RRB Nr. 381/2021
Zusatzleistungsgesetz, Änderung vom 28. Oktober 2019, Beiträge des Kantons, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. April 2021
381. Zusatzleistungsgesetz (Änderung vom 28. Oktober 2019;
Erwägungen
Beiträge des Kantons) (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 28. Oktober 2019 eine Änderung von § 34 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (LS 831.3; Beiträge des Kantons; ABl 2019-11-08). Diese Gesetzesänderung unterstand dem fakultativen Referendum. An der kantonalen Volksabstimmung vom 27. September 2020 nahmen die Stimmberechtigten die Gesetzesänderung an (ABl 2020-10-02). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 stellte der Regierungsrat die Rechtskraft des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 27. September 2020 fest (ABl 2020-10-23). Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Die Änderung des Zusatzleistungsgesetzes kann auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 28. Oktober 2019 des Zusatzleistungsgesetzes vom 7. Februar 1971 (Beiträge des Kantons) wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli