. Warum wurde die öffentliche Fahndung erst 12 bis 17 Stunden nach der Flucht ausgelöst? Wer ist bei Staatsanwaltschaft und Polizei im Kanton Zürich für die Einleitung dieser Massnahmen verantwortlich, gibt es Weisungen dazu und wie lauten diese?

5. In seiner ablehnenden Antwort auf die Motion Reimann (15.3753) schreibt der Bundesrat, dass Ausbrecher disziplinarische Sanktionen «zu erwarten haben» und «riskieren» Vollzugserleichterungen zu verlieren und nicht bedingt entlassen zu werden. Inwiefern sind im Kanton Zürich solche Sanktionen institutionalisiert? 6. Wie erfolgt die Personenprüfung bei Neueinstellungen im Amt für Justizvollzug? 7. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden im Kanton Zürich als Gefängnisaufseherin und Gefängnisaufseher beschäftigt (Soll-/ Ist Bestand)? Wie viele als Gefängnisaufseherin und Gefängnisaufseher eingesetzte Mitarbeiter haben die obligatorische Grundausbildung am Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal, SAZ, noch nicht absolviert und wie lange sind sie schon im Einsatz? 8. Werden die Mitarbeitenden des Amtes für Justizvollzug periodisch regelmässig einer Sicherheitsprüfung unterzogen? Wenn nein, warum nicht? Wer ist dafür verantwortlich? 9. Welche Lehren wurden aus diesen offensichtlichen Defiziten gezogen? Was sind die Konsequenzen daraus und sind/werden personelle Massnahmen eingeleitet und disziplinarische Konsequenzen gezogen? 10. Hat dieser peinliche Vorfall personelle oder disziplinarische Konsequenzen für die Amtsführung des Amtes für Justizvollzug oder für die Anstaltsleitung des Gefängnisses Limmattal und für die für Fahndung und Öffentlichkeitsarbeit Verantwortlichen? 11. Der flüchtige Straftäter verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B. Warum werden im Kanton Zürich verurteilte Asylanten mit Status B nicht nach Rechtskraft des Urteils auf Ausländerstatus N zurückgesetzt? Was steht dem entgegen? 12. Wird das Migrationsamt des Kantons Zürich über den Eintritt der Rechtskraft von Strafurteilen wegen Gewaltverbrechen von Asylanten und Ausländern durch die Gerichte generell informiert? Falls ja, in welcher Art? Falls nein, warum nicht?

B. Die Kantonsräte Peter Preisig, Hinwil, Beat Huber, Buchs, und Rochus Burtscher, Dietikon, haben am 15. Februar 2016 folgende Anfrage eingereicht: Aus den Medien konnte man erfahren, wie einfach so ein Ausbruch aus dem Gefängnis Limmattal ist. Obwohl bekannt war, dass Herr K. und Frau M. nicht als unbescholtene Bürger gelten, wurden keine entsprechenden Massnahmen getroffen. Durch diesen Vorfall wurden einige Schwachstellen aufgedeckt, unter anderem, dass Frau M. noch in der Ausbildung war und trotzdem alleine Dienst tat. Dies ergibt folgende Fragen: 1. Wie ist es einer Aufsichtsperson in Ausbildung möglich, einen Gefangenen durch die Schleusen bis vor die Tore des Gefängnisses zu bringen? 2. Aus welchen Gründen kann eine weibliche Aufseherin alleinigen Kontakt zu einem stark vorbelasteten Gefangenen pflegen, obwohl man sich des «Bonnie-and-Clyde-Syndromes» bewusst ist? 3. Eine Richterin des Bezirksgerichts Münchwilen Thurgau sagte, dass keine Gefahr für die Bevölkerung bestünde, wenn es sich beim Ausbrecher um einen Vergewaltiger handle (Zitat Blick). Wie wird dies im Kanton Zürich gehandhabt? 4. Über welche Kompetenzen verfügt eine Person in Ausbildung im Umgang mit Gefangenen, im Besonderen Frau M. in der besagten Nacht des Ausbruchs? Wurden diese eingehalten und wie werden diese kontrolliert? 5. Wie ist die Alarmierung organisiert, wenn die Schleusen geöffnet werden? Und weshalb wurde der verantwortliche schlafende Wächter nicht automatisch geweckt? 6. Welche Massnahmen werden vollzogen, damit zur Sicherheit der Bevölkerung solche Situationen nicht mehr vorkommen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfragen Hans-Peter Amrein, Küsnacht, Tumasch Mischol, Hombrechtikon, und Roland Schreck, Zürich, sowie Peter Preisig, Hinwil, Beat Huber, Buchs, und Rochus Burtscher, Dietikon, werden wie folgt beantwortet: Bei der Gefangenenbefreiung aus dem Gefängnis Limmattal (GFL) vom 9. Februar 2016 handelt es sich um einen Einzelfall, der für sich genommen nicht dazu geeignet ist, ein seit Jahrzehnten bewährtes und an sich gut funktionierendes Sicherheitssystem grundsätzlich infrage zu stellen und grundlegend umzubauen. Selbst mit stark ausgeklügelten Sicher- heitssystemen, die auch in Notsituationen funktionieren müssen, bleibt der Mensch ein Risikofaktor im System. Selbstverständlich wurde der Vorfall untersucht, und es werden Verbesserungen im System, in den internen Abläufen und in der Ausbildung des Personals geprüft und möglichst rasch umgesetzt. Gleichzeitig gilt es, das Entstehen einer eigentlichen Misstrauenskultur zu vermeiden, die das Arbeiten in einem Gefängnis letztlich verunmöglichen würde. Eine uneingeschränkte Sicherheit gibt es nicht. Zum einen werden in allen Gefängnisbetrieben zusätzliche technische Massnahmen, insbesondere im Bereich der Sicherheitsanlagen, ergriffen, die künftig auch eine Flucht, wie sie hier erfolgte, verunmöglichen sollen. Einzelheiten können aus Sicherheitsgründen nicht bekannt gemacht werden. Zum anderen sollen künftig alle Gefängnisse über einen Nachtdienst verfügen, während dessen eine Person in der Zentrale wach ist und eine weitere Person im Bereitschaftsdienst (Pikett) ruht und nötigenfalls sofort alarmiert werden kann. Die wache Person nimmt allfällige Zellenrufe der Insassen entgegen und entscheidet, ob bei Bedarf die zweite Person für einen Einsatz geweckt werden muss. Muss eine Zellentüre, beispielsweise wegen eines medizinischen Notfalls, geöffnet werden, muss in jedem Fall die Polizei beigezogen werden. Beim Öffnen der Zellentüre soll stets ein Alarm an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei ergehen. Zusammen mit dem verbesserten Sicherheitssystem ist es ausreichend, wenn lediglich eine Person wach ist, während die andere in Bereitschaft ruhen kann. Gerade bei nur mittelgrossen oder kleineren Gefängnissen ist diese vorgesehene Nachtbesetzung sinnvoll. Aber auch bei grösseren

und grossen Gefängnissen ist eine Aufstockung des wachen Nachtdienstes nicht zwingend. Angezeigt ist allerdings die Bereithaltung eines grösseren Pikettdienstes. Dies wird in vielen schweizerischen Anstalten und Gefängnissen so gehandhabt. Um den beschriebenen Nachtdienst in allen Gefängnissen des Kantons Zürich einführen zu können, bedarf es acht neuer Stellen. Ein doppelt besetzter wacher Nachtdienst (Vier-offene- Augen-Prinzip) für alle Gefängnisse würde eine Stellenaufstockung von deutlich über 20 Stellen erfordern, ohne eine entscheidende Verbesserung der Sicherheitsstufe zu gewährleisten. Als weitere Massnahme wird der Personalgewinnungsprozess für Aufseherinnen und Aufseher allgemein überprüft und es werden die Abläufe soweit notwendig und sinnvoll verbessert.

Beim GFL bestehen bei sämtlichen Zugängen von aussen Schleusen. Innerhalb des GFL befinden sich keine eigentlichen Schleusen mehr. Dies erscheint auch nicht notwendig, da gewisse Türen von der Zentrale aus gesteuert werden können und damit nicht weniger sicher als Schleusen einzustufen sind. Die Flucht aus dem GFL gelang, weil das Sicherheitssystem eine bis anhin nicht erkannte Sicherheitslücke aufwies, wobei diese Sicherheitslücke tatsächlich nur bei gleichzeitig krass pflichtwidrigem Verhalten einer Aufsichtsperson ausgenutzt werden konnte, was vorliegend der Fall war. Dieser Mangel wird behoben. Einzelheiten können aus Sicherheitsgründen nicht bekannt gemacht werden. Zu Frage A4: Eine Öffentlichkeitsfahndung wird dann eingeleitet, wenn die Ermittlungen ergeben, dass ein schwerwiegendes Delikt vorliegt, eine solche Fahndungsmassnahme keine zusätzliche Gefährdung von Personen verursacht und schliesslich angemessene Aussichten auf Erfolg bestehen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird sie nur als letztes Mittel eingesetzt. Für die Anordnung ist nach der Verfahrensübernahme die Staatsanwaltschaft zuständig. Polizeiliche Fahndungsmassnahmen können in dringlichen Fällen durch die Polizei angeordnet werden. Das allgemeine Vorgehen im Zusammenhang mit Öffentlichkeitsfahndungen ist in Ziff. 11.2.4.2 der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft für das Vorverfahren (WOSTA) geregelt (vgl. auch Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 227/2015 betreffend Internetfahndung). Im vorliegenden Fall wurden nach der Alarmierung der Polizei am Dienstagmorgen umgehend die notwendigen polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen eingeleitet. Bei der Festlegung der konkreten Vorgehensweise war es zentral, eine zusätzliche Gefährdung der betroffenen Gefängnismitarbeiterin möglichst zu verhindern. Am Anfang der Ermittlungen beschäftigte insbesondere die Frage, ob die Befreiung des Häftlings durch ein freiwilliges Handeln der Gefängnismitarbeiterin ermöglicht wurde oder diese unter Zwang handelte. Bei Letzterem hätte eine Öffentlichkeitsfahndung zu einer erhöhten Gefährdung der Gefängnismitarbeiterin führen können. Da das Fluchtfahrzeug bereits vor Entdeckung des Ausbruchs die Schweiz in Richtung Italien verlassen hatte, waren die Erfolgsaussichten einer Öffentlichkeitsfahndung in der

Schweiz von vornherein als gering einzustufen. Nach Abschluss der dringlichsten polizeilichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen wurde bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeitsfahndung beantragt. Diese wurde mit der Medienorientierung des Amtes für Justizvollzug koordiniert.

Zu Frage A5: Gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) Disziplinarsanktionen verhängt werden. Das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug ist im Kanton Zürich in den §§ 23b ff. des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG; LS 331) geregelt. Danach wird unter anderem mit einer Disziplinarmassnahme belegt, wer aus der Vollzugseinrichtung ausbricht oder entweicht (§ 23b Abs. 2 lit. d StJVG). Die drohenden Disziplinarsanktionen sind in § 23c StJVG abschliessend aufgezählt. Nach einer erfolgten oder versuchten Flucht ist regelmässig davon auszugehen, dass von der betroffenen Person eine grössere Fluchtgefahr ausgeht. Dies hat zur Folge, dass Vollzugserleichterungen wie offener Vollzug, Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat und Urlaube grundsätzlich nicht gewährt bzw. bereits bewilligte Vollzugsöffnungen widerrufen werden Flucht kann auch dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind, weshalb die bedingte Entlassung entsprechend zu verweigern ist. Bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Vollzugserleichterungen zu gewähren sind, ist jedenfalls stets eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Fall wesentlichen Umstände vorzunehmen. Gemäss einer Weisung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. April 2011 haben alle Mitarbeitenden im Bereich Justizvollzug vor einer Anstellung einen Strafregisterauszug vorzulegen und Fragen nach Urteilen wegen Übertretungen, gelöschter Strafen, hängiger Strafuntersuchungen und eingestellter Verfahren zu beantworten. Die Anstellungsbehörde holt ferner zwingend Referenzauskünfte ein. Bei Geschäftsleitungsmitgliedern wird zusätzlich noch ein Betreibungsregisterauszug verlangt. Die neu angestellten Mitarbeitenden werden überdies auf ihre Pflichten, die sich aus ihrer öffentlich-rechtlichen Anstellung ergeben (Treuepflicht, Geschenkannahmeverbot, Amtsgeheimnis, Nebenbeschäftigung und öffentliche Ämter), aufmerksam gemacht. Weitere Sicherheitskontrollen nach der Anstellung waren bisher nicht ausdrücklich vorgesehen. Es wird geprüft, ob und gegebenenfalls welche Sicherheitskontrollen nach der Anstellung eingeführt werden sollen. Im

vorliegenden Fall ist allerdings nicht ersichtlich, mit welcher persönlichen Sicherheitskontrolle nach der Anstellung die nicht voraussehbare Handlung der Aufseherin M. hätte verhindert werden können.

Der seit 2002 eidgenössisch anerkannte Grundkurs am Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (SAZ) stellt für die Ausübung des Berufs der Aufseherin oder des Aufsehers keine Anstellungsbedingung dar. Vielmehr besteht das Ausbildungskonzept in einer berufsbegleitenden Ausbildung, wobei gerade vorausgesetzt wird, dass die Mitarbeitenden vor dem Grundkurs am SAZ in ihrer jeweiligen Institution eine praktische Ausbildung durchlaufen. Dazu kommt ein Einführungskurs, in dem den neu angestellten Mitarbeitenden zeitnah zur Anstellung in zahlreichen Modulen das praktische und theoretische Rüstzeug mitgegeben wird. Zudem erhält jede und jeder neu angestellte Mitarbeitende eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit Erfahrung («Gotte» bzw. «Götti») zur Seite gestellt, die oder der als Ausbildungs- und Ansprechperson dient (siehe auch www.prison.ch/de/ > Justizvollzug Schweiz > SAZ). Aufseherinnen und Aufseher in Ausbildung (d. h. in ihrer praktischen Ausbildung vor dem Besuch des SAZ) verfügen grundsätzlich über die gleichen Kompetenzen und die gleichen hoheitlichen Befugnisse bei der Betreuung der Insassen wie Mitarbeitende, die ihre Ausbildung am SAZ abgeschlossen haben. Dank des umschriebenen «Götti-Systems» werden die neuen Mitarbeitenden sorgfältig an ihre Aufgaben herangeführt. Auch das Leisten von Nachtdienst ist nach einer gewissen, individuell unterschiedlichen Einführungszeit (in der Regel nach rund einem halben Jahr) durchaus üblich. Die beim Ausbruch aus dem GFL beteiligte Aufseherin war zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit rund zweieinviertel Jahren im Dienst. Die Gefängnisse des Kantons Zürich würden nicht über genügend Aufsichtspersonal verfügen, wenn nur fertig ausgebildete Aufseherinnen und Aufseher im Nachtdienst eingesetzt werden könnten. In den Untersuchungsgefängnissen im Kanton Zürich (UGZ) sind bei einem Sollbestand von 90 Mitarbeitenden derzeit 86 Aufseherinnen und Aufseher im eigentlichen Aufsichts- und Betreuungsdienst tätig, Personen also, die Schichtdienst leisten und damit die Insassen auch nachts betreuen. Von diesen 86 Mitarbeitenden haben 62 (72%) den Grundkurs des SAZ abgeschlossen oder stehen zurzeit in Ausbildung, 24 (28%) haben den Grundkurs des SAZ noch nicht absolviert. Von diesen 24 Mitarbeitenden

sind 4 Personen weniger als sechs Monate, 3 weniger als ein Jahr, 6 weniger als zwei Jahre und 11 mehr als zwei Jahre bei den UGZ angestellt. In den Vollzugseinrichtungen des Kantons Zürich (VEZ) sind bei einem Sollbestand von 92 Mitarbeitenden derzeit 90 Aufseherinnen und Aufseher im eigentlichen Aufsichts- und Betreuungsdienst tätig (mit Schichtdienst wie bei den UGZ). Von diesen 90 Mitarbeitenden haben 74 (82%) den Grundkurs des SAZ abgeschlossen oder stehen zurzeit in Ausbildung, 16 (18%) haben den Grundkurs des SAZ noch nicht absolviert. Von die- sen 16 Mitarbeitenden sind 1 Person weniger als sechs Monate, 3 weniger als ein Jahr, 8 weniger als zwei Jahre und 4 mehr als zwei Jahre bei den VEZ angestellt. In der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies sind bei einem Sollbestand von 95 Mitarbeitenden derzeit 95 Aufseherinnen und Aufseher im eigentlichen Aufsichts- und Betreuungsdienst tätig (mit Schichtdienst wie bei den UGZ und VEZ). Von diesen 95 Mitarbeitenden haben 82 (86%) den Grundkurs des SAZ abgeschlossen oder stehen zurzeit in Ausbildung, 13 (14%) haben den Grundkurs des SAZ noch nicht absolviert. Von diesen 13 Mitarbeitenden sind 2 Personen weniger als ein Jahr, 2 weniger als zwei Jahre und 9 mehr als zwei Jahre bei der JVA Pöschwies angestellt. Zu Frage B2: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Einleitung der Anfrage Frau M. bis zum fraglichen Vorfall durchaus als «unbescholtene Bürgerin» gelten durfte. Einzelkontakte von Aufseherinnen oder Aufsehern zu Inhaftierten stellen die Ausnahme dar. In aller Regel erfolgen die Kontakte zusammen mit anderem diensttuendem Aufsichts- oder Betreuungspersonal. Zum Begriff des «Bonnie-and-Clyde-Syndroms», mit dem wohl gemeint ist, dass es Frauen gibt, die sich von Verbrechern angezogen fühlen können, ist Folgendes festzuhalten: Der richtige Umgang zwischen Mitarbeitenden und Insassen ist im Vollzugsalltag ein zentrales Thema. Um Nähe-Distanz-Probleme zu verhindern, wird die Thematik vom ersten Arbeitstag an einlässlich bearbeitet und das Personal entsprechend begleitet und geschult. In den letzten rund 40 Jahren, welche die dienstältesten Mitarbeitenden in den Gefängnissen überblicken, musste kein vergleichbarer Vorfall verzeichnet werden. Zu Frage B3: Welche Gefahr von einem Ausbrecher ausgeht, kann stets nur im konkreten Einzelfall in Kenntnis der vollständigen Akten beurteilt werden.

Wie bereits erwähnt, wurden die erforderlichen personellen, organisatorischen und technischen Massnahmen bereits umgesetzt oder in die Wege geleitet. Mit dem schweren Vertrauensbruch der Aufseherin M. konnte und musste die Leitung des GFL nicht rechnen. Die erwähnte und mittlerweile behobene technische Sicherheitslücke hätte für sich allein bzw. ohne eine krasse Pflichtverletzung der verantwortlichen Aufsichtsperson nicht zu einer Flucht führen können. Es liegt weder eine Pflichtverletzung der Amtsführung des Amtes für Justizvollzug noch der Anstaltsleitung des GFL noch der Verantwortlichen für Fahndung und Öffentlichkeitsarbeit vor. Es fehlt damit die Grundlage für personalrechtliche oder disziplinarische Massnahmen.

Zu Frage A11: Die kantonalen Ausländerbehörden können eine von ihnen erteilte Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung bei Straffälligkeit der betroffenen Ausländerin bzw. des betroffenen Ausländers unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen und die Wegweisung verfügen und vollziehen (vgl. Art. 62 f. Ausländergesetz, AuG; SR 142.20). Desgleichen widerruft das Staatssekretariat für Migration gestützt auf Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) das Asyl unter anderem dann, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben, gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnet auch bei straffällig gewordenen Personen, denen Asyl gewährt wurde, den Widerruf oder die Nichtverlängerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung an, sofern die entsprechenden Widerrufsgründe nach Art. 62 bzw. nach Art. 63 AuG vorliegen und zudem die Voraussetzungen nach Art. 65 AsylG erfüllt sind. Die Wiedererteilung eines Ausweises N ist nicht möglich, weil dieser Ausweis für Asylsuchende während des Asylverfahrens vorbehalten ist (vgl. Art. 71a Abs. 1 Bst. b Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE; SR 142.201). Zum vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der geflüchtete Gefangene keine ausländerrechtliche Bewilligung im Kanton Zürich besitzt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat keine Kompetenz, in die ausländerrechtlichen Bewilligungen anderer Kantone einzugreifen. Zu Frage A12: Die Gerichtsbehörden stellen dem kantonalen Migrationsamt gestützt auf Art. 97 AuG in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 VZAE alle Strafurteile von im Kanton Zürich wohnhaften Ausländerinnen und Ausländern bzw. von den dem Kanton Zürich zugeteilten Asylsuchenden spätestens nach Eintritt der Rechtskraft zu.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 86 und Art. 91 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 82 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2016; der Erlass wurde am 16. Mai 2016, 1. August 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2017, 1. Mai 2017, 1. Januar 2018, 1. Juli 2018, 15. September 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 12. März 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Juni 2024, 1. Januar 2025, 1. Dezember 2025, 1. Januar 2026, 22. April 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.