RRB Nr. 399/2010
Gemeindewesen, Sekundarschulgemeinde Ossingen-Truttikon, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. März 2010
399. Gemeindeordnung (Sekundarschulgemeinde Ossingen-Truttikon)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Ossingen- Truttikon haben am 29. November 2009 an der Urne einer Totalrevision der Gemeindeordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte. Die Bestimmungen geben zu keinen rechtlichen Bemerkungen Anlass und sind zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Sekundarschulgemeinde Ossingen-Truttikon am 29. November 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an die Sekundarschulpflege Ossingen-Truttikon, Schulhaus Orenberg, Schulverwaltung / Sekretariat, 8475 Ossingen, an den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi