RRB Nr. 367/2012
Anfrage Matthias Hauser, Hüntwangen, und Christian Lucek, Dänikon, betreffend polizeilicher Sicherheitsverbund Kanton Zürich, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 30/2012
Sitzung vom 11. April 2012
367. Anfrage (Polizeilicher Sicherheitsverbund Kanton Zürich) Die Kantonsräte Matthias Hauser, Hüntwangen, und Christian Lucek, Dänikon, haben am 23. Januar 2012 folgende Anfrage eingereicht: Auf dem Gebiet des Kantons Zürich agieren neben Kantons- und Stadt- und Gemeindepolizeien auch das Grenzwachtkorps (GWK) sowie die Militärische Sicherheit Region Ost mit Stützpunkt in Kloten (Mil Sich). Beide, GWK und Mil Sich, verfügen über bestens ausgebildete Beamte zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben wie Verkehrs- und Personenkontrollen, Zwangsmassnahmen, Einvernahmen und Rapportierung. Zur Zusammenarbeit dieser Formationen stellen wir folgende Fragen:
Erwägungen
1. Teilt der Regierungsrat die Ansicht, dass aus Sicht der Steuerzahler und Bürger Sicherheit kostengünstiger und effizienter erhältlich wäre, wenn alle staatlichen Organisationen auf Kantonsgebiet, welche mit unterschiedlichen Schwerpunkten teilweise verwandte polizeiliche Aufgaben wahrnehmen, enger zusammenarbeiten? Ist die Regierung bereit, einen entsprechenden Sicherheitsverbund zu prüfen und dazu mit dem GWK und der Mil Sich Vereinbarungen zu treffen, welche deren Kompetenzen in allgemeinen polizeilichen Aufgaben erhöhen?
2. Die Sicherheitsdirektion des Kantons hat im vergangenen Jahr den gemeinsamen Dienstbefehl von Kantonspolizei und GWK neu verhandelt. Es ging u. a. um Anpassungen im Bereich des Betäubungsmittelgesetzes und Waffenrechts sowie um Verhaftungen. Die Kompetenzen des GWK wurden reduziert (z. B.: Stellt das GWK anlässlich einer Zollkontrolle einen angetrunkenen Fahrzeuglenker fest, so dürfen Alkoholtests im Kanton Zürich – im Gegensatz zu anderen Kantonen – nur noch durch die Polizei durchgeführt werden). – Inwiefern haben diese Bestrebungen der Zürcher Sicherheitsdirektion Eingang in gemeinsame Bestrebungen der Konferenz kantonaler Polizei- und Justizdirektoren gefunden? – Ist es zutreffend, dass die Zusammenarbeit zwischen GWK und Kantonspolizei in benachbarten Kantonen (Aargau, Schaffhausen, Thurgau) weitreichender ist als im Kanton Zürich und dass seitens dieser Kantone kein Bedürfnis bestand und besteht, die Kompetenzen des GWK auf deren Kantonsgebiet einzuschränken?
3. Ist es zutreffend, dass die Kantonspolizei mit Kapazitätsengpässen (Streifendienst und Postenbesetzung) zu kämpfen hat und zu wenig Ressourcen für Community Policing vorhanden sind?
4. Mit welchen Gemeinden bestehen Vereinbarungen über kriminalpolizeiliche und erweiterte verkehrs- und sicherheitspolizeiliche Kompetenzen der Gemeindepolizeien? Inwiefern besteht eine gemeinsame Ausbildung von Kantons- und Gemeindepolizeibeamten?
5. Ist es zutreffend, dass zwischen der Kantonspolizei und der Mil Sich, die sämtliche Polizeiaufgaben im Zusammenhang mit der Armee wahrnimmt und bestens ausgebildete Beamte beschäftigt, kein Zusammenarbeitsvertrag besteht?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Matthias Hauser, Hüntwangen, und Christian Lucek, Dänikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 2: Der Regierungsrat teilt die Ansicht, dass die verschiedenen für die Sicherheit verantwortlichen Stellen im Kanton Zürich eng zusammenarbeiten müssen. Das Polizeiorganisationsgesetz (POG; LS 551.1) bezeichnet die von der Polizei zu erfüllenden Aufgaben und legt die Zuständigkeiten der Kantonspolizei, der Gemeindepolizeien und der Polizeikorps der Städte Zürich und Winterthur in den einzelnen Aufgabenbereichen fest. Zudem schafft es die Voraussetzungen für die Zusammenarbeit der Polizeien untereinander und mit Polizeistellen und Behörden anderer Kantone, des Bundes und des Auslandes. Der Kanton und die Stadt Zürich arbeiten in verschiedenen Bereichen eng zusammen. Im Bereich der Ausbildung gilt dies in besonderer Weise, indem sie partnerschaftlich die Zürcher Polizeischule ZHPS betreiben. An der Zürcher Polizeischule können Aspirantinnen und Aspiranten aller zürcherischen Polizeikorps ihre Grundausbildung zur Erlangung des Eidgenössischen Fachausweises für Polizistinnen und Polizisten absolvieren. Auch bei der Erfüllung der kriminaltechnischen Aufgaben besteht zwischen dem Kanton und der Stadt Zürich eine enge Zusammenarbeit. Auf den 1. März 2010 wurden die kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei (KTA) und der Wissenschaftliche Dienst (WD) einschliesslich des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes (WFD) der Stadtpolizei Zürich unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» (FOR) organisatorisch zusammengelegt.
Das Grenzwachtkorps (GWK) nimmt schwergewichtig zoll- und fiskalrechtliche Aufgaben wahr und bekämpft grenzüberschreitende Kriminalität und die illegale Migration. Für die Personenkontrollen im Rahmen der Grenzkontrolle sind gemäss Ausländergesetz die Kantone zuständig. Die Kantonspolizei arbeitet im Bereich dieser Grenzkontrolle eng mit dem GWK zusammen, indem regelmässig gemeinsame Kontrollen im definierten Grenzraum durchgeführt werden. Mit Blick auf die mit dem Schengener Assoziierungsabkommen verbundene intensivierte Zusammenarbeit zwischen den Kantonen und dem GWK hat die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) mit dem GWK eine Mustervereinbarung erarbeitet, die einen Mindeststandard festlegt, den jeder Kanton in der Zusammenarbeit mit dem GWK erreichen sollte. Gestützt auf diese Mustervereinbarung hat die Sicherheitsdirektion bzw. die Kantonspolizei bereits im Februar 2008 eine Vereinbarung mit dem GWK abgeschlossen mit dem Ziel, die Zusammenarbeit zu verbessern, Synergien in der Aufgabenerfüllung zu nutzen und so die Sicherheit zu stärken. Der Regierungsrat hat die Vereinbarung am 3. Dezember 2008 genehmigt (RRB Nr. 1884/2008). Bei der Umsetzung der Vereinbarung hat sich gezeigt, dass Probleme bei der Kompetenzabgrenzung und ungelöste Schnittstellen bestehen. Der Regierungsrat beauftragte deshalb mit Beschluss vom 7. Juli 2010 (RRB Nr. 1046/2010) die Sicherheitsdirektion (Kantonspolizei), mit dem GWK Verhandlungen zur Lösung dieser Probleme aufzunehmen. Wie in der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 239/2010 betreffend Grenzwachtkorps verärgern Kantone dargelegt, wurde eine klare Aufgabenteilung angestrebt. Auf diese Weise sollten Doppelspurigkeiten vermieden werden und gleichzeitig sollte gewährleistet werden, dass die Zusammenarbeit zwischen Polizei und GWK reibungslos verläuft, damit Synergien zur Stärkung der inneren Sicherheit genutzt werden können. Die Verhandlungen führten zu einer Anpassung der Vereinbarung auf den 1. April 2011, wobei die Kompetenzen klarer geregelt und die problematischen Schnittstellen bereinigt wurden. Der Regierungsrat hat die Vereinbarung am 4. Mai 2011 genehmigt (RRB Nr. 579/ 2011). Seither hat sich die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und dem Grenzwachtkorps sehr gut weiterentwickelt und zwischen den Verantwortlichen der Polizeiregion entlang der Landesgrenze zu
Deutschland und der Leitung der Grenzwachtregion II (Thurgau/Schaffhausen/Zürich/Zug/Schwyz/Uri) finden regelmässig auch Informationsaustausche auf Kaderebene statt. Ob in benachbarten Kantonen ein Bedürfnis besteht, die Kompetenzen des GWK einzuschränken, ist nicht bekannt.
Zu Frage 3: Im Rahmen von Sparmassnahmen konnten in den vergangenen Jahren nicht alle geplanten Klassen der Polizeischule der Kantonspolizei durchgeführt werden, weshalb der Sollbestand des Polizeikorps bis heute nicht erreicht wurde. Trotz bestehender personeller Engpässe konnte jedoch die Patrouillentätigkeit bei der Vollzugspolizei weitgehend gehalten werden. Zudem wurden kleine Polizeiposten aufgehoben und solche mit einem grösseren Stationsgebiet geschaffen, womit die Effizienz gesteigert werden konnte. Der Anstieg der Wohnbevölkerung, die zunehmende Verkehrsdichte und immer wieder neu auftretende Entwicklungen in der Gesellschaft, die für die Sicherheit von Bedeutung sind, erfordern aber dringend zusätzliche Polizeikräfte zur Erreichung des Sollbestandes. Das Erreichen des Sollbestandes ist im Übrigen das klare Ziel des Regierungsrates, wie er dies bereits in seinem Bericht und Antrag zum Postulat KR-Nr. 200/2008 betreffend Sollbestand der Kantonspolizei (Vorlage 4727; ABl 2010,1953) ausgeführt hat. Dem Gedanken des Community Policing wird bei der Kantonspolizei ein grosser Stellenwert beigemessen. Dies zeigt sich in einer engen Vernetzung der Kantonspolizei mit den Verantwortlichen der politischen Gemeinden und der Volksschule. Weiter kommt dieser Gedanke auch im engen Kontakt mit der Bevölkerung und den übrigen Partnern im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Ausdruck. Die Ergebnisse einer Ende 2011 bei allen Landgemeinden durchgeführten Umfrage bringen eine grosse Zufriedenheit über die Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei zum Ausdruck. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass sich Städte und Gemeinden mit eigenen Stadt- und Gemeindepolizeien bei der Erfüllung der polizeilichen Aufgaben am Gedanken des Community Policing orientieren. Zu Frage 4: Das POG regelt die Kompetenzen der kommunalen Polizeien. Nach § 20 POG können Gemeinden mit einer eigenen Gemeindepolizei durch Vereinbarung mit der zuständigen Direktion kriminalpolizeiliche Aufgaben im Rahmen der Grundversorgung und weitere verkehrspolizeiliche Aufgaben übernehmen. Die Verordnung über die kriminalpolizeiliche Aufgabenteilung (LS 551.101) regelt zusätzlich die Zuständigkeiten der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur im kriminalpolizeilichen Bereich. Gestützt auf § 20 POG hat die Kantonspolizei mit 40 Gemeinden Vereinbarungen über Geschwindigkeitskontrollen auf Staatsstrassen
abgeschlossen. Vereinbarungen über erweiterte kriminalpolizeiliche Aufgaben wurden bisher keine getroffen.
Gemäss § 26 POG unterstützt die Kantonspolizei die Koordinationsbestrebungen der Gemeinden im Rekrutierungs-, Ausbildungs- und Beschaffungswesen. Das Kommando der Kantonspolizei misst dieser Aufgabe einen hohen Stellenwert zu. So werden die Angehörigen der Kommunalpolizeien regelmässig zu besonderen Weiterbildungsveranstaltungen bei der Kantonspolizei eingeladen. Im Bereich der Informatik und bei der gemeinsamen Beschaffung von Ausrüstungsmaterial wird die Zusammenarbeit laufend vertieft. Zu Frage 5: Die Militärische Sicherheit nimmt als bewaffnete Polizei der Armee die polizeilichen Aufgaben innerhalb der Armee wahr. In Einzelfällen, zum Beispiel bei schweren Verkehrsunfällen unter Beteiligung von militärischen Verkehrsteilnehmenden oder bei der Bearbeitung schwerer Delikte mit entsprechendem Bedarf an besonderem polizeilichem Fachwissen, erfolgt eine zweckmässige und wirksame Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei Zürich. Die einzelnen Zuständigkeiten sind klar geregelt, eine Vereinbarung ist deshalb nicht erforderlich.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi