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Verein Rhyhuus Flurlingen, Beitragsberechtigung

RRB Nr. 380/2014 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Vom 26. März 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-380-2014/de/verein-rhyhuus-flurlingen-beitragsberechtigung

Abgerufen am 11. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Zürich
  3. Regierungsrat des Kantons Zürich
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

RRB Nr. 380/2014

Verein Rhyhuus Flurlingen, Beitragsberechtigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. März 2014

380. Verein Rhyhuus Flurlingen (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852.21)

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 1480/2011 erteilte der Regierungsrat der Pflegkinder- Aktion Zürich eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Rhyhuus Flurlingen in Flurlingen. Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 ersucht die neue Trägerschaft, Verein Rhyhuus Flurlingen, um Erneuerung bzw. Erteilung der Beitragsberechtigung. Verantwortliche Trägerschaft für das Rhyhuus Flurlingen war bis zum 31. Dezember 2012 die Pflegekinder-Aktion Zürich. Seit dem 1. Januar 2013 ist der Verein Rhyhuus Flurlingen als Trägerschaft für den Betrieb verantwortlich. Das Rhyhuus Flurlingen besteht aus einer Gruppe von Kindern und Jugendlichen mit acht Plätzen im vollbetreuten Wohnen und vier Plätzen für Jugendliche im teilbetreuten Wohnen. Angestrebt wird die Reintegration in die Herkunftsfamilie oder in ein selbstständiges Wohnen. Die geringe Grösse der Institution, die räumlichen Voraussetzungen sowie die Integration im Dorf ermöglichen ein familienähnliches Alltagsleben. Durch seine Übersichtlichkeit und der Zusammenarbeit mit der öffentlichen Schule bietet das Rhyhuus Flurlingen ein ergänzendes Angebot zwischen einer Grossfamilie und einem Schulheim im Kanton Zürich. Das Angebot hat sich bewährt und das Rhyhuus ist vom Bundesamt für Justiz anerkannt. Der Verein Rhyhuus Flurlingen verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Rhyhuus Flurlingen, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Juni 2013. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.

Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet und beträgt jährlich höchstens Fr. 250 000. Gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (FCV, LS 611.2) und mit § 18 Abs. 1 der Jugendheimverordnung (LS 852.21) entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung des Vereins Rhyhuus Flurlingen für den Betrieb des Rhyhuuses Flurlingen wird mit Wirkung ab 1. Januar 2014 im Umfang von zwölf Plätzen erteilt.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2017. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2016 zusammen mit dem aktualisierten Konzept einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an den Verein Rhyhuus Flurlingen, Otto M. Weber, Präsident, Gründenstrasse 49, 8247 Flurlingen (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), das Bundesamt für Justiz, Straf- und Massnahmenvollzug, Bundesrain 20, 3003 Bern, sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:

Hösli

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Finanzcontrollingverordnung, Art. 39 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2017, 1. August 2017, 1. April 2018, 22. Februar 2019, 9. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022 und 1. Januar 2023 erneut konsolidiert.