RRB Nr. 369/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Zollikon, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. März 2009
369. Gemeindeordnung (Zollikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2008 eine Änderung ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Damit werden die notwendigen Rechtsgrundlagen geschaffen, um die Gemeindewerke Zollikon in eine selbstständige Gemeindeanstalt auszugliedern und eine Betriebsgesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft zu gründen, welcher der Betrieb der Versorgungsdienstleistungen im Bereich Wasser und Stromgrundversorgung übertragen wird. Die geänderten Bestimmungen geben, soweit ersichtlich, zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Zollikon am 28. September 2008 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Gemeinderatskanzlei, Bergstrasse 20, Postfach 280, 8702 Zollikon, an den Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi